Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. IV ZR 420/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1718

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[X.]/02vom10. September 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.] und [X.] die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. September 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2002 wird auf Kosten der [X.] unzulässig verworfen.Streitwert: 6.902 Gründe:[X.] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer in ei-nem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1984 enthaltenen Klausel.In diesem Vergleich wurde unter Mitwirkung der [X.] [X.], daß die Klägerin von der Kommanditgesellschaft, an der [X.] Ehemann sowie ihr [X.] und die Beklagte, ihre Tochter,beteiligt waren, eine Leibrente erhalten sollte. Zu deren Absicherung [X.] des Vorversterbens ihres geschiedenen Mannes sollte sie dessenGeschäftsanteil von 27% (27.000 [X.] des [X.]) übernehmen- 3 -können. Falls sie auf diesem Wege in die Gesellschaft eintreten würde,sollte der Geschäftsanteil von 27% beim Tod der Klägerin je zur Hälfteauf ihre Kinder übergehen. Aufgrund dieser Regelung trat die [X.] dem Tod des geschiedenen Mannes im Jahre 1996 in die Gesell-schaft ein. Sie hat durch notarielle Erklärung vom 26. Juni 2001 gegen-über der [X.] die Anfechtung bzw. den Rücktritt von der die [X.] im Fall des Todes der Klägerin begünstigenden Regelung [X.] erklärt. Die Klägerin sieht in dieser Regelung eine Schenkungvon Todes wegen, die sie der [X.] gewährt habe, und macht ge-genüber der [X.] groben Undank geltend.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kläge-rin. Sie will mit der Revision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter-verfolgen und meint, der Wert des [X.] 6.902,44 s-gewiesenen Anteils der Klägerin von 27.000 [X.]. Es komme jedoch nichtauf diesen Betrag, sondern auf den Wert des Anteils der Klägerin [X.] an. Hierzu legt sie den Jahresabschluß der [X.] zum 31. Dezember 2001 vor, aus dem u.a. hervorgeht, daß [X.] der Klägerin von 27% am Gewinn 119.191,52 [X.] beträgt. [X.] die Klägerin schließen, daß der Anteil von 13,5% an der Gesell-schaft, der der [X.] zugedacht ist, mehr als 20.000 wirtschaftliche Lage habe sich im Jahre 2002 jedenfalls nicht ver-schlechtert.- 4 -I[X.] Damit hat die Klägerin den erforderlichen Wert jedoch nicht [X.] glaubhaft gemacht, so daß ihre Nichtzulassungsbeschwerde alsunzulässig verworfen werden mußte.Für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Nichtig-keit der streitigen [X.] kommt es auf das Interesse der Klä-gerin an (§ 3 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 17. Oktober 1956 - [X.]/56 - [X.] ZPO § 3 Nr. 11). Daß der Geschäftsanteil der Klägerin zu ih-ren Lebzeiten in vollem Umfang zusteht, ist nicht streitig. Hier geht esvielmehr darum, über den der [X.] zugedachten Anteil auch [X.] wegen frei verfügen zu können. Die Klägerin trägt nicht vor, wiedieses Interesse zu bewerten sei. Auch wenn man aber davon ausgeht,daß es dem (hälftigen) Verkehrswert des Anteils entspricht, rechtfertigtdas Vorbringen der Klägerin keine höhere Bewertung als in den [X.].Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift selbst [X.] [X.] angegeben. Zum Hinweis des [X.], auf den Nomi-nalwert komme es nicht an, hat die Klägerin unter dem 29. Januar 2002erklärt, weiteres könne nicht angegeben werden, weil der [X.] in einem Gutachten mit null bewertet worden sei. [X.] hat das [X.] den Streitwert auf 6.902,44 ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ein Wirtschaftsprüfergut-achten vom 12. Juli 2001 vorgelegt, in dem das Unternehmen auf [X.] des geschiedenen Ehemannes der Klägerin (23. Februar 1996)mit null bewertet wird. Das Gutachten orientiert sich an dem [X.] sowie an seinem [X.]. An [X.] standen insbesondere die Jahresabschlüsse 1993 bis 1997 so-- 5 -wie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die [X.] zur Verfügung. Das Gutachten hebt unter anderem hervor, daß sichdie Umsatzerlöse negativ entwickelten und diese Entwicklung sich in [X.] 1997 bis 2000 fortgesetzt habe.Mit diesem eigenen Vortrag in den Vorinstanzen setzt sich [X.] nicht auseinander. Sie begründet insbeson-dere nicht, weshalb sich der Wert der Gesellschaft gegenüber den Fest-stellungen des Gutachtens nicht nur gebessert, sondern weit über [X.] hinaus erhöht habe und daß dies von Dauer sei. [X.] sich der jetzt vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 entneh-men, daß die Klägerin ihren Gewinn von 119.191,52 [X.] nicht etwa fürsich entnommen, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen hat.Ihren Eigenkapitalanteil von 27% beziffert diese Bilanz nur auf70.200 [X.]; die Hälfte davon übersteigt den für die Zulässigkeit [X.] erforderlichen Betrag von 20.000 Terno [X.] [X.] Wendt Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 420/02

10.09.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. IV ZR 420/02 (REWIS RS 2003, 1718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1718

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