Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12

4. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1937

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Gegenstand

Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des Schauspielers


Leitsatz

1. Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt.

2. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der [X.] Leistungen aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes einer Hauptdarstellerin unterbrochen werden mussten und erst nach einer kompletten Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden konnten.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die [X.] Allgemeiner Teil ([X.] 2008), die Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung ([X.] Ausfall 2008) sowie die zwischen der D.     Film GmbH als Vertreterin der [X.] mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und der [X.] bestehende Rahmenvereinbarung des [X.] zugrunde.

3

§ 2 Ziff. 1 [X.] 2008 lautet:

"Der Versicherungsnehmer hat bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.

Wenn diese Anzeigepflicht verletzt wird, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 [X.] vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein, oder nach § 22 [X.] den Vertrag insgesamt anfechten. ..."

4

Die [X.] Ausfall 2008 enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 2 Gegenstand der Versicherung

Versichert sind die Mehrkosten aus dem Abbruch oder der Unterbrechung von [X.], ...

§ 3 Versicherte Gefahren

3.1 [X.]

Entschädigung wird geleistet, wenn eine oder mehrere der im Versicherungsantrag genannten Personen, aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod vorübergehend oder dauernd für die Durchführung des versicherten [X.] nicht zur Verfügung stehen, sofern hierdurch in der Herstellung des Films Störungen oder Unterbrechungen verursacht werden oder die Fertigstellung des Films gänzlich unmöglich gemacht wird und sofern dem Versicherungsnehmer ... aus einem dieser Ereignisse ein materieller Schaden entsteht.

...

§ 4 Versicherungsausschlüsse

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:

...

4.11 Schäden aus der [X.] gemäß vorstehendem § 3 Ziff. 1, soweit sie eintreten durch: ...

4.11.3 die Unfähigkeit der im Versicherungsschein benannten Personen zur Mitarbeit am versicherten Filmprojekt wegen der Einnahme von Drogen, Medikamenten, Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln;

...

4.11.6 Selbstmord/Selbstmordversuche

..."

5

Die Rahmenvereinbarung des [X.] regelt unter anderem Folgendes:

"A ALLGEMEINE [X.]

...

9 Anmeldung

Die Anmeldung der Vorhaben erfolgt mittels Anmeldebogen bei der Firma [X.] durch den Versicherungsnehmer, die unmittelbar an den Versicherer weitergeleitet wird. Die Produktion gilt vom Versicherer nach Eingang der Anmeldung bei der Firma [X.] auf Grundlage und in den Grenzen dieser Rahmenvereinbarung als in Deckung genommen.

...

[X.] BEDINGUNGEN ZUR [X.]

...

3 Gesundheitserklärungen

Jede zu versichernde Person gibt rechtzeitig vor Risikobeginn die Gesundheitsselbsterklärung (gemäß aktuellen Formblatt) ab.

...

5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt für:

a) das Unfallrisiko und den Unfalltod mit dem Eingang der Anmeldung mit Namensnennung bei [X.], frühestens jedoch zum angemeldeten Zeitpunkt;

b) die Risiken Krankheit und Tod mit der erteilten schriftlichen Deckungszusage durch den Versicherer (nach Prüfung der komplett einzureichenden Gesundheitsunterlagen). ...

...

8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes

...

- Die Ausschlüsse gemäß § 4, ... Ziffer 4.11.3 (Einnahme von Drogen, Alkohol, Medikamenten oder sonstige Rauschmittel) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung ([X.] Ausfall 2008) gelten ersatzlos gestrichen.

...

- Der Ausschluss gemäß Ziffer 4. Ziffer 4.11.6 (Selbstmord/Selbstmordversuche) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung ([X.] Ausfall 2008) gilt ersatzlos gestrichen."

6

Die Beklagte erklärte am 21. April 2011 für die später zu Tode gekommene Schauspielerin nur die Deckung der [X.] durch Unfall; der Versicherungsschutz betreffend [X.] für Krankheit und Tod wurde von der Prüfung der Gesundheitserklärungen abhängig gemacht. Im Schreiben der eingeschalteten Versicherungsmaklerin vom 21. April 2011 heißt es hierzu auszugsweise:

"Nach Erhalt der [X.] und namentlicher Nennung der zu versichernden Personen besteht automatisch Versicherungsschutz nur für Unfall und Unfalltod. Versicherungsschutz für Krankheit und Tod wird gesondert nach Vorlage der Gesundheitsunterlagen (ausschließlich die Gesundheitsselbstauskunft) bestätigt."

