Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. II ZR 310/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4557

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 26. März 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 64 Abs. 2; HGB § 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 a) Der in § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB geregelte Ersatzanspruch entspricht demjenigen aus § 64 Abs. 2 GmbHG und ist auf Erstattung der dem Verbot des § 130 a Abs. 2 HGB zuwider geleisteten Zahlungen, nicht dagegen auf Ersatz eines Quotenschadens gerichtet; dieser wird allein durch § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 HGB erfasst. b) Zahlungen mit [X.] aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer [X.] GmbH oder [X.] fallen nicht unter die - dem Schutz ihrer Gläubigergesamtheit dienenden - §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, sondern gehen allein zum Nachteil der Bank. c) Der Geschäftsführer einer [X.] GmbH (oder [X.]) muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von [X.] nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der [X.] geleistet werden; andernfalls haftet er für die Zahlungen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 3 HGB (Ergänzung zum [X.].Urt. v. 29. November 1999, [X.] 143, 184). d) Der eigenkapitalersetzende Charakter einer [X.]erbürgschaft für ei-nen Kontokorrentkredit der [X.] führt dazu, dass der [X.]er Zahlungseingänge, die zu einer Verringerung des [X.] führen, gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog zu erstatten hat (vgl. auch [X.].Urt. v. 9. Dezember 1991 - [X.], [X.], 108 f.). [X.], Urteil vom 26. März 2007 - [X.]/05 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Oktober 2005 teilweise aufgehoben und wie folgt gefasst: Auf die Berufung des [X.] wird der Beklagte - unter Abän-derung des Urteils der 6. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2005 - verurteilt, an den Kläger 20.108,73 • nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit 25. August 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage [X.]. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger 55 %, der Beklagte 45 %, von den Kosten des [X.] der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.

