Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1935

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 390/12

Verkündet am:

16. Oktober 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] §§ 178 Abs. 2, 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2

Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 [X.] liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxika-tion verstirbt.

Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Ge-sundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender An-wendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.] zuzurechnen.

[X.], Urteil vom 16. Oktober 2013 -
IV ZR 390/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 6. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der [X.] Leistungen aus einer zwi-schen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes [X.] unterbrochen werden mussten und erst nach einer kompletten Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden konnten.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die [X.] Allgemeiner Teil ([X.] 2008), die Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung ([X.] Ausfall 2008) sowie die zwischen der D.

Film GmbH als Vertreterin der Werbegesellschaf-1
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ten mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und der [X.] bestehende Rahmenvereinbarung des [X.]
zugrunde.

§ 2 Ziff. 1 [X.] 2008 lautet:

"Der Versicherungsnehmer hat bei Schließung des [X.] alle ihm bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn diese Anzeigepflicht verletzt
wird, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 [X.] vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein, oder nach §

Die [X.] Ausfall 2008 enthalten unter anderem
folgende Bestim-mungen:

"§ 2 Gegenstand
der Versicherung
Versichert sind die Mehrkosten aus dem Abbruch oder der Unterbrechung von Filmvorhaben,

§ 3 Versicherte Gefahren
3.1 [X.]
Entschädigung wird geleistet, wenn eine oder mehrere der im Versicherungsantrag genannten Personen, auf-grund von Krankheit, Unfall oder Tod vorübergehend oder dauernd für die Durchführung des versicherten [X.] nicht zur Verfügung stehen, sofern hier-durch in der Herstellung des Films Störungen oder Un-terbrechungen verursacht werden oder die Fertigstel-lung des Films gänzlich unmöglich gemacht wird und Ereignisse ein materieller Schaden entsteht.

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4
-

§ 4 Versicherungsausschlüsse
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht
auf:

4.11
Schäden aus der [X.] gemäß vorstehendem § 3 Ziff. 1, soweit sie eintreten durch

4.11.3 die Unfähigkeit der im Versicherungsschein [X.] Personen zur Mitarbeit am versicherten Film-projekt wegen der Einnahme von Drogen, Medikamen-ten, Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln;

4.11.6 Selbstmord/Selbstmordversuche

Die Rahmenvereinbarung des [X.]
regelt unter anderem
Folgendes:

"A ALLGEMEINE
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

9 Anmeldung
Die Anmeldung der Vorhaben
erfolgt mittels Anmeldebo-gen bei der Firma M.

GmbH durch den Versiche-rungsnehmer, die unmittelbar an den Versicherer weiter-geleitet wird. Die Produktion gilt vom Versicherer nach Eingang der Anmeldung bei der Firma M.

GmbH auf Grundlage und in den Grenzen dieser Rahmenvereinba-rung als in Deckung genommen.

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5
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C BESONDERE
BEDINGUNGEN
ZUR
PERSONENAUS-

FALL-VERSICHERUNG

3 Gesundheitserklärungen
Jede zu versichernde Person gibt rechtzeitig vor [X.] die Gesundheitsselbsterklärung (gemäß
aktuellen Formblatt) ab.

5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
beginnt für:
a) das Unfallrisiko und den Unfalltod mit dem Eingang der Anmeldung mit Namensnennung bei M.

GmbH, frühestens jedoch zum angemeldeten Zeitpunkt;

b) die Risiken Krankheit und Tod mit der erteilten schrift-lichen Deckungszusage durch den Versicherer (nach Prüfung der komplett einzureichenden Gesundheitsunter-

8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
...

-

Ziffer 4.11.3 (Einnahme von Drogen, Alkohol, Medikamenten oder sonstige Rauschmittel) der Besonderen Bedingungen für die [X.] ([X.] Ausfall 2008) gelten ersatzlos ge-strichen.
...

-
Der Ausschluss gemäß Ziffer 4. Ziffer 4.11.6 ([X.]) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung ([X.] Ausfall 2008) gilt [X.] gestrichen."

