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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterablehnung bei gänzlich ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig - Versagung der fakultativen Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG
Die [X.] gegen den Vizepräsidenten [X.], [X.] und die Richterin [X.] werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten [X.], [X.] und die Richterin [X.] sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 [X.] kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.01.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 21. September 2015, Az: B 10 ÜG 14/15 B, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.01.2016, Az. 1 BvR 2793/15 (REWIS RS 2016, 16966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16966
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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