Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. XI ZR 167/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4251

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. April 2005 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB § 1191; [X.] §§ 3, 9 Bl

Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und [X.] sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Voraus-darlehen".

[X.], Urteil vom 5. April 2005 - [X.] - [X.]

LG Gera

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. April 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger, ein Monteur und seine Ehefrau, wurden Anfang 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapi-tal eine Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Am 14. März 1997 unterbreitete die A.

AG (nachfol-gend: Verkäuferin) den Klägern ein entsprechendes notarielles Kaufan-gebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 22. März 1997 annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.464 DM schloß die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der [X.]- 3 -

(nachfolgend: [X.]) am 24. März 1997 mit ihnen einen Darlehensvertrag über 181.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarle-hen" bis zur Zuteilungsreife zweier zeitgleich geschlossener [X.] über 90.000 DM und 91.000 DM dienen sollte.

Der Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende [X.]:
"§ 2 Kreditsicherheiten

Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
...

- Grundschuldeintragung zugunsten der
Bausparkasse

über 181.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.


§ 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen

...

Die Bausparkasse kann das Darlehen der [X.] vor Zuteilung des [X.] ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 a bis e geregelt sind mit der Folge, daß die Bausparkasse

in das beste-hende Vertragsverhältnis eintritt. –"

Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der [X.] enthält unter Ziffer 11 b folgende Rege-lung:
"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begründet sind; ..."

In notarieller Urkunde vom 11. Juni 1997 bestellte die Verkäuferin an dem Kaufgegenstand zugunsten der [X.] eine Grundschuld über 181.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen. Die Kläger übernahmen als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Im September 2002 widerriefen die Kläger das "[X.]" nach dem [X.]. Nachdem die [X.] ihre Ansprüche aus dem "[X.]" daraufhin am 28. Februar 2003 an die [X.] abgetreten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkun-de vom 11. Juni 1997 persönlich in Anspruch. Diese halten dem unter anderem entgegen, die Grundschuld nebst der Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichere nur die aus den Bausparverträgen künftig entstehenden Ansprüche der [X.], nicht aber die durch Ab-tretung der [X.] erworbenen Forderungen aus dem "[X.]". Darüber hinaus verstoße das in der persönlichen Haftungsübernahme liegende abstrakte Schuldversprechen gegen § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (analog).

Das [X.] hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungs-gericht nur beschränkt zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klage-antrag weiter.

- 5 - Entscheidungsgründe:
A.

Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

[X.]

Zwar hat das Berufungsgericht im [X.] und in den Ent-scheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage des [X.] der Grundschulderstreckung auf abgetretene Forderungen aus "[X.]" beschränkt. Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tat-sächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] be-schränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.]Z 101, 276, 278 f.; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1371, vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, vom 20. April 2004 - [X.] ZR 171/03, [X.], 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 255/03, [X.], 127, 128; [X.], Urteil vom 4. Juni 2003 - [X.], [X.], 2139, 2141). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage des Haftungsumfangs der Grundschuld und der sie verstärkenden persönlichen Sicherheiten der Kläger aus, da es sich insoweit nur um ein - 6 - einzelnes Rechtsproblem im Rahmen der gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1997 gerichteten Klage [X.].

I[X.]

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden ([X.], Urteil vom 7. Juli 1983 - [X.], [X.], 279, 280). An diesem Grund-satz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision [X.] unbeschränkt zuzulassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003, aaO, vom 23. September 2003, aaO [X.], vom 20. April 2004, aaO und vom 26. Oktober 2004, aaO; [X.], Urteil vom 4. Juni 2003, aaO jeweils m.w.Nachw.).

B.

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: - 7 - Die Kläger hätten ihre auf Abschluß des Darlehensvertrages ge-richteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Ihr Vortrag zur Haustürsituation sei unschlüssig. Es fehle auch an der Kausalität zwi-schen einer etwaigen Haustürsituation und dem Abschluß des [X.].

