Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2021, Az. 4 StR 476/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2021, 5537

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2020 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den [X.] wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher Körperverletzung“ und wegen Beleidigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.], mit dem das [X.] der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen zugesprochen hat, kann keinen Bestand haben. Der zugrundeliegende [X.] der Nebenklägerin entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, [X.], 142 mwN). Hieran fehlt es, denn der Schriftsatz der Nebenklagevertreterin vom 12. Februar 2020, welcher dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergeben worden ist, erschöpfte sich zum Adhäsionsverfahren in dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag; Ausführungen zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs enthielt der Schriftsatz nicht. Da eine weitere Konkretisierung - soweit ersichtlich - auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der [X.] nicht einmal den nach der Rechtsprechung des [X.] bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017, aaO; vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1) und ist daher unzulässig.

3

2. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da wirksame Anträge nicht mehr gestellt werden könnten. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017, aaO).

4

3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu befreien, § 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO.

Sost-Scheible     

        

Quentin     

        

Bartel

        

Lutz     

        

Maatsch     

        

Meta

4 StR 476/20

26.05.2021

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 9. Juni 2020, Az: 9 KLs 34/19

§ 404 Abs 1 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2021, Az. 4 StR 476/20 (REWIS RS 2021, 5537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5537

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