Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. IV ZB 7/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2049

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[X.] 7/01vom4. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 4. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des7. Zivilsenats des [X.] vom15. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.[X.]: 1.000 DM.Gründe:[X.] Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten im Wege der Stufen-klage Ansprüche auf Herausgabe von [X.] und desaus der Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses. Das [X.] hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil die Beklagten zu 1) und2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des [X.] den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen, und die Beklagtezu 1) darüber hinaus auch Auskunft über den Erlös aus der [X.] zu geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-- 3 -klagten hat das [X.] unter Festsetzung des [X.] auf 1.000 DM als unzulässig verworfen, weil die maßgeblicheBerufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erreicht werde.Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.I[X.] Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.Im Falle der Einlegung einer Berufung gegen die Verurteilung zurErteilung einer Auskunft bemißt sich der Wert des Beschwerdegegen-standes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung destitulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhal-tungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Aus-kunftsanspruchs. Denn Gegenstand des Rechtsmittels des im [X.] unterlegenen Beklagten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zumüssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, diemit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnisist Grundlage für die Festsetzung des [X.]s. Das etwa da-neben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung [X.] zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstandder Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben([X.] [X.], 85, 87).Den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 Satz 1ZPO) setzt das Gericht bei der [X.] gemäß § 3 ZPO fest([X.] aaO; [X.], Beschluß vom 14. Juli 1999 - [X.] -NJW 1999, 3049; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 511a Rdn. 12). [X.] 4 -Ermessensentscheidung unterliegt in der Beschwerdeinstanz einer ein-geschränkten Kontrolle. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dasBerufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens über-schritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch-tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ([X.], [X.] vom 24. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3050).Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei.Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Teilurteil überdie Auskunft weder den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchsmit Rechtskraft fest, noch entfaltet es Bindungswirkung nach § 318 ZPO([X.], Beschluß vom 10. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3049). [X.] Leistungsstufe wird erneut zu prüfen sein, ob die Klägerin [X.] im Jahre 1999 verstorbenen Erblassers [X.] geworden ist. Es ist [X.], daß im Verfahren über den [X.] diese Frageanders als im Teilurteil beurteilt wird ([X.] 107, 236, 242). Die bloßeBesorgnis der Beklagten, das [X.] werde hinsichtlich der [X.] erneut zu ihrem Nachteil entscheiden, rechtfertigt es [X.] nicht, die Beschwer höher festzusetzen, als dies durch das [X.] geschehen ist.Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben die Beklagtennicht darzulegen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen durch dieErteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht ([X.], Beschluß vom10. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 3049 m.w.N.); der von den [X.] behauptete schwerwiegende Eingriff in ihre verfassungsmäßig- 5 -- 6 -geschützte Privatsphäre läßt sich nicht nachvollziehen. Daß der Auf-wand und die Kosten der Auskunftserteilung über dem vom Berufungsge-richt angenommenen Betrag liegen, haben die Beklagten nicht glaubhaftgemacht.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZB 7/01

04.07.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2001, Az. IV ZB 7/01 (REWIS RS 2001, 2049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2049

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