7

Auf Bitten der Klägerin übersandte die Agentur der Schauspielerin deren Gesundheitserklärung an die Klägerin, die diese wiederum der Versicherungsmaklerin zuleitete. Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein Formblatt mit dem Logo der [X.], das zahlreiche unmittelbar an die unterzeichnende Person gerichtete Gesundheitsfragen enthält. Die Schauspielerin beantwortete die Frage unter Ziff. 7 nach regelmäßigem Medikamenten- oder Drogenkonsum wahrheitswidrig mit nein, obwohl sie seit geraumer Zeit kokainabhängig war. Auch die Frage nach Krankheiten oder Unfallfolgen in den letzten fünf Jahren unter Ziff. 8 verneinte sie, obgleich sie wusste, dass sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung litt. Das Formblatt enthält auf Seite 2 unter "Schlusserklärung" unter anderem folgenden Text:

"... [X.] ist bekannt, daß diese Erklärung dem Abschluß einer Film-Ausfall-Versicherung zugrunde liegt. Vorstehende Fragen sind von [X.] wahrheitsgemäß und vollständig nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet worden. [X.] ist bekannt, dass der Versicherer berechtigt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben in dieser Erklärung Schadensersatzansprüche gegen [X.] geltend zu machen. ..."

8

In dem Formblatt wird weiterhin ausgeführt, dass der Versicherer bei Einschränkungen oder einer Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt ist, die entsprechenden Gesundheitsdaten im Ergebnis zur Begründung an den Produzenten weiterzugeben.

9

Am 26. Mai 2011 und ergänzend am 6. Juni 2011 bestätigte die Beklagte die Krankheits- und [X.] für die Schauspielerin.

Am 4. Juli 2011 wurde die Schauspielerin tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Als Todesursache wurde eine tödliche Kokainintoxikation diagnostiziert. Bei der Obduktion wurden etwa 300 Nadelstiche gefunden. Mutter und Freund der Verstorbenen bestätigten einen mehrjährigen, nahezu täglichen Kokainkonsum. Ihr Ausfall führte zu einer Unterbrechung der Dreharbeiten.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. August 2011 unter anderem den Rücktritt von der mit der Klägerin geschlossenen [X.] und hilfsweise die Anfechtung der [X.] zur [X.] vom 6. Juni 2011 wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Gesundheitsangaben der Schauspielerin. Weiterhin wurde von der [X.] in der Klageerwiderung geltend gemacht, dass sie ohne die Täuschung die [X.]en bezüglich des Krankheits- und Unfallrisikos nicht erklärt hätte; die Anfechtung wurde zudem auch auf die [X.] vom 26. Mai 2011 erstreckt.

Nachdem die Klägerin ursprünglich den Totalausfall des [X.]s in Höhe von circa 1,8 Mio. € geltend gemacht hatte, verlangt sie nach einer Überarbeitung des Drehbuchs nur noch die hierdurch bedingten Mehrkosten von 683.458,74 € und begehrt im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits. Sie macht insbesondere geltend, dass die Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der [X.] unwirksam seien, weil ihr als Filmproduzentin Angaben der Schauspielerin nicht zugerechnet werden könnten. Die Beklagte verneint ihre Einstandspflicht und beruft sich darauf, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin falsche Angaben ihrer [X.] gegen sich gelten lassen müsse.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe zumindest die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen hinsichtlich des Deckungsschutzes für Krankheit und Tod wirksam angefochten. Die Schauspielerin habe arglistig getäuscht. Die Anfechtung der Beklagten sei nicht davon abhängig, dass die Klägerin die Täuschung gekannt habe oder habe kennen müssen, weil die Schauspielerin nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei. Zunächst sei sie Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin geworden, da die Abgabe der Gesundheitserklärung auf Veranlassung der Klägerin erfolgt sei und diese die Schauspielerin daher mit der Aufgabe betraut habe, Erklärungen gegenüber der Beklagten abzugeben. Dadurch, dass die Klägerin nur so habe Versicherungsschutz erlangen können, sei das Beschaffen der Gesundheitsinformationen in ihrem Interesse erfolgt. Weiterhin sei die Schauspielerin nach allgemeinen Grundsätzen keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil sie wegen ihrer Betrauung mit der Abgabe der Gesundheitserklärung im Lager der Klägerin gestanden und am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt habe. Schließlich führe eine Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.] dazu, bei der Klägerin die Kenntnis der Schauspielerin als [X.] zu berücksichtigen. Einer analogen Anwendung stünden weder Besonderheiten der [X.] noch eine anderweitige Regelung der Parteien entgegen.

