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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX [X.]
Verkündet am:
14. November 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 203, 214 Abs. 16, § 242 [X.]; StBerG § 68 aF
Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die [X.] berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.
[X.], Urteil vom 14. November 2013 -
IX [X.] -
OLG Hamm
[X.]
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
November 2013 durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die [X.] wegen fehlerhafter Steuerberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Zunächst hatte die Beklagte zu 1, eine [X.], die Kläger steuerlich beraten. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 stellte sie ihre Geschäftstätigkeit ein. Mit Wirkung zum 1. April 2004 grün-dete die Beklagte zu 3, eine ehemalige Angestellte der [X.] zu 1, [X.] mit der [X.] zu 4 die Beklagte zu 2. Die [X.]en streiten über die Fragen, ob der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 verjährt ist und ob auch Ansprüche gegen die [X.] zu 2 bis 4 bestehen.
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Die Kläger, die sich zu einer Grundstücksgemeinschaft [X.] und ein Grundstück veräußert hatten, beauftragten die Beklagte zu 1, Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid einzulegen, mit welchem
das zuständige Finanzamt den Veräußerungsgewinn ("Spekulationsgewinn") auf 373.012
DM (190.718,01
Beklagte zu 1 die Verfassungswidrigkeit des für die Besteuerung des Veräuße-rungsgewinns maßgeblichen [X.] 1999/2000/2001 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Die [X.] eine Abschrift des Schreibens. Der Einspruch ging nicht beim zuständigen Finanzamt ein; die [X.] behaupten nicht, dass es überhaupt abgesandt worden sei. Gegen die Kläger wurde mit Bescheiden vom 23. Mai 2003 und vom 14.
Juli 2003 Einkommensteuer in Höhe von 44.281,50
43.511,18
1 den Klägern mit, der Feststellungsbescheid sei nach einem BMF-Schreiben vorläufig; im Falle einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts werde er aufgehoben. Mit Bescheid vom 7. August 2003 lehnte das zu-ständige Finanzamt den von der [X.] zu 1 für die Kläger gestellten Antrag auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks ab, weil der Feststellungsbescheid, gegen den kein Einspruch eingelegt worden sei,
bestandskräftig geworden sei. Diesen Bescheid leitete die Beklagte zu 1 nicht an die Kläger weiter. Am 7. Juli 2010 erklärte das [X.] das Steuerentlastungsgesetz im hier maßgeblichen Teil für verfassungswidrig.
Mit ihrer am 13. Mai 2011 beim [X.] eingegangenen, zunächst nur gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage haben die Kläger Schadenser-satz in Höhe der jeweils gegen sie festgesetzten Einkommensteuer nebst Zin-sen verlangt, von der [X.] zu 1 außerdem Ersatz des Verzugsschadens in 2
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k-tober 2011 bei Gericht eingegangen. Die [X.] haben die Einrede der [X.] erhoben. Das [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewie-sen. Die Berufung de
GmbH als Abtretungsempfängerin verlangt haben, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge aus der [X.] weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Entgegen der Ansicht der [X.] zu 2 und zu 4 war die Berufung zu-lässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig begründet worden. Eine ausschließlich für die Abtretungsempfängerin (die J
GmbH) eingereichte Begründung hätte den Klägern nicht als eigene zugerechnet
werden können und wäre nicht geeignet gewesen, die Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO zu wahren (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2001 -
II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646). Der Schriftsatz vom 15. Februar 2012, welcher die Begründung enthält, ist jedoch (auch) namens der Kläger verfasst worden.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer [X.] unein-geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
November
1993 -
VII
ZB
24/93, NJW-RR 1994, 568 unter [X.] 1. a); Ur-teil vom 26.
Juni
1991 -
VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 unter [X.] 3.; vom 27.
Mai
2008 -
XI
ZR
132/07, [X.], 685 Rn.
45; vom 1. August 2013
-
VII ZR 268/11, [X.] 2013, 310 Rn. 30). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.] zu erforschen. Bei der Auslegung von [X.] ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl-verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
März
2011 -
VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; vom 1. August 2013, [X.]O).
