Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. XI ZR 423/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3518

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 423/01Verkündet am:8. April 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. April 2003 durch [X.] unddie Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des25. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom9. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als darin zum Nachteil der [X.] [X.] ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrages, den die [X.] aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erlangthat, nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt [X.] 3 -Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1995 kauften der [X.] zwei weitere Personen, handelnd für die damals noch in [X.] (im folgenden: Käuferin), von [X.] Porzellanwerke S. GmbH (im folgenden: Verkäuferin) Grund-und Anlagevermögen nebst Beständen und immateriellen Werten [X.] von 14.487.000 [X.]. In § 3 Ziffer 2 des Vertrags war unter anderemvorgesehen, daß der Kaufpreis in der Weise getilgt werden sollte, [X.] Käuferin ein durch Grundschulden an dem verkauften Grundbesitzgesichertes Darlehen der [X.] nebst Zinsen ab 15. Februar 1995bis zur Höhe des Kaufpreises als Schuldnerin übernahm. Für diesesDarlehen und den Kaufpreis übernahmen der Kläger und die beiden an-deren Vertreter der Käuferin als Gesamtschuldner die Mithaftung undunterwarfen sich der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 1. [X.] schlossen der Kläger, einer der beiden weiteren Vertreter [X.] sowie die Käuferin zwei Verträge mit der [X.], in [X.] Darlehen der [X.] in Höhe von insgesamt 14.487.000 [X.] nebstZinsen ab 15. Februar 1995 als Schuldner übernahmen.Im September 1995 trat die Verkäuferin von dem notariellen [X.] vom 14. Februar 1995 zurück. In der Folgezeit wurde das [X.] über das Vermögen der Käuferin eröffnet.Die [X.] vollstreckte im Dezember 1995 aus der notariellen [X.] 14. Februar 1995 und ließ [X.] des [X.] gegendessen Arbeitgeberin pfänden sowie sich zur Einziehung überweisen.Daraus erlöste sie 91.426,21 [X.].- 4 -Der Kläger verlangt Rückzahlung der 91.426,21 [X.] nebst Zinsenund behauptet, die Verkäuferin habe auch nach seiner Schuldübernahmedie Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der [X.] erfüllt. Er macht geltend, nach dem Rücktritt der Verkäufe-rin vom Kaufvertrag seien sowohl die Schuldübernahme im [X.] auch die Grundlage für den Fortbestand der [X.] entfallen.Die Klage hatte in erster Instanz in Höhe eines [X.] von24.759,75 [X.] nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der [X.] zurückgewiesen und dem Kläger auf dessen Beru-fung den [X.] bis auf einen Teil der Zinsforderung zuerkannt.Mit der Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantragweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wiefolgt [X.] 5 -Die [X.] sei dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] Rückzahlung der aus der Zwangsvollstreckung und Forderungsein-ziehung erlangten 91.426,41 [X.] verpflichtet, weil ihr dieser Betrag [X.] des [X.] ohne rechtlichen Grund zugeflossen sei. Aus derwirksamen Vollstreckungsunterwerfung des [X.] in der notariellenUrkunde vom 14. Februar 1995 folge nur die formale Rechtmäßigkeit [X.], nicht aber zugleich ein rechtlicher Grund für diedarin liegende Vermögensverschiebung.An einem solchen Grund fehle es. Zwar sei der Kläger durch [X.] vom 1. Juni 1995 Schuldner der [X.]; auch könne dahinstehen, ob § 417 Abs. 2 BGB, der [X.] vom Kaufvertrag auf die [X.] der Schuldübernahme ausschließe, hier uneingeschränkt gelte [X.] die [X.] nach den Grundsätzen des [X.] anzupassen seien. Entscheidend sei aber,daß ein Rechtsgrund für die Pfändung der [X.] des [X.] schon deshalb nicht bestanden habe, weil nicht ersichtlich sei, daßzu diesem [X.]punkt ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung vonZinsen bestanden habe. Die Behauptung des [X.], daß die Verkäufe-rin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt und Zinsen voninsgesamt 1.229.123,20 [X.] an die [X.] gezahlt habe, sei [X.] Geständnisses der [X.], das diese nicht wirksam widerrufenhabe, als zutreffend anzusehen. Der Betrag dieser Zahlung sei höher alsdie von der [X.] für den [X.]raum vom 1. Mai bis 30. [X.] mit 663.383,70 [X.] angegebene Zinsforderung gegen den Kläger.Eine höhere Zahlungsverpflichtung als diejenige, die erfüllt worden sei,habe jedenfalls bis zum 30. Dezember 1995 nicht bestanden.