II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die von ihm allein geprüfte Anfechtung nicht die Vertragserklärung vom 21. April 2011 mit der darin ausgesprochenen Unfalldeckung erfasst. Dieser Fehler ist erheblich, weil ein Unfall nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gegeben ist.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Deckungsschutz für Krankheit und Tod wirksam angefochten wurde und die Anfechtung der Beklagten hierbei nicht den besonderen Anforderungen des § 123 Abs. 2 BGB unterliegt.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist von einer arglistigen Täuschung durch die Schauspielerin auszugehen. [X.] folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach sie mit ihrer Berufung die landgerichtlichen Feststellungen zur Arglist nicht angegriffen habe (vgl. zur Beweiswirkung von Feststellungen zum Bestreiten [X.], Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.], 3007 unter [X.] a m.w.[X.]), nicht im hierfür allein maßgeblichen Verfahren nach § 320 ZPO ([X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 m.w.[X.]) hat berichtigen lassen.

b) Wie die Revision hingegen zu Recht geltend macht, ist die Schauspielerin jedoch keine Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin.

aa) Durch die Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters muss sich der Versicherungsnehmer falsche Angaben dritter Personen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, wenn er diese Personen mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat. Dabei genügt es, dass der Versicherungsnehmer den [X.] mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer betraut hat und der Dritte die Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers abgibt ([X.]urteile vom 2. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 122, 388, 389; vom 30. April 1981 - [X.], [X.], 948 unter I[X.] b; [X.], Urteil vom 19. Januar 1967 - [X.], [X.], 343 unter VI).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Beklagten eingeforderten Gesundheitsangaben jedoch eine originär eigenständige Erklärung der Schauspielerin als [X.]. Ihre Beantwortung stellt daher keine Erklärung dar, mit deren Abgabe die [X.] durch die Versicherungsnehmerin betraut worden ist.

Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (st. Rspr., hierzu [X.]urteile vom 8. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 40 m.w.[X.]; vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.]Z 123, 83, 85) richtet sich die als Anlage zur Rahmenvereinbarung des [X.] niedergelegte und den [X.]en zur individuellen Vervollständigung überlassene Gesundheitsselbsterklärung nicht an den Versicherungsnehmer; die Klägerin konnte daher nicht von einer sie treffenden Obliegenheit ausgehen. Entscheidend ist hierbei die Benennung der vom Versicherer von der [X.] eingeforderten Gesundheitsauskunft als "Gesundheitsselbsterklärung" (vgl. [X.] der Rahmenvereinbarung). Dies bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine eigene Erklärung der [X.] handeln soll. Dieses Verständnis des Versicherungsnehmers wird dadurch verstärkt, dass er nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen die Gesundheitsdaten der [X.] nur bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes und in diesem Fall auch nur im Ergebnis erfährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht das Bedingungswerk an keiner Stelle hinreichend deutlich, dass es sich bei der Gesundheitsselbsterklärung der [X.] um eine Erklärung der Versicherungsnehmerin handeln soll.

Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Begründung des Berufungsgerichts, bereits das Beschaffen der Gesundheitserklärung reiche für eine Wissenserklärungsvertretung aus, da hiervon die Deckung weiterer Risiken durch die Beklagte abhängig gewesen sei und die Vorlage dieser Unterlagen deshalb im Interesse der Klägerin gelegen habe. Hierbei wird übersehen, dass nicht jedes Handeln im Interesse des Versicherungsnehmers zur Begründung einer Wissenserklärungsvertretung ausreicht; erforderlich ist vielmehr, dass die [X.] mit der Erfüllung von Obliegenheiten betraut wurde. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen Erfüllung nicht verlangt und eingeklagt werden kann und an dessen Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust eines Rechts geknüpft werden (Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 28 Rn. 8 m.w.[X.]). Darum geht es hier jedoch nicht, weil das maßgebliche Bedingungswerk weder in den [X.] (dort §§ 2, 4) noch im Produktinformationsblatt (dort unter "Obliegenheiten") die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen als Obliegenheit festlegt und es sich mithin allein um eine tatsächliche Voraussetzung der weiteren Antragsbearbeitung durch den Versicherer handelt.

cc) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, die Schauspielerin stehe im Lager der Klägerin und es ergebe sich deshalb aus allgemeinen Grundsätzen, dass die Schauspielerin keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.] analog angewandt. Nach diesen Bestimmungen wird in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt, soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für eine Analogie (hierzu [X.]/Sprau, [X.]. [X.]. vor § 1 Rn. 48 m.w.[X.]) liegen vor:

aa) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht. Der Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes hat - wie vom Berufungsgericht überzeugend dargelegt - die Besonderheiten der Versicherung von [X.]en nicht allgemein geregelt (zur mangelnden Einschlägigkeit der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung auf diese Fallkonstellation vgl. Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 43 Rn. 3 m.w.[X.]), sondern nur punktuell in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung. Die Filmausfallversicherung ist keine derartige Versicherung, weil sie den Vermögensschaden des Filmproduzenten durch Unterbrechung seiner Dreharbeiten versichert und daher als Vermögensschadenversicherung zu qualifizieren ist ([X.], Die [X.] [X.] S. 28; [X.], [X.] 41 (1964), 1, 58). Die hier versicherten Gefahren sind jedoch gleichgelagert zur Unfall-, Kranken- und Todesfallversicherung ([X.], [X.] 8 (1935), 219, 226; [X.] aaO 59). Diese Sonderkonstellation hat der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt. In der filmversicherungsrechtlichen Literatur ist infolgedessen anerkannt, dass für die Filmausfallversicherung die Bestimmungen der Unfall- und Lebensversicherung im Grundsatz analogiefähig sind ([X.], [X.] S. 16 f.; von [X.], Die [X.] S. 22; [X.], [X.] 8 (1935), 219, 223; [X.], [X.] 41 (1964), 1, 59 f.).

bb) Auch die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist gegeben. Die Frage, inwiefern ein Verhalten der [X.] beim Versicherungsnehmer zu berücksichtigen ist, ist bei der Filmausfallversicherung und den Regelungen in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung gleich zu beurteilen. Der gesetzgeberische Zweck der §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.] liegt darin, den Versicherer vor falschen Angaben durch die [X.] zu schützen, die häufig als einzige am Vertragsschluss beteiligte Person von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis hat (HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 156 Rn. 1; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 156 Rn. 2). Die rechtliche Risikolage des Versicherers soll nicht dadurch nachteilig beeinflusst werden, dass eine Spaltung in der Parteirolle eintritt. Für die Filmausfallversicherung trifft diese Überlegung in gleicher Weise zu. Sie ist zwar eine Vermögensschadenversicherung. Hinsichtlich der [X.] werden aber die Risikobereiche Unfall, Tod und Krankheit abgedeckt, da die Verwirklichung dieser Risiken bei der [X.] letztlich den versicherten Vermögensschaden auslöst.

