Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 414/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3044

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117B3STR414.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen besonders schwerer Brandstiftung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 2.
November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2017 im [X.] aufge-hoben; von einer Entscheidung über den [X.] wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen besonders schwerer Brand-stiftung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie darüber hinaus verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen [X.] ab dem 3. Januar 2017 zu zahlen. Dagegen wendet sich die [X.] mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]
-
3
-
ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
Die Entscheidung über den [X.] der
Nebenklägerin
begeg-net
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es fehlen Ausführungen dazu, um welche Kosten es sich konkret handelt und wodurch diese entstanden sind. Die Ausführungen auf [X.] 37
erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden (vgl. auch [X.], [X.] vom 22. Dezember 2011 -
4 [X.], juris Rn. 4)
und [X.] nach §
116 SGB X
bzw. §
86 VVG
auf einen Versicherungsträger überge-gangen ist. Dies hat die Aufhebung des [X.]s zur Folge. Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des an-gefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Senat gemäß §
406 Abs.
1 Satz
3, Abs. 3 Satz 3
StPO
von einer Entscheidung über den [X.] ab (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 8. Januar 2014 -
3 [X.], juris Rn. 6 mwN; vom 27. März 2014
-
3 StR 33/14, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2017 -
3 [X.], [X.], 223, 224).

2
-
4
-
Der geringfügige Erfolg des
Rechtsmittels bietet
keinen Anlass, die [X.] oder die notwendigen Auslagen der Angeklagten auch nur teil-weise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung des Adhäsionsverfahrens folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.
Becker Schäfer Gericke

Tiemann

Hoch
3

Meta

3 StR 414/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 414/17 (REWIS RS 2017, 3044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3044

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3 StR 372/13

3 StR 496/16

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