Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. 5 StR 113/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7527

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200618B5STR113.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 113/18

vom
20. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2018 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
November 2017 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch aufgehoben und von einer Entscheidung über den [X.] wird.
Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder
Beteiligte selbst. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. [X.] hat es dem Adhäsionskläger einen Betrag von 4.786,86 Euro zugespro-chen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein die Verletzung sachlichen Rechts [X.] Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]).
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1. Schuld-
und Strafausspruch halten rechtlicher Prüfung stand. Jedoch kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben. Von einer Entschei-dung über den [X.] ist insgesamt abzusehen.
a) [X.] ist nicht tragfähig begründet. Das Urteil lässt nicht erkennen, was dem Adhäsionskläger zugesprochen wurde. Es wird nicht mitgeteilt, welche Schadenspositionen Grundlage des [X.] sind (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2017

3 [X.]; [X.]/[X.], 26.
Aufl., § 406 Rn. 5). Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass An-sprüche des Adhäsionsklägers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten zu-erkannt wurden, die nach § 116 [X.] bzw. § 86 [X.] etwa auf Sozialversi-cherungsträger übergegangen sind.
b) Im [X.] ist darüber hinaus nicht zum Ausdruck gebracht, dass das [X.]

ohne Begründung

nicht über den vom Adhäsionskläger gestellten Antrag auf Gewährung immateriellen Schadensersatzes entschieden hat. Insoweit wäre der Ausspruch erforderlich gewesen, dass von einer Ent-scheidung über den [X.] abgesehen wird (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2018

5 StR 347/17 mwN). Auch hätte der Adhäsionskläger im Rubrum oder in der Urteilsformel in einer § 313 Abs. 1 Nr. 1
ZPO entsprechen-den Weise bezeichnet werden müssen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., § 406 Rn. 3).
c) Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2017

3 StR 515/17, NStZ-RR 2018, 121, 122), sieht der Senat von einer Entscheidung über den [X.] insgesamt ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 [X.]).
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2. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kos-ten freizustellen (§ 473 Abs. 4 [X.]). Die Auslagenentscheidung für das Adhä-sionsverfahren fußt auf § 472a Abs. 2 [X.].

Mutzbauer Sander

Schneider

König Köhler

6

Meta

5 StR 113/18

20.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. 5 StR 113/18 (REWIS RS 2018, 7527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7527

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5 StR 347/17

3 StR 515/17

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