cc) Anders als die Revision meint, stehen einer Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.] spezifische Grundsätze der [X.] nicht entgegen. Zwar wird in der filmversicherungsrechtlichen Literatur vertreten, dass Falschangaben der [X.] dem Versicherungsnehmer nicht schaden und der Versicherer weiterhin leistungspflichtig bleibt ([X.], Die [X.] [X.] S. 35; von [X.], Die [X.] S. 25 f.; [X.] in von [X.]/[X.], Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. [X.]. 103 Rn. 7; [X.], [X.] 8 (1935), 219, 223). Entstanden ist diese Literaturmeinung jedoch in den 1930er Jahren vor dem Hintergrund, dass nach damaliger Gesetzeslage die Vorgängervorschriften der §§ 156, 179 Abs. 3 [X.] (= §§ 161, 179 Abs. 4 [X.] a.F.) für eine Berücksichtigung von Falschangaben der [X.] beim Versicherungsnehmer eine besondere Vereinbarung erforderten und eine solche in den [X.] der Filmausfallversicherung nicht getroffen wurde (von [X.], Die [X.] S. 25 f.; [X.] aaO). Durch eine 1941 in [X.] getretene Gesetzesänderung (Nr. 42, 51 der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939, [X.] I S. 2443) wurde indessen das Erfordernis einer besonderen vertraglichen Vereinbarung aufgegeben, so dass dieser Einwand gegen eine analoge Anwendung der §§ 156, 179 Abs. 3 [X.] gegenstandslos geworden ist.

dd) Eine Analogie scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass bei einer Eigen- und Fremdversicherung die Obliegenheitsverletzungen des [X.]n diesem nur selbst entgegengehalten werden und somit nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers durchschlagen, wenn der [X.] nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (hierzu [X.]urteil vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 445 unter [X.] m.w.N; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 47 Rn. 11 m.w.[X.]). Diese Situation liegt nicht vor. Bei der Filmausfallversicherung gibt es keine Kombination aus Eigen- und Fremdversicherung, sondern es liegt allein eine Eigenversicherung des Produzenten hinsichtlich seines Vermögensschadens durch eine ausfallbedingte Beeinträchtigung seiner Produktion vor.

ee) In dem dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungswerk ist schließlich nichts Anderweitiges vereinbart.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schlusserklärung in der Gesundheitsselbsterklärung der [X.], wonach dieser die Berechtigung des Versicherers bekannt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Revision kann dies aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht so verstanden werden, dass der Versicherer damit auf eine Zurechnung des Verhaltens der [X.] oder das Berufen auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer verzichtet hat. Die Formulierung, dass der Versicherer gegenüber der [X.] zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur als Möglichkeit des Versicherers verstehen. Er wird daher den Regress als eine von mehreren denkbaren Reaktionen des Versicherers betrachten, die der Ausübung anderer dem Versicherer zustehender Rechte nicht entgegensteht. Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen der Versicherer von einer Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer absieht oder eine Anfechtung wegen Fristablaufs ausscheidet. Da die streitgegenständliche Formulierung somit keine Ausschließlichkeit des Regresses des Versicherers bei der [X.] zum Ausdruck bringt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer hieraus nicht folgern, dass bei unrichtigen Angaben der [X.] seine Vertragsrechte hiervon nicht betroffen sein können.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ergibt sich auch aus dem Verzicht des Versicherers auf den Risikoausschluss drogenbedingter Ausfallschäden nichts anderes. Dies gilt umso mehr als sich die Falschangaben der Schauspielerin nicht nur auf ihren Drogenkonsum erstreckten. Vielmehr machte die Schauspielerin unabhängig davon auch bezüglich einer psychischen Erkrankung unzutreffende Angaben, ohne dass die Beklagte auch für diesen Bereich einen ausdrücklichen (Wieder-)Einschluss in den Versicherungsschutz erklärt hätte.

2. Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage allerdings nicht abweisen dürfen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass eine Deckung wegen Unfalls in Betracht kommt.

a) Dies ist zu prüfen, obwohl die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren ausdrücklich einen Unfall als Versicherungsfall geltend macht. Nach allgemeinen Grundsätzen reicht es aus, wenn die [X.]eite Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen ([X.] Urteil vom 23. April 1991 - [X.], NJW 1991, 2707 unter [X.] b aa m.w.[X.]). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt verstarb die sich regelmäßig Kokain spritzende Schauspielerin an einer Kokainintoxikation. Dieses tatsächliche Geschehen erfasst alle vom Versicherungsnehmer vorzutragenden Tatsachen eines Unfalls. Der geltend gemachte Anspruch hätte daher schon von den Instanzgerichten auch unter dem Blickwinkel eines Ausfallschadens wegen Unfalls aus § 3 Ziff. 3.1 [X.] Ausfall 2008 rechtlich gewürdigt werden müssen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich einen Unfall geltend macht, schade ihr nicht. Die zutreffende rechtliche Einordnung unter die abgestellten Gefahrenbereiche (Unfall/Krankheit/Tod) ist nicht Sache der Klägerin, sondern Aufgabe des Gerichts.