[X.] (nachfolgend Schuldnerin). Der Beklagte war ihr Kommanditist und [X.]er-Geschäftsführer ihrer [X.] Anfang 2002 befand sich die Schuldnerin in einer wirtschaftlichen Schieflage. Das Kontokorrentkonto bei ihrer Hausbank wies am 18. Januar 2002 ein Soll von 31.940,00 • auf. Von diesem debitorisch geführten Konto [X.] der Beklagte in der [X.] bis zur Stellung des [X.] der Schuld-nerin am 3. April 2002 Zahlungen an verschiedene [X.]sgläubiger in Höhe von insgesamt 33.362,15 •. Das [X.] auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin betrug zuletzt 45.193,42 • und wurde von dem Beklagten aus ei-genen [X.] ausgeglichen, weil er sich für den Kontokorrentkredit der Schuld-nerin verbürgt hatte. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer angeblich ausstehenden Kommanditeinlage in Höhe von 10.533,15 • aus § 171 Abs. 2 HGB (Klageantrag zu 1) sowie auf Erstattung der von ihm geleisteten Zahlun-gen in Höhe von 33.362,15 • (Klageantrag zu 2) gemäß § 177 a i.V.m. § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage ins-gesamt abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr - unter Zurückweisung der Berufung des [X.] im Übrigen - hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in Höhe von 33.362,15 • stattgegeben. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungs-gericht zugelassene - Revision des Beklagten. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: 3 Die Revision hat zum Teil Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht ([X.], 2211) hat ausgeführt, die Schuldnerin sei Anfang 2002 bei negativer Fortführungsprognose erheblich überschuldet und daher insolvenzreif gewesen. Gemäß § 177 a i.V.m. § 130 a Abs. 3 HGB hafte der Beklagte für die gemäß § 130 a Abs. 2 Satz 1 HGB verbotenen [X.] von dem Bankkonto der Schuldnerin. Ebensowenig wie der [X.] aus § 64 Abs. 2 GmbHG beschränke sich der Anspruch aus § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB auf den Ersatz eines Quotenschadens. Jedoch sei die [X.] Beklagten zur Erstattung der geleisteten Zahlungen mit einem Vorbehalt entsprechend dem zu § 64 Abs. 2 GmbHG ergangenen Urteil des [X.] vom 8. Januar 2001 ([X.] 146, 264, 278 f.) zu versehen. [X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 5 1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterli-che Feststellung, die Schuldnerin sei im hier maßgebenden [X.]raum der von dem Beklagten veranlassten Zahlungen bereits insolvenzreif gewesen. Die Re-vision erhebt insoweit auch keine Einwände. 6 2. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht im An-satz noch zutreffend davon aus, dass der Ersatzanspruch aus § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB in den Fällen verbotswidrig geleisteter Zahlungen (§ 130 a Abs. 2 HGB) den gleichen Inhalt hat wie der Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG (dazu [X.] 146, 264), also auf Erstattung der Zahlungen und nicht etwa nur auf Er-satz eines Quotenschadens gerichtet ist (so schon [X.].Beschl. v. 5. Februar 2007 - [X.] z.[X.].). Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf die [X.] - 5 - setzesbegründung zu § 130 a HGB (BT-Drucks. 7/3441 [X.]). Dort heißt es: "Die in Abs. 1 und 2 vorgesehene Schadensersatzpflicht entspricht § 93 Abs. 2, 3 Nr. 6 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG". Soweit in § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB sowie in § 93 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 6 AktG (anders als in § 64 Abs. 2 GmbHG) von einem durch die Zahlungen entstehenden "Schaden" die Rede ist, handelt es sich - wenn überhaupt - um einen speziellen und nicht um den üblichen Schadensbegriff im Sinne der Differenzhypothese, bei dessen Anwendung die genannten [X.] liefen, weil den geleisteten Zahlungen regelmäßig das Erlöschen einer dadurch getilgten [X.]sverbindlichkeit gegenüber-steht. Vielmehr liegt der "Schaden" hier schon in dem Abfluss von [X.] (vgl. [X.], [X.]. § 93 [X.]. 22 m.w.Nachw.) aus der - im Stadium der Insol-venzreife der [X.] zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhal-tenden - Vermögensmasse (vgl. [X.] 143, 184, 186; 146, 264, 275). Im Er-gebnis gleichgültig ist, ob man insoweit einen "Ersatzanspruch eigener Art" (so [X.] 146, 264, 278) oder einen "Schadensersatzanspruch eigener Art" an-nimmt. Dagegen wird ein sog. "Quotenschaden" allein in § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB mit der Alternative des durch Versäumung der Insolvenzantragspflicht entstandenen Schadens erfasst (vgl. v. [X.] in [X.]/[X.] v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 130 a [X.]. 13). Das Gesetz unterscheidet davon den durch ver-botene Zahlungen entstehenden "Schaden" in dem dargelegten Sinne. Der ge-genteiligen im Schrifttum vertretenen Auffassung, die sich auch gegen die ge-festigte Rechtsprechung des [X.]ats zu § 64 Abs. 2 GmbHG richtet (vgl. insbe-sondere [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. § 64 [X.]. 32 f., 40; [X.], [X.], 2177; [X.]/[X.], HGB 4. Aufl. § 130 a [X.]. 28), vermag der [X.]at nicht zu folgen. 3. Auf Rechtsirrtum beruht indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit den Zahlungen aus dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin gemäß § 130 a Abs. 2 HGB verbotene Zahlungen geleistet. Das 8 - 6 - Berufungsgericht hat den maßgeblichen Sinn der Vorschrift nicht richtig erfasst. Sinn und Zweck der in § 130 a Abs. 2 HGB sowie in § 64 Abs. 2 GmbHG zum Ausdruck kommenden Zahlungsverbote ist es, die verteilungsfähige [X.] der [X.] [X.] im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befrie-digung einzelner Gläubiger zu verhindern ([X.] 143, 184, 186; 146, 264, 275). Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne [X.]sgläubiger berühren aber, wenn die Bank über keine [X.]ssicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmit-teln, welche einen bloßen [X.] zur Folge hat (vgl. [X.] 143, 184, 187 f.): An die Stelle der mit [X.] erfüllten Forderungen der [X.] tritt eine entsprechend höhere [X.]sverbindlichkeit gegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht und den pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer ihr gegenüber ggf. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG haftbar macht (vgl. [X.].Urt. v. 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, z.[X.]