2. Die Berufungsbegründung vom 15. Februar 2012 geht nicht davon aus, dass die Kläger mit dem Hinweis auf die Abtretung der Klageforderung endgültig aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind. Sie weist in der Überschrift ("Im Berufungsverfahren 1. G.
J.
2.
H.
L.
./. 1. E.
") die Kläger, nicht die Abtretungsempfän-gerin als Berufungskläger aus. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger, die für diese Berufung eingelegt hatten, bestellen sich "auch"
für die Abtretungsempfängerin und beantragen einen [X.]wechsel auf Klägerseite. Sie kündigen zwar den Antrag an, die [X.] unter Abänderung des erstin-stanzlichen Urteils zu verurteilen, an "die Klägerin"
zahlen. Für den Fall, dass das Gericht die Zustimmung der [X.] für erfor-derlich halte, beantragen sie jedoch, den [X.] eine Frist zur Erklärung der Zustimmung zu setzen. Sie geben damit hinreichend zu erkennen, dass sie nach wie vor von den Klägern mandatiert worden sind, sie (auch) für diese han-6
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deln und dass die Entscheidung über den Verbleib der Kläger im anhängigen Verfahren noch nicht abschließend gefallen ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich die sich an die genannten Anträge anschließende [X.] (auch) auf die noch nicht aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Kläger. So ist die Begründung im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits auch von allen Prozessbeteiligten verstanden worden.
[X.]
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seien verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 68 StBerG aF. Der Schaden sei mit der Bestandskraft des [X.]; diese sei nach Ablauf der Einspruchsfrist am 8. April 2003 eingetreten. Sekundäre Schadensersatzansprüche seien ebenfalls verjährt. Die Beklagte zu
1 sei nicht gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs gehindert, die [X.] zu erheben. Die Kläger hätten zwar bis zur Entscheidung des [X.]s im Jahre 2010 keine Kenntnis von der [X.] der Einspruchsfrist gehabt. Sie hätten jedoch nicht zu beweisen ver-mocht, dass die Beklagte zu 3 als die mit dem Vorgang befasste Mitarbeiterin der [X.] zu 1 vorsätzlich
gehandelt habe. Dass die bei der [X.] zu
2 für sie, die Kläger, zuständige Mitarbeiterin auf Nachfragen wiederholt erklärt habe, die Entscheidung des [X.]s stehe noch aus, be-gründe ebenfalls nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Sachlich sei der Hinweis zutreffend gewesen; dass die Mitarbeiterin mit dieser Auskunft den
Ein-tritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides habe verheimlichen und die Kläger damit von einer rechtzeitigen Inanspruchnahme der [X.] habe [X.] wollen, sei weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Die 8
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grobe Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der [X.] zu 1 und der [X.] zu 3 reiche allein nicht aus, den [X.] zu begründen.
Ob zwischen der [X.] zu 2 und den Klägern ein Vertrag über eine Beratung in Steuerangelegenheiten hinsichtlich des Feststellungsbescheides zustande gekommen sei, könne offenbleiben. Jedenfalls habe die Beklagte zu
2 nicht gegen die ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten verstoßen.
Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die [X.] zu 1 die Einspruchsfrist versäumt habe. Die Kläger hätten
sie nicht mit der Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1 be-auftragt. Die Beklagte zu 2
habe auch nicht erkennen müssen, dass der [X.] nicht zum zuständigen Finanzamt gelangt sei. Dass der Bescheid vom 7. August 2003, mit welchem der Antrag auf Aufnahme eines Vorläufigkeits-vermerks abgelehnt worden sei, sich in der Akte der Kläger befunden habe, hätten diese nicht konkret behauptet. Nach Darstellung der [X.] zu 1 ha-be die damals als ihre Angestellte tätige Beklagte zu 3 den Bescheid nicht zu-ordnen können und unbearbeitet abgelegt; diese Akte sei von der [X.] zu 2 nicht übernommen worden. Dass die Beklagte zu 3 im Jahre 2004 Gesell-schafterin der [X.] zu 2 geworden sei, begründe keine Haftung der [X.]n zu 2 für Vertragsverletzungen der [X.] zu 1.