Die Beklagte erklärte am 21. April 2011 für die später zu Tode [X.] Schauspielerin nur die Deckung der [X.] durch Un-fall; der Versicherungsschutz betreffend [X.] für Krankheit 6
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und Tod wurde von der Prüfung der Gesundheitserklärungen abhängig gemacht. Im Schreiben
der eingeschalteten Versicherungsmaklerin
vom 21. April 2011 heißt es hierzu auszugsweise:

"Nach Erhalt der [X.] und namentli-cher Nennung der zu versichernden Personen besteht automatisch Versicherungsschutz nur für Unfall und Un-falltod. Versicherungsschutz für Krankheit und Tod wird gesondert nach Vorlage der Gesundheitsunterlagen (ausschließlich die Gesundheitsselbstauskunft)
be-stätigt."

Auf Bitten der Klägerin übersandte die Agentur der Schauspielerin deren Gesundheitserklärung an die Klägerin, die diese wiederum der Versicherungsmaklerin zuleitete. Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein Formblatt mit dem Logo der [X.], das zahlreiche unmittelbar
an die unterzeichnende Person gerichtete Gesundheitsfragen enthält. Die Schauspielerin beantwortete die Frage unter Ziff. 7 nach regelmäßigem Medikamenten-
oder Drogenkonsum wahrheitswidrig mit nein, obwohl sie seit geraumer Zeit kokainabhängig war. Auch die Frage nach Krankhei-ten oder Unfallfolgen in den letzten fünf Jahren unter Ziff. 8 verneinte sie, obgleich sie wusste, dass sie an einer emotional instabilen Persön-lichkeitsstörung litt. Das Formblatt enthält auf Seite 2 unter "Schlusser-klärung" unter anderem
folgenden Text:

einer Film-Ausfall-Versicherung zugrunde liegt. [X.] Fragen sind von [X.] wahrheitsgemäß und [X.] nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet worden. [X.] ist bekannt, dass der Versicherer berechtigt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben in dieser Erklä-rung Schadensersatzansprüche gegen [X.] geltend zu

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7
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In dem Formblatt wird weiterhin ausgeführt, dass der Versicherer bei Einschränkungen oder einer Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt ist, die entsprechenden Gesundheitsdaten im Ergebnis zur Begründung an den Produzenten weiterzugeben.

Am 26. Mai 2011 und ergänzend
am 6. Juni 2011 bestätigte die Beklagte die Krankheits-
und [X.] für die Schauspielerin.

Am 4. Juli 2011 wurde die Schauspielerin
tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Als Todesursache wurde eine tödliche [X.] diagnostiziert. Bei der Obduktion wurden etwa 300 Nadelstiche gefun-den. Mutter und Freund der Verstorbenen bestätigten einen mehrjähri-gen, nahezu täglichen Kokainkonsum.
Ihr Ausfall führte zu einer Unter-brechung der Dreharbeiten.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. August 2011 unter anderem
den Rücktritt von der mit der Klägerin geschlossenen [X.] und hilfsweise die Anfechtung der [X.] zur [X.] vom 6. Juni 2011 wegen arglistiger Täuschung im [X.] der Schauspielerin. Weiterhin wurde von der [X.] in der Klageerwiderung geltend gemacht, dass sie [X.] die Täuschung die [X.]en bezüglich des Krankheits-
und [X.] nicht erklärt hätte; die Anfechtung wurde zudem auch auf die [X.] vom 26.
Mai 2011 erstreckt.