b) [X.] ist nach den vom Revisionsgericht zu Grunde zu legenden Tatsachen durch einen Unfall eingetreten.

aa) Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen den [X.] nicht definieren, ist auf den in § 178 Abs. 2 [X.] gesetzlich geregelten [X.] zurückzugreifen. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, wobei die [X.] bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.

bb) Die willentliche Injektion von Kokain ist ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.

(1) [X.] ergibt sich bereits daraus, dass sich die Injektion des Kokains objektiv innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums vollzogen hat. Hat sich das Geschehen innerhalb dieses kurzen Zeitraums verwirklicht, ist es nach der Rechtsprechung des [X.] stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartungen des Betroffenen ankommt ([X.]urteile vom 13. Juli 1988 - [X.], [X.], 951 unter [X.]; vom 12. Dezember 1984 - [X.], [X.], 177 unter [X.]; vom 5. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1315 unter [X.]). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ([X.], [X.]. § 1 [X.] Rn. 26; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 5; Hormuth in [X.]/[X.], [X.] Versicherungsrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 1 Rn. 23; [X.], [X.] S. 75; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 178 Rn. 14 ff.; [X.] in Stiefel/[X.], [X.]fahrtversicherung 18. Aufl. [X.] 2008 [X.], Rn. 18; [X.], [X.], 362, 363; trotz eigenen Ansatzes der Rechtsprechung im Ergebnis zustimmend [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 178 Rn. 92 ff.; a.A. im Sinne der subjektiven Theorie MünchKomm-[X.]/[X.], § 178 Rn. 77). Lediglich in den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (vgl. [X.], 18: mehrstündiges Einatmen von Gasen; [X.], 189: Verbrennungen durch 40-minütige Röntgenbestrahlung). Ist dagegen - wie hier - die zeitliche Komponente des [X.]s erfüllt, so liegt bereits damit ein plötzliches Ereignis vor. Daher kann die Plötzlichkeit des Geschehens nicht unter Hinweis auf das willensgesteuerte Verhalten bei einer Rauschmittelinjektion verneint werden (so aber [X.], [X.], 678).

(2) An diesem Verständnis des [X.]s ist auch nach Inkrafttreten des [X.] 2008 festzuhalten.

Die Gesetzesbegründung zu § 178 Abs. 2 [X.] (BT-Drucks. 16/3945 [X.]) führt aus, das Merkmal der plötzlichen Einwirkung verdeutliche in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das den Versicherungsschutz auslösende Ereignis für die versicherte Person unerwartet, überraschend und deshalb unentrinnbar eingetreten sein müsse und daher dem zeitlichen Element des Geschehens keine vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werde (kritisch zur Widersprüchlichkeit dieser Begründung [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 178 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 178 Rn. 13; [X.]/[X.], Das neue [X.] kompakt 4. Aufl. Rn. 1229).

Dass der Gesetzgeber insoweit im Zusammenhang mit dem Merkmal der plötzlichen Einwirkung auch das subjektive Moment erwähnt, bedeutet nicht, dass er die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum [X.] ändern wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 178 Abs. 2 [X.] erklärtermaßen den tradierten, durch die Rechtsprechung ausgeformten [X.] kodifiziert. Dabei wollte er die Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt wissen (vgl. [X.], [X.]. § 1 [X.] Rn. 22, 26; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 178 Rn. 13 ff.; [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 178 Rn. 90 ff.).

Auch abweichende Stimmen in Literatur und Instanzrechtsprechung zum [X.] geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

Weiterhin lässt sich eine Verengung auf das subjektive Verständnis eines Unfalls nicht darauf stützen, dass unter "plötzlich" allein oder vorrangig etwas Unerwartetes zu verstehen wäre. Der Begriff "plötzlich" beschreibt neben der Unerwartetheit auch die Schnelligkeit eines Vorgangs; daher ist "plötzlich" nicht nur im Sinne von "unerwartet" oder "überraschend", sondern auch im Sinne von "schnell", "schlagartig" oder "jäh" zu verstehen ([X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 178 Rn. 91; [X.] VersR 1997, 949).

