Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.01.2016, Az. 1 BvR 2793/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 16966

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterablehnung bei gänzlich ungeeigneter Begründung offensichtlich unzulässig - Versagung der fakultativen Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG


Tenor

Die [X.] gegen den Vizepräsidenten [X.], [X.] und die Richterin [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten [X.], [X.] und die Richterin [X.] sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

3. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 [X.] kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund besonderer Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2793/15

28.01.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 21. September 2015, Az: B 10 ÜG 14/15 B, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.01.2016, Az. 1 BvR 2793/15 (REWIS RS 2016, 16966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16966

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