Nachdem die Klägerin ursprünglich den Totalausfall des [X.] in Höhe von circa
1,8 Miogeltend gemacht hatte, verlangt sie nach einer Überarbeitung des Drehbuchs
nur noch die hierdurch beding-8
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ten Mehrkosten und begehrt im Übrigen die Feststel-lung der Erledigung des Rechtsstreits. Sie macht insbesondere geltend, dass die Rücktritts-
und Anfechtungserklärungen der [X.] unwirk-sam seien, weil ihr als Filmproduzentin Angaben der Schauspielerin nicht zugerechnet werden könnten. Die Beklagte verneint ihre Einstandspflicht und beruft sich darauf, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin fal-sche Angaben ihrer [X.] gegen sich gelten lassen müsse.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.] Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe zumindest die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen hinsichtlich des Deckungsschutzes für Krankheit und Tod wirksam angefochten. Die Schauspielerin habe arglistig getäuscht. Die Anfechtung der [X.] sei nicht davon abhängig, dass die Klägerin die Täuschung gekannt habe oder habe
kennen müssen, weil die Schauspielerin nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei. Zunächst
sei sie
Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin geworden, da
die Abgabe der Gesundheitserklärung auf Veranlassung der Klägerin erfolgt sei und diese
die Schauspielerin daher mit der Aufgabe betraut habe, Erklärungen gegenüber der [X.] ab-zugeben. Dadurch, dass die Klägerin nur so habe Versicherungsschutz erlangen können, sei das Beschaffen der Gesundheitsinformationen in 13
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ihrem Interesse erfolgt. Weiterhin sei die Schauspielerin nach allgemei-nen Grundsätzen keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil
sie wegen ihrer Betrauung mit der Abgabe der Gesundheitserklärung im [X.] der Klägerin gestanden und am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt habe. Schließlich führe eine Analogie zu den §§
156, 179 Abs.
3, 193 Abs. 2 [X.] dazu, bei der Klägerin die Kenntnis der Schau-spielerin als [X.] zu berücksichtigen. Einer analogen Anwen-dung stünden weder Besonderheiten der [X.] noch eine an-derweitige Regelung der Parteien entgegen.

I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die von ihm allein geprüfte Anfechtung nicht die Vertragserklärung vom 21. April 2011 mit der darin ausgesprochenen Unfalldeckung erfasst. Dieser [X.] ist erheblich, weil
ein Unfall nach dem im Revisionsverfahren [X.] zu legenden Sachverhalt gegeben ist.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ange-nommen, dass der Deckungsschutz für Krankheit und Tod wirksam ange-fochten wurde und die Anfechtung der [X.] hierbei nicht den be-sonderen Anforderungen des § 123 Abs. 2 BGB unterliegt.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist von einer arglistigen [X.] durch die Schauspielerin auszugehen. [X.] folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach sie mit ihrer Berufung die landgerichtlichen Feststellungen zur Arglist nicht angegriffen habe (vgl. zur Beweiswirkung 16
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von Feststellungen zum Bestreiten [X.], Urteil vom 17. Mai 2000

VIII ZR 216/99, [X.], 3007 unter [X.] a m.w.[X.]),
nicht im hierfür allein maßgeblichen Verfahren nach § 320 ZPO ([X.], Urteil vom 8. Januar 2007

[X.], NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 m.w.[X.]) hat berichtigen lassen.

b)
Wie die Revision hingegen zu Recht
geltend macht,
ist die Schauspielerin jedoch keine Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin.

[X.]) Durch die Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters muss sich der Versicherungsnehmer falsche Angaben dritter Personen in ent-sprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, wenn er [X.] Personen mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat. Dabei genügt es, dass der Versicherungsnehmer den [X.] mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer betraut hat und der Dritte die Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers ab-gibt (Senatsurteile vom 2. Juni 1993

[X.], [X.]Z 122, 388, 389; vom 30. April 1981

[X.], [X.], 948 unter I[X.] b; [X.], Urteil vom 19. Januar 1967

II ZR 37/64,
VersR 1967, 343 unter VI).

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der [X.] eingeforderten Gesundheitsangaben jedoch eine originär ei-genständige Erklärung der Schauspielerin als [X.]. Ihre Be-antwortung stellt daher keine Erklärung dar, mit deren Abgabe die [X.] durch die Versicherungsnehmerin betraut worden ist.

Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um [X.] bemühten Versicherungsnehmers (st. Rspr., hierzu
Senatsurtei-le vom 8. Mai 2013

IV ZR 233/11, juris Rn. 40 m.w.[X.]; vom 23.
Juni 19
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1993
[X.], [X.]Z 123, 83, 85) richtet sich die als Anlage zur Rahmenvereinbarung des [X.] niedergelegte und den [X.]en zur individuellen Vervollständigung überlassene Ge-sundheitsselbsterklärung nicht an den Versicherungsnehmer; die [X.] konnte daher nicht von einer sie treffenden Obliegenheit ausgehen. Entscheidend ist hierbei die Benennung der vom Versicherer von der [X.] eingeforderten Gesundheitsauskunft
als "Gesundheitsselbst-erklärung"
(vgl. [X.] der Rahmenvereinbarung).
Dies bringt zum Aus-druck, dass
es sich um eine eigene Erklärung der [X.] han-deln soll. Dieses Verständnis des Versicherungsnehmers wird dadurch verstärkt, dass er nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen die Gesundheitsdaten
der [X.]
nur bei einer Ablehnung des [X.] und in diesem Fall auch nur im Ergebnis erfährt. Entgegen der Ansicht der [X.] macht das Bedingungswerk an [X.] Stelle hinreichend deutlich, dass es sich bei der Gesundheitsselbst-erklärung der [X.] um eine Erklärung der Versicherungsneh-merin handeln soll.

Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Begründung des Be-rufungsgerichts,
bereits das Beschaffen der Gesundheitserklärung reiche für eine Wissenserklärungsvertretung aus, da hiervon die Deckung weite-rer Risiken durch die Beklagte abhängig gewesen sei und die Vorlage dieser Unterlagen deshalb im Interesse der Klägerin gelegen habe. [X.] wird übersehen, dass nicht jedes Handeln im Interesse des
[X.]
zur Begründung einer Wissenserklärungsvertretung [X.]; erforderlich ist vielmehr, dass die [X.] mit der Erfüllung von Obliegenheiten betraut wurde. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen Erfüllung nicht verlangt und eingeklagt werden kann und an dessen 23
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Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust ei-nes Rechts geknüpft werden (Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 28 Rn. 8 m.w.[X.]). Darum geht es hier jedoch nicht, weil das maßgebli-che Bedingungswerk weder in den [X.] 2008 (dort §§ 2, 4) noch im [X.] (dort unter "Obliegenheiten") die Vorlage vollstän-diger
Antragsunterlagen
als Obliegenheit festlegt und es sich mithin [X.] um eine tatsächliche Voraussetzung der weiteren Antragsbearbei-tung durch den Versicherer handelt.

[X.]) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, die Schauspielerin stehe im Lager der Klä-gerin und es ergebe sich deshalb aus allgemeinen Grundsätzen, dass die Schauspielerin keine Dritte im Sinne des §
123 Abs. 2 BGB sei.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.]
analog angewandt.
Nach diesen Bestimmungen wird in der Lebens-, Unfall-
und Krankenversicherung bei der [X.] eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt, soweit die Kenntnis und das Verhalten des [X.] von rechtlicher Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für eine Analogie (hierzu [X.]/Sprau, [X.]. [X.]. vor § 1 Rn. 48 m.w.[X.]) liegen vor:

[X.]) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstän-digkeit des Gesetzes besteht. Der Gesetzgeber des Versicherungsver-trafgsgesetzes
hat

wie vom Berufungsgericht überzeugend dargelegt

die Besonderheiten der Versicherung von [X.]en nicht [X.] geregelt (zur mangelnden Einschlägigkeit der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung auf diese Fallkonstellation vgl. 24
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Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 43 Rn. 3 m.w.[X.]), sondern
nur punktuell in der Lebens-, Unfall-
und Krankenversicherung.
Die Film-ausfallversicherung ist keine derartige Versicherung, weil sie den [X.] des Filmproduzenten durch Unterbrechung seiner [X.] versichert und daher als Vermögensschadenversicherung zu qualifizieren ist ([X.], Die [X.] [X.]
S. 28; [X.], [X.] 41 (1964), 1, 58).
Die hier versicherten Gefahren sind [X.] gleichgelagert zur Unfall-, Kranken-
und Todesfallversicherung ([X.], [X.] 8 (1935), 219, 226; [X.] [X.]O 59). Diese Sonder-konstellation hat der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt. In
der filmversi-cherungsrechtlichen Literatur ist infolgedessen anerkannt, dass für die Filmausfallversicherung die Bestimmungen der Unfall-
und Lebensversi-cherung
im Grundsatz analogiefähig sind ([X.], [X.]
S. 16 f.; von [X.], Die [X.]
S.
22; [X.], [X.] 8 (1935), 219, 223; [X.], [X.] 41 (1964), 1, 59 f.).