Eine persönliche Haftung der [X.] zu 3 nach § 128 HGB wegen der versäumten Einspruchsfrist und der unsachgemäßen Behandlung des [X.] vom 7. August 2003 komme nicht in Betracht, weil sie angestellte Mit-arbeiterin der [X.] zu 1, nicht aber deren Gesellschafterin gewesen sei; eine Vertragsbeziehung habe nur zwischen der [X.] zu 1 und den Klägern bestanden. Als Gesellschafterin der [X.] zu 2 hafte sie nicht, weil auch 9
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die Beklagte zu 2 nicht hafte. Aus demselben Grund hafte auch die Beklagte zu 4 nicht als Gesellschafterin der [X.] zu 2.
I[X.]
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt kann sich die Beklagte zu 1 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.
a) Die Beklagte zu 1 hat, was sie nicht in Abrede nimmt, ihre vertragli-chen Pflichten gegenüber den Klägern verletzt, indem sie es unterließ, auf-tragsgemäß für diese Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einzulegen. Dadurch ist der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden und hat zu einem Schaden in Höhe der auf dessen Grundlage berechneten Steuer geführt. Der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater verjährt gemäß der hier noch anwendbaren Vorschrift des §
68 StBerG aF (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
IX ZR 108/12, [X.], 940 Rn. 8) allerdings binnen [X.] Entstehung des Anspruchs. Diesen Zeitpunkt hat das Berufungsge-richt zutreffend bestimmt. Entstanden ist der Anspruch mit der infolge der [X.] der Einspruchsfrist eingetretenen Bestandskraft des [X.] am 8. April 2001 (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 -
IX ZR 170/09, [X.], 2284 Rn. 11), obwohl dieser noch keine Festsetzung ent-hielt, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellte, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend waren (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013, [X.]O Rn. 9). Die Erhebung der Klagen im Jahre 2011 war auch dann nicht geeignet, die Verjährungsfrist rechtzeitig zu 11
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hemmen (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wenn die Voraussetzungen eines Se-kundäranspruchs vorgelegen hätten.
b) Der [X.] zu 1 ist es jedoch nach [X.] (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen.
[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der [X.] nicht nur dann entgegenge-setzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat ([X.], Urteil vom 3. Februar 1953 -
I
ZR 61/52, [X.]Z 1, 5; vom 14. Februar 1978 -
X
ZR 19/76, [X.]Z 71, 86, 96; vom 12. Juni 2002
-
VIII ZR 187/01, [X.], 3110 f; vom 17. Juni 2008 -
VI [X.], [X.], 2776 Rn. 31; [X.], 101, 107
f). Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv -
sei es auch unabsichtlich
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bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von [X.] u[X.]ereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzule-gen ([X.], Urteil vom 1. Oktober 1987 -
IX
ZR 202/86, [X.], 127, 128; vom 29. Februar 1996 -
IX
ZR 180/95, [X.], 791, 793; Beschluss vom 20.
November 2008 -
IX
ZR 145/06, [X.], Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], BGB, 3.
Aufl., § 214 Rn. 9; [X.] in Zugehör/[X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1447).
[X.]) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt fällt der [X.] zu 1 objektiv ein besonders grober Verstoß gegen [X.] zur Last.
Die Beklagte zu 1 hat es zunächst versäumt, Einspruch ge-gen den Feststellungsbescheid vom 5. März 2003 einzulegen. Die Kläger, die eine Abschrift des vorbereiteten, aber nicht an das Finanzamt abgesandten 14
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Einspruchsschreibens erhalten hatten, konnten jedoch davon ausgehen, dass der Feststellungsbescheid nicht bestandskräftig geworden war. In diesem Glauben wurden sie durch das Schreiben vom 14. Juli 2003 bestärkt, in [X.] die Beklagte zu 1 ihnen der Wahrheit zuwider darlegte, dass der [X.] vorläufig sei und im Falle einer günstigen Entscheidung des [X.]s aufgehoben werde. Der weitere Bescheid vom 7.
August 2003, mit welchem das Finanzamt die Erteilung eines Vorläufigkeits-vermerks ablehnte, weil Bestandskraft eingetreten sei, wurde ihnen vorenthal-ten.