Die Kläger seien aufgrund der Grundschuldbestellung nebst der persönlichen Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom 11. Juni 1997 verpflichtet, die Zwangsvollstrek-kung in ihr gesamtes Vermögen zu dulden. Die Grundschuld sichere auch die von der [X.] an die Beklagte abgetretenen Forderungen aus dem "[X.]". Der Sicherungszweck ergebe sich aus § 2 des Darlehensvertrages, der auf die in § 1 genannten Darlehen, also sowohl auf das Bauspardarlehen als auch auf das "[X.]", Bezug nehme. Aufgrund der Abtretung fielen Sicherungsnehmerin und Forde-rungsinhaberin nicht mehr auseinander. Nach Ziff. 11 b der zum Be-standteil des Darlehensvertrages gewordenen vorformulierten [X.] der [X.] seien die in der Person der [X.] entstandenen Ansprüche und Forderungen in den Haftungsbereich der Grundschuld miteinbezogen. Die danach vorgesehene Sicherung "aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen – aus jedem Rechtsgrund" verstoße nicht gegen § 3 [X.], sondern sei bei einer Personenidentität zwischen Schuldner und Sicherungsgeber in der [X.] seit langem üblich. Daß die Forderungen aus dem "[X.]" erst am 28. Februar 2003 an die Beklagte abgetreten worden seien, ändere nichts, weil es sich auch bei ihnen um "künftige Forderungen" im Sinne der [X.] handele.
- 8 - § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. sei auf das in der persönlichen Haf-tungsübernahme liegende abstrakte Schuldanerkenntnis mit [X.] weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Vor-schrift wolle den Kreditnehmer im Bereich des [X.] vor den besonders großen Haftungsrisiken schützen, die sich aus der hohen Verkehrsfähigkeit von Wechseln oder Schecks und den damit verbundenen weitgehenden Einwendungsausschlüssen gegenüber gut-gläubigen Dritterwerbern solcher Wertpapiere ergäben. Eine solche Ver-kehrsfähigkeit komme aber einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen nicht zu, so daß es schon an dem für einen [X.] erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt fehle.

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen verneint.

2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklä-rung der Kläger nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der [X.] auszureichenden Darlehen der [X.], sondern auch die abtre-tungsweise erworbenen Ansprüche aus dem "[X.]" sichert, läßt, anders als die Revision meint, keinen Rechtsfehler erkennen. - 9 - a) Der Grundschuldbestellung vom 11. Juni 1997 liegt eine ent-sprechende Sicherungsvereinbarung der [X.] zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag vom 24. März 1997 geht hervor, daß die zugunsten der [X.] zu be-stellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultie-renden Ansprüche sichern sollte. Andernfalls wäre auch nicht zu erklä-ren, daß die Beklagte gemäß § 2 Abs. 5 des Darlehensvertrages berech-tigt ist, die valutierende Grundschuld für die [X.] treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. Diese ursprüngliche Sicherungsab-rede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 28. Februar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darlehens-gläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treu-handauftrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit den haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.

b) Abgesehen davon ergibt sich aus Ziff. 11 b der [X.], daß die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem "Voraus-darlehen" sichert. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übli-che Erstreckung des [X.] auf künftige Forde-rungen ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für den [X.] weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen [X.] handelt (siehe etwa [X.]Z 101, 29, 32 f. m.w.Nachw.; vgl. ferner [X.], Recht der Sicherungsgrundschuld 3. Aufl. [X.]. 286 a; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 7. Aufl. [X.]. 679). Daß grundsätzlich nicht nur originär eigene, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemei-nen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zuge-- 10 - rechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 24. April 1958 - [X.], [X.], 722, 723 und vom 17. Dezember 1980 - [X.], [X.], 162 f.). Nichts spricht dafür, daß für den abtretungsweise erworbenen Anspruch aus dem "[X.]" andere Grundsätze gelten, zumal dieses nach § 5 Abs. 5 des Darlehensvertrages in Verbindung mit der [X.] von der [X.] abgelöst werden konnte.

c) Das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Un-terwerfung der Kläger unter die sofortige Zwangsvollstreckung teilen den Sicherungszweck der Grundschuld. Sie sind in der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld erklärt worden und beziehen sich auf die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenlei-stungen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar. Die Ausnahmevorschrift verbietet nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Begebung von Wechseln oder Schecks zur Besicherung von Ansprüchen des Kreditge-bers aus einem Verbraucherkreditvertrag. Für notarielle Schuldaner-kenntnisse oder Schuldversprechen gilt das Verbot dagegen nicht. Es besteht - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch keine planwidrige Regelungslücke. Dafür sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck der Norm zu eindeutig (siehe Senatsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, Umdruck S. 15 f., [X.] ZR 136/04, Umdruck S. 16 f., [X.] ZR 137/04, Umdruck S. 15 f., [X.] ZR 323/04, Umdruck S. 10 f., [X.] ZR 324/04, Umdruck S. 10 f., [X.] ZR 325/04, Umdruck S. 10 f. und - 11 - [X.] ZR 334/04, Umdruck S. 12; siehe auch bereits Senatsbeschluß vom 23. November 2004 - [X.] ZR 27/04, Umdruck S. 3). Eine Vorlage an den [X.] zur Auslegung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie ist nicht veranlaßt, weil diese Richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf Kreditverträge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt sind, keine Anwendung findet.

II[X.]

Die Revision der Kläger war daher zurückzuweisen.

[X.]

Wassermann

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 167/04

05.04.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. XI ZR 167/04 (REWIS RS 2005, 4251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4251

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