bb) Auch die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist gegeben.
Die
Frage, inwiefern ein Verhalten der [X.] beim Versicherungs-nehmer zu berücksichtigen ist, ist bei der Filmausfallversicherung und den Regelungen in der Lebens-, Unfall-
und Krankenversicherung gleich zu beurteilen. Der gesetzgeberische Zweck der §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.] liegt
darin, den Versicherer vor falschen Angaben durch die [X.] zu schützen, die häufig als einzige am Vertragsschluss beteiligte Person von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis hat (HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 156 Rn. 1; [X.] in
[X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 156 Rn. 2).
Die rechtliche Risikolage des Versicherers soll nicht dadurch nachteilig beeinflusst werden, dass eine Spaltung in der Parteirolle eintritt. Für die Filmausfallversicherung trifft diese Überlegung
in gleicher Weise zu.
Sie
ist zwar eine Vermögensschadenversicherung. 27
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Hinsichtlich der [X.] werden aber die Risikobereiche Unfall, Tod und Krankheit abgedeckt, da die Verwirklichung dieser Risiken bei der [X.] letztlich den versicherten Vermögensschaden auslöst.

[X.]) Anders als die Revision meint,
stehen einer Analogie zu den §§
156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 [X.] spezifische Grundsätze der [X.] nicht entgegen. Zwar wird
in der filmversicherungsrechtli-chen Literatur vertreten, dass Falschangaben der [X.] dem Versicherungsnehmer nicht schaden und der Versicherer weiterhin leis-tungspflichtig bleibt ([X.], Die [X.] [X.] S.
35; von [X.], Die [X.]
S. 25 f.; [X.] in von [X.]/
[X.], Handbuch des Film-, Fernseh-
und [X.], 5. Aufl. Kap.
103 Rn. 7; [X.], [X.] 8 (1935), 219, 223).
Entstanden ist diese Literaturmeinung jedoch in den 1930er Jahren vor dem Hintergrund, dass nach damaliger Gesetzeslage die Vorgängervorschriften
der §§
156, 179 Abs. 3 [X.] (= §§ 161, 179 Abs. 4 [X.] a.F.) für eine Be-rücksichtigung von Falschangaben der [X.] beim Versiche-rungsnehmer eine besondere Vereinbarung erforderten und eine solche in den [X.] der Filmausfallversicherung nicht getroffen wurde (von [X.], Die [X.] S. 25 f.; [X.]
[X.]O). Durch eine 1941 in [X.] getretene Gesetzesänderung (Nr. 42, 51 der Verordnung zur Vereinheit-lichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939, [X.] I S. 2443) wurde indessen
das Erfordernis einer besonderen ver-traglichen Vereinbarung aufgegeben, so dass dieser Einwand gegen eine analoge Anwendung der §§
156, 179 Abs. 3 [X.] gegenstandslos ge-worden ist.

dd) Eine Analogie scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass bei einer Eigen-
und Fremdversicherung die Obliegenheitsverletzungen des 28
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[X.]n diesem nur selbst entgegengehalten werden und somit nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers durch-schlagen, wenn der [X.] nicht Repräsentant des [X.] ist (hierzu Senatsurteil vom 29.
Januar 2003 -
IV ZR 41/02, [X.], 445 unter [X.]
m.w.N; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 47 Rn. 11 m.w.[X.]). Diese Situation liegt nicht vor. Bei der Filmausfallversicherung gibt es keine Kombination aus Eigen-
und Fremdversicherung, sondern es liegt allein eine Eigenversicherung des Produzenten hinsichtlich seines Vermögensschadens durch eine ausfall-bedingte Beeinträchtigung seiner Produktion vor.