Ein alleiniges oder hauptsächliches Abstellen auf eine subjektive Sichtweise führte vielmehr zu einer Vermengung des [X.]s mit der Frage der Freiwilligkeit. Würde etwa bei einer [X.] durch einen Beilhieb - bei der auch eine Selbstverstümmelung in Betracht kommt - nicht bereits das in Bruchteilen einer Sekunde eintretende Ereignis ausreichen, sondern der Versicherungsnehmer die Unerwartetheit, die Unvorhersehbarkeit und die Unentrinnbarkeit des Ereignisses zu beweisen haben, so würde auf diese Weise der nach § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] vom Versicherer zu führende Beweis der fehlenden [X.] mittelbar auf den Versicherungsnehmer verlagert ([X.] in [X.], [X.] 9. Aufl § 178 Rn. 93). Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der in § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung der [X.] des Unfalls statuiert hat.

Schließlich besteht auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht die Gefahr, dass im Falle einer Gesundheitsschädigung durch Drogenkonsum grundsätzlich Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung zu gewähren wäre. Nach den üblicherweise vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ([X.]) besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person (so etwa 5.2.3. [X.] 2008 gemäß der unverbindlichen Bekanntgabe des [X.]), worunter auch die Injektion von Drogen zählt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.2.3 Rn. 80). Ferner führen Versicherer regelmäßig vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung durch, so dass ihnen bei Falschangaben zum Drogenkonsum die Rechte aus §§ 19 ff. [X.] zustehen. Die Beklagte hat demgegenüber in der hier zu beurteilenden besonderen Konstellation einer Filmausfallversicherung sowohl von der Vereinbarung der Ausschlussklausel für Eingriffe am Körper abgesehen als auch Deckungsschutz für Unfall und Unfalltod ohne Risikoprüfung gewährt.

cc) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass die [X.] nicht freiwillig erfolgte.

Das Merkmal der [X.] bezieht sich nicht auf die Einwirkung von außen, sondern die durch das Unfallereignis bewirkte Gesundheitsschädigung ([X.]urteil vom 12. Dezember 1984 - [X.], [X.], 177 unter [X.]). Dabei gibt es keine Einschränkung dahingehend, dass damit allein die erste, unter Umständen nur geringfügige Gesundheitsschädigung - wie etwa die [X.] nach einem Spritzeneinstich - gemeint ist (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 178 Rn. 20). Hat die versicherte Person bei der Durchführung risikoreicher Handlungen zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren konkretem, die Leistungspflicht des Versicherers auslösendem Ausmaß, so erleidet sie die Gesundheitsschädigung unfreiwillig ([X.] [X.], 678; [X.] VersR 1997, 949, 950; [X.] VersR 1997, 1128, 1129; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 178 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 13 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 1 Rn. 31). Dass der Tod der Schauspielerin als Folge der Injektion von Kokain und der sich anschließenden Kokainintoxikation auf dieser Grundlage freiwillig war, was die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, stehen nicht fest.

c) Das Berufungsgericht, das zum Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalles Unfall bzw. Unfalltod noch keine Feststellungen getroffen hat, wird dies - gegebenenfalls nach neuem Sachvortrag der Parteien - nachzuholen haben.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht auf eine Anfechtung beschränkt, sondern auch den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklärt. Es fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob dieser Rücktritt, der auch hinsichtlich der Deckung für das Unfallrisiko erklärt wurde, insbesondere mit Blick auf die Belehrung nach § 19 Abs. 5 [X.] und die Voraussetzungen nach § 29 [X.], wirksam ist.

[X.]                         [X.]                                  Dr. Karczewski

              Lehmann                                     Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 390/12

16.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 6. November 2012, Az: 9 U 66/12

§ 156 VVG, § 178 Abs 2 VVG, § 179 Abs 3 VVG, § 193 Abs 2 VVG, § 123 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12 (REWIS RS 2013, 1937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1937

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