[X.]) Hinzu kommt, dass sich die Beklagte zu 1 gemäß § 278 BGB auch die irreführenden Auskünfte zurechnen lassen muss, welche die Beklagte zu
2 in den folgenden Jahren durch die von der [X.] zu 1 übernommene Mitar-beiterin Z.
den Klägern erteilt hat. Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes [X.]. Aufgrund der von der [X.] zu 1 begangenen Vertragsverletzungen, dem unterlassenen Einspruch und der anschließenden Irreführung über diesen Umstand bestand die zwischen ihr und den Klägern bestehenden Sonder-rechtsbeziehung unabhängig von einer etwaigen Beendigung des Mandats fort. Die Beklagte zu 2 wurde auf Veranlassung der [X.] zu 1 tätig. Die [X.] zu 1 hat nach unter Beweis gestellter Darstellung der Kläger mittels eines Rundschreibens die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Übernahme al-ler Mandate durch die Beklagte zu 2 angezeigt; die Beklagte zu 2 übernahm die Akte, die für das Mandat der Kläger angelegt worden war. Die wiederholte [X.], eine Entscheidung des [X.]s stehe aus, war [X.] und trug dazu bei, die Kläger in Sicherheit zu wiegen und von der [X.] Erhebung einer Schadensersatzklage abzuhalten. Die Beklagte zu
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hätte dies erkennen können, wenn sie die Akte der Kläger bei Übernahme des Mandats überprüft hätte.
c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Kläger haben nicht, wie die [X.] zu 1 und zu 3 meinen, nach Kenntnis vom Fehlverhalten der [X.] zu 1 zu lange gewartet, bis sie Klage erhoben. Der [X.] hat allerdings in ständiger Rechtsprechung
angenommen, dass der Gläubiger einer verjährten Forderung, der sich auf-grund des Verhaltens seines Schuldners darauf verlassen durfte, dass dieser sich nicht auf Verjährung berufen werde, seinen Anspruch binnen einer [X.], nach [X.] zu
bestimmenden Frist gerichtlich geltend zu machen hat, wenn der Schuldner die [X.] schließlich doch erhob. Diese Frist wurde kurz bemessen, denn sie diente nur dazu zu [X.], dass der Gläubiger infolge einer überraschenden Wendung der Dinge seinen Anspruch noch verlor; eine großzügige Bemessung dieser Frist hätte im Widerspruch zum Zweck der bereits eingetretenen Verjährung gestanden ([X.], Urteil vom 20. Januar 1976 -
VI [X.], [X.], 565; vom 6. [X.] -
VII ZR 126/90, NJW
1991, 974, 975; vom 4. November 1997
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VI
ZR 375/96, [X.], 902, 903 f; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 214 Rn.
12; [X.], [X.]O Rn. 1448). Die Kläger haben im November 2010 Kenntnis davon erhalten, dass kein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einge-legt worden war. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 haben die [X.] sich auf Verjährung berufen. Die Klage ist am 13. Mai 2011 bei [X.].
Den genannten Entscheidungen lagen jedoch jeweils Fälle zugrunde, in denen unter der Geltung des
alten Verjährungsrechts, insbesondere vor Einfüh-rung des § 203 BGB, über einen mehr oder weniger langen Zeitraum verhandelt 18
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oder sogar ein teilweises Anerkenntnis erzielt worden war. Die kurze Frist wur-de von dem Zeitpunkt der als solcher erkennbaren endgültigen Leistungsver-weigerung an berechnet. Im Zeitpunkt des A[X.]ruchs von Vergleichsverhand-lungen sind den betroffenen Gläubigern die vermeintlich oder wirklich an-spruchsbegründenden Umstände längst bekannt, und die gegenseitigen Stand-punkte sind ausgetauscht worden. Das war hier jedoch nicht der Fall. Im [X.] war den Klägern, wie sich aus einem Schreiben des Klägers zu
1 vom 29. November 2010 ergibt, lediglich mitgeteilt worden, dass der Einspruch versehentlich nicht abgesandt worden war. Erst auf
Nachfragen ihrer anwaltli-chen Bevollmächtigten gemäß Schreiben vom 23. Februar 2011 erfuhren sie, dass die
Beklagte zu 1 bereits seit dem 11. August 2003 von dem unterbliebe-nen Einspruch wusste. Erst diese Information ermöglichte ihnen, das Verhalten der [X.] als arglistig zu bewerten und den an sich verjährten Einspruch mit Aussicht auf Erfolg einzuklagen. Das betreffende Schreiben der [X.] datiert vom 8. April 2011 und ging am 12. April 2011 bei den Anwälten der Klä-ger ein.
2. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 kann mit der Begründung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht verneint werden.
a) [X.] ist von dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger auszugehen, die Beklagte zu 1 habe in einem Rundschreiben auf den
Übergang des Mandats auf die Beklagte zu 2 hingewiesen, und die Beklagte zu 2 habe die Büroräume sowie die Akten einschließlich der den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid betreffenden Akte der Kläger übernommen; zudem habe der Kläger zu 1 vielfach nach dem Stand der Sache gefragt und habe die Auskunft erhalten, die Entscheidung des [X.]s stehe aus; schließlich habe die Angestellte Z.
, welche die Akte überwacht habe, 20
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den Kläger zu 1 angerufen, um ihn vom positiven Ausgang des Verfahrens vor dem [X.]s zu berichten. Zwischen der [X.] zu
2 und den Klägern ist dann in dieser Angelegenheit ein Steuerberatervertrag zu-stande gekommen.
b) Ist ein Steuerberatervertrag zustande gekommen, hat die Beklagte zu
2 sich pflichtwidrig verhalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sie die übernommene Akte der Kläger aufgrund eines Versehens nicht erfasst. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, den übernommenen Bestand einschließlich der Akte der Kläger
innerhalb angemessener Frist daraufhin zu überprüfen, ob Handlungsbedarf bestand, und die Kläger vollständig und richtig vom Stand des [X.] zu unterrichten. Das hat sie nicht getan.
c) Ein hierdurch entstandener Schaden lässt sich auf
der Grundlage des Vorbringens der Kläger ebenfalls nicht verneinen.
[X.]) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haben die Kläger ausreichend dazu vorgetragen, dass die Beklagte zu 2 bei Durchsicht der Akte den Bescheid vom 7. August 2003 gefunden
hätte, aus welchem sich ergab, dass der Feststellungsbescheid vom 5. März 2003 mangels rechtzeitiger [X.] eines Einspruchs bestandskräftig geworden war. Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, der Bescheid vom 7. August 2003 habe zunächst nicht zugeordnet
werden können und
sei schließlich unbearbeitet abgelegt worden; die Akte sei von der Folgeberaterin nicht übernommen worden. Diesen Vortrag hat das Be-rufungsgericht dahingehend ausgelegt, dass das Schreiben nicht zur Akte der Kläger genommen worden sei; da die Klägerin nicht ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt habe, dass sich der Bescheid in der Einspruchsakte be-funden habe, brauche ihrem Vorbringen insgesamt nicht nachgegangen wer-22
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den. Dies war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die Haftung der [X.] zu
2 betrifft ein anderes Prozessrechtsverhältnis als dasjenige zwischen der [X.]n zu 1 und den Klägern. Die Beklagte zu 2 hat sich in den Tatsacheninstan-zen durch eigene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, welche gesondert vorgetragen
haben, teils im offenen Widerspruch zum Vorbringen der [X.] zu 1. Es wäre daher zunächst zu klären gewesen, ob sie sich den (vermeintli-chen) Vortrag der [X.] zu 1 über das Vorliegen zweier Akten überhaupt zu eigen machen wollte. Gegebenenfalls hätten dann die Kläger, die keine ei-gene Kenntnis hinsichtlich der Aktenführung haben konnten, über diese für sie kaum vorhersehbare Annahme des Berufungsgerichts unterrichtet werden müssen, damit sie ihren Vortrag und ihre Beweisangebote entsprechend präzi-sieren konnten (§ 139 ZPO). Immerhin hat die Beklagte zu 2 in ihrem bereits zitierten Schreiben vom 8. April 2011 selbst auf den fraglichen Bescheid [X.] und ihn dem Schreiben beigefügt.