ee) In dem dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungswerk
ist schließlich nichts [X.] vereinbart.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schlusserklärung in der Gesundheitsselbsterklärung
der [X.], wonach dieser
die Be-rechtigung des Versicherers bekannt ist,
bei wissentlich unrichtigen An-gaben Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. Entge-gen der Ansicht der Revision kann dies aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht so verstanden werden, dass der Versicherer damit auf eine Zurechnung des Verhaltens der [X.] oder das Berufen auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Ver-sicherungsnehmer verzichtet
hat. Die Formulierung, dass der Versicherer gegenüber der [X.] zur Geltendmachung
von Schadenser-satzansprüchen berechtigt ist, wird der durchschnittliche Versicherungs-nehmer
nur als Möglichkeit des Versicherers
verstehen. Er wird daher den Regress als eine von mehreren denkbaren Reaktionen
des Versiche-rers betrachten, die der
Ausübung anderer dem Versicherer
zustehender
Rechte nicht entgegensteht. Dies kann
etwa in Fällen gegeben sein, in 30
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denen der Versicherer von einer Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer absieht oder eine Anfechtung wegen Fristab-laufs ausscheidet. Da die streitgegenständliche Formulierung somit keine Ausschließlichkeit des Regresses
des Versicherers
bei der [X.] zum Ausdruck bringt, wird der durchschnittliche Versicherungsneh-mer
hieraus nicht folgern, dass bei unrichtigen Angaben der [X.] seine Vertragsrechte hiervon nicht betroffen sein können.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ergibt sich auch aus dem Verzicht des Versicherers auf den Risikoausschluss dro-genbedingter [X.] nichts anderes. Dies gilt umso mehr als sich die Falschangaben der
Schauspielerin nicht nur auf ihren Drogen-konsum erstreckten. Vielmehr machte die Schauspielerin unabhängig davon auch bezüglich einer psychischen Erkrankung unzutreffende
An-gaben, ohne dass die Beklagte auch für diesen Bereich einen ausdrück-lichen (Wieder-)Einschluss in den Versicherungsschutz erklärt hätte.

2. Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage [X.] nicht abweisen dürfen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass eine Deckung wegen Unfalls in Betracht kommt.

a) Dies ist zu prüfen, obwohl die Klägerin erstmals im Revisions-verfahren ausdrücklich einen Unfall als Versicherungsfall geltend macht.
Nach allgemeinen Grundsätzen reicht es aus, wenn die Klägerseite [X.] vorträgt, die in Verbindung mit einem
Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des [X.] entstanden erscheinen zu lassen ([X.] Urteil vom 23. April 1991

[X.], NJW 1991, 2707 unter [X.] b [X.] m.w.[X.]). Nach dem revisions-rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt verstarb die sich regelmäßig 32
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Kokain spritzende Schauspielerin an einer [X.]. Dieses tatsächliche Geschehen erfasst alle vom Versicherungsnehmer vorzutra-genden Tatsachen eines Unfalls.
Der geltend gemachte Anspruch hätte
daher schon von den Instanzgerichten auch unter dem Blickwinkel eines Ausfallschadens wegen Unfalls aus §
3 Ziff.
3.1 [X.] Ausfall 2008 recht-lich gewürdigt werden müssen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich ei-nen Unfall geltend macht, schade ihr nicht. Die
zutreffende rechtliche Einordnung unter die abgestellten Gefahrenbereiche (Unfall/Krankheit/
Tod) ist nicht Sache der Klägerin, sondern Aufgabe des Gerichts.

b) [X.] ist nach den vom Revisionsgericht zu Grunde zu legenden Tatsachen durch einen Unfall eingetreten.

[X.]) Da die dem Vertrag zugrunde liegenden [X.] den [X.] nicht definieren, ist auf den in
§
178 Abs. 2 [X.] gesetzlich
geregelten [X.] zurückzugreifen. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-gung erleidet, wobei die [X.] bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.

bb) Die willentliche Injektion von Kokain ist ein plötzliches von au-ßen auf den Körper wirkendes Ereignis.