. in [X.]). Soweit durch die Erhöhung des [X.] eine entsprechend hö-here Zinsschuld der [X.] gegenüber der Bank entsteht, stellt dies keine "Zahlung" i.S. der §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG dar ([X.] 143, 184, 187 f.). Ansonsten werden durch die Zahlung mit [X.] weder die Masse vermindert noch die [X.]sverbindlichkeiten erhöht, so dass [X.] auch keine Quotenverringerung der Gläubiger eintritt. Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. 9 I[X.] Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen zum Teil im [X.] als richtig dar (§ 561 ZPO). 10 - 7 - Aus einem Vergleich zwischen den unstreitigen [X.] von 33.362,15 • mit den [X.] von 31.940,00 • zu Beginn und von 45.193,42 • am Ende des [X.] ergibt sich nämlich ohne [X.], dass in diesem [X.]raum auch Zuflüsse auf das debitorische Konto der Schuldnerin in Höhe von 20.108,73 • erfolgt sind. In dieser Höhe stehen dem Kläger aus den nachfolgenden Gründen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu. Es handelt sich dabei nicht um einen anderen als den bisherigen Streitge-genstand, sondern lediglich um andere rechtlichen Aspekte des dem [X.] zugrunde liegenden, unstreitigen [X.]. 11 1. Nach dem [X.]atsurteil vom 29. November 1999 ([X.] 143, 184) ist der von dem Geschäftsführer einer [X.] GmbH veranlasste Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH als eine ihm zuzurechnende, gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG verbotene Zahlung zu qualifizie-ren, weil dadurch das Aktivvermögen der [X.] zu Lasten ihrer Gläubi-gergesamtheit (und zum Vorteil der Bank) geschmälert wird. Für sonstige von dem Geschäftsführer veranlasste oder zugelassene Zahlungen von [X.] auf ein debitorisches Bankkonto im Stadium der [X.] der [X.] gilt - auch im Rahmen des § 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB - nichts anderes. Denn der Geschäftsführer muss in diesem Stadium, wenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG nicht rechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht (vgl. [X.] 146, 264, 275) wenigstens dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte [X.]sforderungen der Masse zugute kommen, nicht dagegen nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der [X.] gegenüber der Bank und damit den Verboten der §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 2 HGB zuwider zu bevorzugter Befriedigung dieser Gesell-schaftsgläubigerin führen. Grundsätzlich gebietet es deshalb die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gemäß § 64 12 - 8 - Abs. 2 Satz 2 GmbHG sowie § 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB (vgl. [X.] 146, 274 f.), in einer solchen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen (vgl. [X.] 143, 184, 188) und den aktuellen [X.] die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu ge-ben. 13 2. Davon abgesehen hat der Beklagte die auf das debitorische Konto der Schuldnerin geflossenen Zahlungen auch schon deshalb zu erstatten, weil die von ihm übernommene Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter i.S. von § 172 a HGB i.V.m. § 32 a, [X.] hatte und er durch die von der Bank verrechneten Kontozuflüsse von seiner Bürgenhaftung in entsprechender Höhe auf Kosten des [X.]s-vermögens entlastet wurde (vgl. [X.].Urt. v. 6. Juli 1998 - [X.], [X.], 1437 f.). Der Erstattungsanspruch folgt aus §§ 172 a HGB, 32 [X.] sowie aus den von dem erkennenden [X.]at in Analogie zu §§ 30, 31 GmbHG entwickelten Rechtsprechungsregeln, die auch für eine [X.] gelten, wenn diese überschuldet und hierdurch mittelbar auch das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen ist ([X.]at aaO; [X.] 67, 171; 76, 326; 110, 342, 346). Das war hier aufgrund der von dem Berufungsgericht festgestellten drastischen Überschuldung der Schuldnerin der Fall. Aufgrund des eigenkapi-talersetzenden Charakters der Bürgschaft des Beklagten ist der damit [X.] wie ein von ihm selbst gewährter Kredit zu behandeln (vgl. [X.]/ [X.], GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b [X.]. 156; [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. §§ 32 a/b [X.]. 113); in diesem Fall wäre eine Verrechnung von Zahlungseingängen mit der (eigenkapitalersetzenden) Darlehensforderung unzulässig (vgl. [X.].Urt. v. 19. Dezember 1994 - [X.], [X.], 280, 282). Dementsprechend hatte der Beklagte die Schuldnerin im hier [X.] aus seinen eigenen [X.] in vollem Umfang von Rückzahlungsforderungen der Bank unter Ausschluss einer Verrechnung mit - 9 - Zahlungseingängen freizustellen und hat deshalb nunmehr die tatsächlich von der Bank verrechneten Zahlungseingänge entsprechend §§ 30, 31 Abs. 1 GmbHG zu erstatten (vgl. [X.].Urt. v. 9. Dezember 1991 - [X.], [X.], 108 f.). 14 Dieser - auf dem eigenkapitalersetzenden Charakter der [X.] - Erstattungsanspruch unterliegt nicht dem [X.], den das Berufungsgericht dem Beklagten gegenüber dem rechtsirrtümlich aus-geurteilten Anspruch des [X.] in Höhe von 33.362,15 • aus § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB entsprechend dem [X.]atsurteil vom 8. Januar 2001 ([X.] 146, 264, 278 f.) zugebilligt hat. Der Wegfall des Vorbehalts im Rahmen der auf die Revision des Beklagten auszusprechenden Verurteilung zur Zahlung von 20.108,72 • (aus §§ 30, 31 GmbHG analog) verstößt bei einer Gesamtbetrach-tung nicht gegen das Verschlechterungsverbot der §§ 528, 557 Abs. 1 ZPO. Denn der [X.] bezöge sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Überschuldungssituation der Schuldnerin allenfalls auf eine (fiktive) Insolvenzquote von 1/8; dagegen obsiegt der Beklagte mit seiner Revision in Höhe von etwa 1/3 der vorinstanzlich zuerkannten Forderung. [X.] Da die Sache hinsichtlich des Anspruchs des [X.] aus §§ 30, 31 GmbHG analog entscheidungsreif ist und weitere tatrichterliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen, hatte der [X.]at gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in 15 - 10 - der Sache selbst zu entscheiden und eine danach noch verbleibende [X.] des Beklagten in Höhe von 20.108,73 • auszusprechen. Goette Kurzwelly [X.] Ri[X.] Prof. Dr. Gehrlein kann
Caliebe wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Goette
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2005 - 6 O 130/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 5 U 82/05 -

Meta

II ZR 310/05

26.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. II ZR 310/05 (REWIS RS 2007, 4557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4557

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