- 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], daß die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus dernotariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 nichts darüber besagt, ob [X.] erlangten Beträge der [X.] im Verhältnis zum Kläger [X.] zugeflossen sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abge-stellt, ob der [X.] ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe des ausder Gehaltspfändung erlangten Betrages gegen den Kläger zustand.2. Die Verneinung eines solchen Anspruchs durch das Berufungs-gericht wird von der Revision mit Recht angegriffen. Sie erweist sich inmehreren Punkten als fehlerhaft.a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davonausgegangen, daß fällige Ansprüche der [X.] aus den [X.] vom 1. Juni 1995 infolge einer Zahlung der [X.] auf die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten erloschengewesen sein könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß [X.] Zinsen in Höhe von insgesamt 1.229.123,20 [X.] an die [X.] gezahlt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist [X.] die Revisionsinstanz maßgeblich. Diese Feststellung reicht jedochzur Begründung eines Bereicherungsanspruchs des [X.] nicht [X.] -b) Infolge der Schuldübernahme durch den Kläger war die [X.] nach dem 1. Juni 1995 nicht mehr Darlehensschuldnerin. [X.] könnte daher als Leistung eines [X.] nur nach § 267 [X.] gehabt haben. Nach dieser Vorschrift führt die [X.] eines [X.] aber nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Drittemit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, [X.] auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der [X.] zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will; maß-geblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des[X.] an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Be-trachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist([X.], 89, 95 m.w.Nachw.). Zu diesem Erfordernis des "Fremdtil-gungswillens" im Sinne des § 267 BGB hat das Berufungsgericht [X.] getroffen. Damit bleibt offen, ob die Verkäuferin bei ihrerZahlung an die [X.] mit der Absicht gehandelt hat, Verbindlichkeitendes [X.] zu tilgen, oder ob sie in der irrigen Annahme, noch immerDarlehensschuldnerin zu sein, auf eigene Rechnung gezahlt [X.]) Auch wenn der erforderliche "Fremdtilgungswille" vorgelegenhaben sollte, könnte die Zahlung der Verkäuferin dem Kläger nur dannzugute kommen, wenn und soweit sie vor dem Zufluß des Erlöses ausder Gehaltspfändung bei der [X.] eingegangen sein sollte. Nur indiesem Fall bzw. Umfang kann die Zahlung der Verkäuferin dazu geführthaben, daß fällige Forderungen der [X.] gegen den Kläger bereitserloschen waren und der [X.] der Erlös aus der [X.] zugeflossen [X.] -Auch zu diesem Punkt fehlt es an ausreichenden tatsächlichenFeststellungen. Das Berufungsgericht hat zum [X.]punkt der Zahlung der1.229.123,20 [X.] durch die Verkäuferin überhaupt keine Feststellungengetroffen. Auch der genaue [X.]punkt des Zuflusses der 91.426,41 [X.]aus der Gehaltspfändung wurde nicht festgestellt. Hierzu findet sich imTatbestand des Berufungsurteils nur die Angabe, im Dezember 1995 seiim Wege der Pfändung von [X.]n gegen den Kläger voll-streckt worden und aus der "nachfolgenden Überweisung" habe die [X.] 91.426,41 [X.] erhalten.c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner nicht berücksichtigt,daß als fällige Forderungen der [X.] aus den beiden [X.] vom 1. Juni 1995 gegen den Kläger, die die [X.] in dessen [X.] rechtfertigen konnten, nicht nurZinsforderungen in Betracht kamen. Nach Ziffer 1.1.2. des [X.] über 10 Millionen [X.] war der Kläger nicht nur [X.], sondern ab 1. August 1995 auch zur monatlichen Entrich-tung von [X.] in Höhe einer Jahresrate von anfänglich 2%des Darlehensbetrages verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, warum dasBerufungsgericht diesen Umstand, der in der ersten Instanz zur teilwei-sen Klageabweisung geführt hatte und im Tatbestand des [X.] im Rahmen der Wiedergabe der landgerichtlichen [X.] ausdrücklich erwähnt wird, in seinen Entscheidungsgründenübergangen hat. Geht man mit den bisherigen, in diesem Punkt [X.] nicht im einzelnen substantiierten Feststellungen des [X.] davon aus, daß es sich bei den von der Verkäuferin entrichteten1.229.123,20 [X.] um eine Zinszahlung handelte, so liegt die [X.], diese Zahlung habe - unabhängig von ihrem [X.]punkt - in keinem- 9 -Falle auf die vom Kläger geschuldeten [X.] verrechnet wer-den dürfen; das hätte zur Folge, daß die Klage jedenfalls in Höhe der[X.], die bis zum [X.]punkt des Zuflusses des Erlöses ausder Gehaltspfändung bei der [X.] fällig geworden sind, abzuweisenwäre. Sollte es sich dagegen bei den 1.229.123,20 [X.] um eine Zahlunggehandelt haben, die auf alle