(1) [X.] ergibt sich bereits daraus, dass sich die Injektion des Kokains objektiv innerhalb eines kurz bemes-senen Zeitraums vollzogen hat. Hat sich
das Geschehen innerhalb [X.]s kurzen Zeitraums verwirklicht, ist es nach der Rechtsprechung des Senats stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartungen des Betroffe-35
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nen ankommt (Senatsurteile vom 13. Juli 1988 -
IVa [X.], [X.], 951 unter [X.];
vom 12. Dezember 1984

[X.], [X.], 177 unter [X.]; vom 5. Februar 1981

[X.], NJW 1981, 1315 unter II
4).
Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum
([X.], [X.]. § 1 [X.] Rn. 26; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 5; Hormuth in [X.]/[X.], [X.]. § 24 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Unfall-versicherung §
1 Rn. 23; [X.], [X.]; Knapp-mann in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 178 Rn. 14 ff.; [X.] in Stiefel/
[X.], [X.]fahrtversicherung 18. Aufl. [X.] 2008 [X.], Rn. 18; [X.], [X.], 362, 363; trotz eigenen Ansatzes der Rechtsprechung im Er-gebnis zustimmend [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 178 Rn.
92
ff.; a.A. im Sinne der subjektiven Theorie MünchKomm-[X.]/Dör-ner, § 178 Rn. 77). Lediglich in den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind
(vgl. [X.], 18: mehrstündiges Einatmen von Gasen; [X.], 189: Verbrennungen durch 40-minütige Röntgenbestrahlung). Ist dagegen

wie hier

die zeit-liche Komponente des [X.]s erfüllt, so liegt bereits
damit ein plötzliches Ereignis vor. Daher kann die Plötzlichkeit des Geschehens nicht unter Hinweis auf das willensgesteuerte Verhalten bei einer Rauschmittelinjektion verneint werden (so aber [X.], [X.], 678).

(2) An diesem Verständnis des [X.]s
ist auch nach Inkraft-treten des [X.] 2008 festzuhalten.
39
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Die Gesetzesbegründung zu § 178 Abs. 2 [X.] (BT-Drucks. 16/3945
S.
107) führt aus, das Merkmal der plötzlichen Einwirkung ver-deutliche in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das den Versicherungsschutz auslösende Ereig-nis für die versicherte Person unerwartet, überraschend und deshalb un-entrinnbar eingetreten sein müsse
und daher dem zeitlichen Element des Geschehens keine vorrangige oder
ausschlaggebende Bedeutung bei-gemessen werde
(kritisch zur Widersprüchlichkeit dieser Begründung [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 178 Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 178 Rn. 13; [X.]/
[X.], Das neue [X.] kompakt 4. Aufl. Rn.
1229).

Dass der Gesetzgeber insoweit im Zusammenhang mit dem [X.] der plötzlichen Einwirkung auch das subjektive Moment erwähnt, bedeutet nicht, dass er die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum [X.] ändern wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 178 Abs. 2 [X.] erklärtermaßen den tradierten, durch die Rechtsprechung ausgeformten [X.] kodifiziert. Dabei wollte er die Übereinstim-mung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt wissen (vgl. [X.], [X.]. § 1 [X.] Rn. 22, 26; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. §
178 Rn. 13
ff.; [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. §
178 Rn. 90 ff.).

Auch abweichende Stimmen in Literatur und Instanzrechtspre-chung zum [X.] geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.
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Weiterhin lässt sich eine Verengung auf das subjektive Verständ-nis eines Unfalls nicht darauf stützen, dass unter "plötzlich" allein oder vorrangig etwas Unerwartetes zu verstehen wäre. Der Begriff "plötzlich" beschreibt neben der Unerwartetheit auch die Schnelligkeit eines Vor-gangs; daher ist "plötzlich" nicht nur im Sinne von "unerwartet" oder "überraschend", sondern auch im Sinne von "schnell", "schlagartig" oder "jäh" zu verstehen ([X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 178 Rn. 91; OLG S[X.]rbrücken
VersR 1997, 949).