[X.]) Die Beklagte zu 2 hätte allerdings auch bei pflichtgemäßem Verhal-ten den Eintritt des in der Versäumung der Einspruchsfrist liegenden Schadens nicht mehr verhindern können. Entgegen der Ansicht der Kläger wäre es [X.] 2004 aus Rechtsgründen nicht mehr möglich gewesen, hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist erfolgreich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Verschulden der [X.] zu 1 wäre den Klägern zugerechnet worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Ein Versehen bei der [X.] des Einspruchs, das wegen der fehlenden Ausgangskontrolle überdies kaum als entschuldigt angesehen worden wäre, hätte die Beklagte zu 1 spätes-tens bei Zugang des Bescheids vom 7. August 2003 bemerken können.
[X.]) Die Beklagte zu 2 hätte die Kläger jedoch alsbald über die [X.] unterrichten müssen. Weitergehende Hinwei-25
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se schuldete sie zwar nicht; insbesondere war sie nicht zu einer Belehrung über den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 und die insoweit laufen-den Verjährungsfristen verpflichtet (vgl. [X.],
Urteil vom 11. Mai 1995 -
IX ZR 140/94, [X.]Z 129, 386, 393 f; [X.] in Zugehör/[X.]/[X.]/[X.]/
Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1405). Schon der Hinweis darauf, dass die Beklagte zu 1 entgegen dem ihr erteilten Auftrag kei-nen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt hatte, hätte die Klä-ger jedoch in die Lage versetzt, sich rechtlich beraten zu lassen. Sie hätten die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1 durch rechtzeitige Erhebung einer
(Feststellungs-)Klage verhindern können (§
204 Abs.
1 Nr. 1 BGB). Durch das Verhalten der [X.] zu 2 sind sie dagegen, wie gezeigt, jahrelang weiter irregeführt und von der Rechtsverfolgung abgehal-ten worden. Der durch den Fehler der [X.] adäquat
kausal verursachte Schaden liegt in der nach derzeitiger Sach-
und Rechtslage nicht feststehen-den, aber auch nicht ausschließbaren fehlenden Durchsetzbarkeit des [X.] gegen die Beklagte zu 1.
3. Besteht ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2, folgt die Haftung
der
[X.] zu 3 und zu 4 aus § 128 HGB.
IV.
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgende weitere Gesichtspunkte hin:
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1. Hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 haben die Kläger bisher nicht ausreichend zur Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Schaden vorgetragen. Der Schaden beruht nur dann auf dem Fehler der [X.] zu 2, wenn die Kläger darlegen und gegebenenfalls be-weisen, dass (und wie) sie ihn bei rechtzeitigem Hinweis auf den versäumten Einspruch abgewendet hätten. Der Anscheinsbeweis, dass ein Mandant dem pflichtgemäßen Hinweis des Beraters folgt, gilt nur dann, wenn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe lag. Er ist unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die er-forderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat ([X.], Urteil vom 30. September 1993 -
IX ZR 73/93, [X.]Z 123, 311; vom 7. Februar 2008 -
IX ZR 149/04, [X.], 946 Rn. 20).
2. Wegen ihres objektiv arglistigen Verhaltens ist es auch der [X.] zu
2 im Grundsatz verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben (§
242 BGB). Ob die Klage gegen die Beklagte zu 2 nach den oben genannten [X.] rechtzeitig erhoben worden ist, hängt davon ab, wann die Kläger Kennt-nis von den in der Klageerwiderung geschilderten gesellschaftsrechtlichen Zu-sammenhängen sowie vom schädigenden Verhalten der [X.] zu 2 erlangt
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haben; dazu fehlt bislang jeglicher Vortrag der insoweit darlegungs-
und be-weispflichtigen [X.] zu 2.
Ri[X.] [X.] ist im Urlaub
und kann deshalb nicht
unterschreiben.
Kayser
Kayser
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
110 O 28/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2012 -
25 U 2/12 -
Meta
14.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. IX ZR 215/12 (REWIS RS 2013, 1130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1130
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 215/12 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Ausschluss der Verjährungseinrede für Schadensersatzansprüche wegen Einkommensteuerbelastung infolge eines nicht eingelegten Einspruchs gegen einen …
IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Verjährungsbeginn bei Einspruchseinlegung nur gegen einen Teil eines Sammelbescheides des Finanzamts
IX ZR 170/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 143/09 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf eine mögliche Einspruchseinlegung gegen …
IX ZR 197/14 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei Falschberatung; Anforderungen an die Darlegung …
Keine Referenz gefunden.