Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZR 55/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6069

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 55/10

vom

7. Mai
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat die
Richter
Vill,
Raebel,
die
Richterin [X.], [X.] Pape
und die Richterin Möhring

am
7. Mai 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 84.374,12

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) besteht nicht.

Greift die Beschwerde den Obersatz des Berufungsurteils, die Tragweite der Verjährungshemmung richte sich nicht nach den jeweils zu Tage getretenen Mangelerscheinungen, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden [X.] selbst,
mit Recht als Abweichung an, weil er sich nicht auf die in §
638 Abs.
1 [X.] bezeichneten Ansprüche des Bestellers, sondern auf die Fälle des §
639 Abs.
2 [X.] bezieht, so ist die Klage jedenfalls aus dem erstin-

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stanzlich in erster Linie erhobenen Vorwurf begründet, so dass die Beschwerde entsprechend §
561 ZPO keinen Erfolg haben kann. Es
kommt in diesem Zu-sammenhang nicht darauf an, ob die Beklagten ausreichend bestritten haben, wegen des [X.] bereits vor dem [X.] von dem Kläger mandatiert worden zu sein, oder, wenn dies zu bejahen sein sollte, der Kläger die
rechtzeitige Auftragserteilung bewiesen hat. Selbst wenn die [X.] zunächst nur ein beschränktes Mandat zur Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des [X.] nach §
635 [X.] hatten, so mussten sie den Kläger rechtzeitig auf die ihnen bekannte
Gefahr der Verjährung des eng mit dem [X.] zusammenhängenden Mietausfallschadens nach §
638 [X.] hinweisen. Das gilt sogar, wenn solche Ansprüche gegen einen [X.] zu verjähren drohen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 13.
März 2008 -
IX
ZR 136/07, [X.], 1560 Rn.
16) oder zwar denselben Gegner haben, jedoch ein anderes Rechtsgebiet betreffen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 23.
September 2004 -
IX
ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69
f für den [X.] im Strafprozess angesichts drohender Verjährung zivilrechtlicher
Schadensersatz-ansprüche gegen den Angeklagten). Diese Gefahr musste sich für die [X.] bei ordnungsmäßiger Bearbeitung der [X.]sache geradezu aufdrängen.

Unterstellt man den [X.] über den [X.] als rich-tig, kann kein Zweifel bestehen, dass auf den hiernach gebotenen Hinweis der

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Gegenstand rechtzeitig erweitert und die Verjährung des engen Mangelfolge-schadens für den Kläger vermieden worden wäre.

Vill
Raebel
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2009 -
1 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 11.03.2010 -
14 [X.] -

Meta

IX ZR 55/10

07.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2013, Az. IX ZR 55/10 (REWIS RS 2013, 6069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6069

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