Ein alleiniges oder hauptsächliches Abstellen auf eine subjektive Sichtweise führte vielmehr zu einer Vermengung des
[X.]s mit der Frage der Freiwilligkeit. Würde etwa bei einer Gesundheitsbeschädi-gung durch einen Beilhieb

bei der auch eine Selbstverstümmelung in Betracht kommt

nicht bereits das in Bruchteilen einer Sekunde eintre-tende Ereignis ausreichen, sondern der Versicherungsnehmer
die Uner-wartetheit, die Unvorhersehbarkeit und die Unentrinnbarkeit des Ereig-nisses zu beweisen haben, so würde auf diese Weise der nach § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] vom Versicherer
zu führende Beweis der fehlenden [X.] mittelbar auf den Versicherungsnehmer
verlagert (Leve-renz in [X.], [X.] 9. Aufl § 178 Rn. 93). Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der in § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] bis zum Beweis des Gegenteils eine
Vermutung der [X.] des Unfalls statuiert hat.

Schließlich besteht auch auf der Grundlage der bisherigen Recht-sprechung des Senats nicht die Gefahr, dass im Falle einer Gesund-heitsschädigung durch Drogenkonsum grundsätzlich Versicherungs-schutz aus einer Unfallversicherung zu gewähren wäre. Nach den übli-43
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cherweise vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ([X.]) besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person (so etwa 5.2.3. [X.] 2008
gemäß der unverbindlichen Bekanntgabe des [X.]), worunter auch die Injektion von Drogen zählt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 5.2.3 Rn. 80). Ferner führen Versicherer regelmäßig
vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung durch, so dass ihnen bei [X.] zum Drogenkonsum die Rechte aus §§ 19
ff.
[X.] zustehen. Die Beklagte hat demgegenüber in der hier zu beurteilenden besonderen Konstellation einer Filmausfallversicherung sowohl von der Vereinbarung der Ausschlussklausel für Eingriffe am Körper abgesehen als auch
De-ckungsschutz für Unfall und Unfalltod ohne Risikoprüfung gewährt.

[X.]) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass die Ge-sundheitsbeschädigung
nicht freiwillig erfolgte.

Das Merkmal der [X.] bezieht sich nicht auf die Einwir-kung von außen, sondern die durch das Unfallereignis bewirkte Gesund-heitsschädigung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984

[X.], [X.], 177 unter II
2). Dabei gibt es keine Einschränkung [X.], dass damit allein die erste, unter Umständen
nur geringfügige Ge-sundheitsschädigung

wie etwa die [X.] nach einem Sprit-zeneinstich

gemeint ist (so aber [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. § 178 Rn. 20).
Hat die versicherte Person bei der Durchführung risikoreicher Handlungen zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren kon-kretem, die Leistungspflicht des Versicherers auslösendem
Ausmaß, so 46
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erleidet sie die Gesundheitsschädigung unfreiwillig ([X.] [X.], 678; OLG S[X.]rbrücken VersR 1997, 949, 950; OLG [X.], 1128, 1129; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 3. Aufl. § 178 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 13
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]
§
1 Rn. 31). Dass der Tod der Schauspielerin als Folge der Injektion von Kokain und der sich anschlie-ßenden [X.] auf dieser Grundlage freiwillig war, was die Beklagte
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, stehen nicht fest.

c) Das Berufungsgericht, das zum Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalles Unfall bzw. Unfalltod
noch keine Feststellungen getroffen hat, wird dies

gegebenenfalls nach neuem Sachvortrag der Parteien

nachzuholen haben.

II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht auf eine Anfechtung beschränkt,
sondern auch den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklärt. Es fehlen jedoch Fest-stellungen des Berufungsgerichts dazu, ob dieser Rücktritt, der auch hinsichtlich der Deckung für das Unfallrisiko erklärt wurde, insbesondere

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mit Blick auf die Belehrung nach § 19 Abs. 5 [X.] und die Vorausset-zungen nach §
29 [X.],
wirksam ist.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
24 O 405/11 -

O[X.], Entscheidung vom 06.11.2012 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 390/12

16.10.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. IV ZR 390/12 (REWIS RS 2013, 1935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1935

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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20 U 47/14

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IV ZR 390/12

IV ZR 233/11

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