fälligen Forderungen der [X.] ausden den Gegenstand der Übernahmeverträge vom 1. Juni 1995 bilden-den Darlehen zu verrechnen war, so hätten die fällig gewordenen [X.] jedenfalls bei der Prüfung der Frage mitberücksichtigtwerden müssen, ob die Zahlung von 1.229.123,20 [X.] - ihre Rechtzeitig-keit vorausgesetzt - geeignet war, alle fälligen Forderungen der [X.] gegen den Kläger zu tilgen.d) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht vonzu geringen Zinsforderungen der [X.] ausgegangen ist. Das [X.] hat nur Zinsen in Höhe von 663.383,70 [X.] für die [X.] [X.] Mai bis 30. November 1995 berücksichtigt, obwohl der Kläger nachZiffer 1.1.1. der beiden [X.] jeweils Zinsen [X.] 1995 schuldete. Den Betrag ihrer Zinsforderungen für den[X.]raum vom 15. Februar bis 30. November 1995 hat die [X.] inihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 mit 920.005,74 [X.] angegeben.Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn die Zahlungen der [X.] an die [X.] von 1.229.123,20 [X.] mit "[X.]"und so rechtzeitig erfolgt sind, daß sie zur Tilgung der hier [X.] fälligen Forderungen der [X.] gegen den Kläger auf Zinsen- und gegebenenfalls auch auf [X.] - geeignet waren [X.] außerdem die genannten Zahlungen angesichts ihrer Höhe undihrer vom Berufungsgericht festgestellten Zweckbestimmung zur [X.] 10 -kung des [X.]raums vom 15. Februar 1995 bis zum 29. Februar 1996 mitdem auf die [X.] vom 15. Februar bis 30. November 1995 [X.] hinter den fälligen Forderungen der [X.] gegen den [X.]. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht keine Fest-stellungen getroffen.[X.] angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus [X.] als richtig dar (§ 563 ZPO a.[X.]). Die vom Berufungsgericht of-fengelassene Frage, ob der Rücktritt der Verkäuferin vom [X.] auf die Rechtswirksamkeit der [X.] [X.] Juni 1995 ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Auswirkungen [X.] zwischen dem Kläger als Übernehmer der [X.] und der Verkäuferin als bisheriger Darlehens-schuldnerin auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme werden durch§ 417 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine Durchbre-chung dieses Grundsatzes ist keine Rechtfertigung ersichtlich.1. Ist eine Schuldübernahme durch Vereinbarung zwischen dembisherigen Schuldner und dem Übernehmer mit Genehmigung des Gläu-bigers (§ 415 BGB) in der Weise erfolgt, daß die Schuldübernahme [X.] ihr zugrunde liegende Grundgeschäft untrennbare Bestandteile eineseinheitlichen Geschäfts sind, so können Einwirkungen auf das Grundge-schäft wie zum Beispiel eine Anfechtung ungeachtet des § 417 Abs. [X.] dazu führen, daß auch die Schuldübernahme ihre Wirksamkeit ver-liert (BGHZ 31, 321). Eine solche Durchbrechung des § 417 Abs. 2 [X.] 11 -kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil die [X.] vom 1. Juni 1995 gemäß § 414 BGB zwischen der [X.] alsGläubigerin und dem Kläger als übernahmebereitem [X.] vereinbartworden sind und diese Verträge mit dem Kaufvertrag vom [X.] kein einheitliches Geschäft bilden.2. Aus den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der [X.] ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.] nichts an-deres. Dabei mag dahinstehen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in [X.] die auf eine klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und dem Schuldübernehmer einerseits sowie dem Schuld-übernehmer und dem bisherigen Schuldner andererseits ausgerichteteVorschrift des § 417 Abs. 2 BGB mit Hilfe der aus der allgemeinen Billig-keitsvorschrift des § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze über [X.] der Geschäftsgrundlage überspielt werden kann. Ein Wegfall [X.], der den Zufluß des Erlöses aus der Gehaltspfän-dung an die [X.] [X.] machen könnte, kommt hier [X.] nicht in Betracht, weil zur [X.] dieses Zuflusses der [X.] [X.] auf ihre Gläubigerstellung gegenüber dem Kläger schon [X.] zumutbar war, weil die [X.] die frühere Darlehensschuldnerinmit den [X.] vom 1. Juni 1995 wirksam aus [X.] entlassen hatte. Der Umstand, daß die frühere Darlehensschuld-nerin auch über die oben erörterten Zinszahlungen hinaus später nochweitere Zahlungen auf das Darlehen an die [X.] geleistet hat, [X.] nichts, weil die [X.] darauf zur [X.] ihrer Zwangsvollstreckunggegen den Kläger keinen Rechtsanspruch [X.] 12 -IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]).[X.] Bungeroth [X.] Joeres Appl

Meta

XI ZR 423/01

08.04.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. XI ZR 423/01 (REWIS RS 2003, 3518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3518

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