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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR
366/13
Verkündet am:
23. Juni 2015
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[[X.].]Z:
ja
[[X.].]R:
ja
GmbHG § 64
a)
Der Einzug von Forderungen, die an die [[X.].] abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist grundsätzlich keine vom Geschäftsführer einer GmbH ver-anlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 GmbHG, wenn vor [X.] die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der [X.] entstanden und werthaltig geworden ist.
b)
Eine Zahlung kann auch ausscheiden, soweit infolge der Verminderung des [[X.].] durch die Einziehung und Verrechnung einer Forderung weitere siche-rungsabgetretene Forderungen frei werden.
[[X.].], Urteil vom 23. Juni 2015 -
II ZR 366/13 -
OLG
[X.]
[X.]
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Der I[X.]
Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
März 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [[X.].] Dr. Strohn, die Richterin [[X.].], [[X.].]
Drescher und Born
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15.
Zivilsenats des [[X.].] vom 16.
Oktober 2013 aufgehoben.
[X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [[X.].] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Geschäftsführerin der S
GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 16. Juni 2009 auf [[X.].] vom 11.
Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist zum Insol-venzverwalter bestellt.
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Die Schuldnerin unterhielt u.a. bei der Sparkasse N.
ein [[X.].] 11. Dezember 2003 trat die Schuldnerin der Sparkasse zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche [[X.].] und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte mit Ausnahme der Anfangsbuchstaben [X.] und [X.] sicherungshalber ab.
Zwischen dem 2. Mai 2008 und dem 10. Juni 2008 wurden auf das [X.] der Schuldnerin, das durchgängig im Soll geführt wurde, Zah-lunk-
Mit der Klage hat der Kläger von der Beknach § 64 Abs. 2 GmbHG aF verlangt, die Summe der auf dem Kontokorrent-t-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] verurteilt und ihr vorbehalten, nach Erstattung des [X.] an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen [X.] im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen. Dagegen richtet sich die vom er-kennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht ([X.] [X.], juris) hat ausge-führt, die Beklagte sei dem Kläger wegen Verletzung ihrer Massesicherungs-pflicht durch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Schuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 S.1 GmbHG aF zum Schadensersatz verpflichtet. Seit Ende März 2008 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig und damit insolvenzreif gewesen.
Der vom Geschäftsführer einer [X.] GmbH veranlasste Ein-zug von Forderungen auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH sei [X.] als eine ihm zuzurechnende, gemäß §
64 Abs. 2 GmbHG a. F. verbotene Zahlung zu qualifizieren, weil dadurch das Aktivvermögen der [X.] (und zum Vorteil der Bank) geschmälert [X.]. Der Geschäftsführer müsse in diesem Stadium, wenn er schon seiner Insol-venzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 [X.] aF nicht rechtzeitig nach-komme, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht wenigstens dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte [X.]sfor-derungen der Masse zugutekämen. Die primär auf Masseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gebiete es, in einer derartigen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen [X.] die geänderte Bankverbindung unver-züglich bekannt zu geben. Die Beklagte habe ein solches Konto nicht eröffnet und hafte deshalb auf Schadensersatz.
An dieser Rechtsfolge vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Einzahlungen auf das debitorisch geführte Konto der Schuldnerin bei der [X.] im Rahmen einer bereits am 11. Dezember 2003 erfolgten Globalabtre-6
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tung aller der Schuldnerin gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Bank erfolgt seien. Ob zugelassene Gutschriften auf einem debitorischen Konto für den Geschäftsführer einer [X.] GmbH im Falle einer [X.] ausnahmsweise unschädlich seien, könne offengelassen werden, weil die Sparkasse bei Eingang der Zahlungen auf das bei ihr debitorisch ge-führte Konto und deren Verrechnung mit ihren Kontokorrentforderungen im Sin-ne des § 130 Abs. 2 [X.] Kenntnis von den Umständen gehabt habe, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest ab Mai 2008 schließen ließen, und damit jedenfalls der Tatbestand einer (weitergehenden) Insolvenz-anfechtung nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gegeben wäre. Die Sparkasse habe kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 [X.]) erworben. Sie habe anlässlich eines Bankgesprächs im März 2008 aus einem Kurzgutachten gewusst, dass die Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt fak-tisch infolge Zahlungsunfähigkeit insolvenzreif gewesen sei, weil die [X.] ausgelastet gewesen seien, die bestehenden Liquiditätsengpässe aus den Einkünften aus dem operativen Geschäft kurzfristig nicht hätten besei-tigt werden können und die Sparkasse ihrerseits zu einer Ausweitung der [X.] oder Umschuldung der Kreditvolumina nicht bereit gewesen sei.
I[X.] Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Einzug von Forderungen einer [X.] GmbH auf ein debitorisches Kon-to grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 Abs. 2 GmbHG aF (§ 64 Satz 1 GmbHG nF) ist, weil dadurch das
Aktivvermögen der [X.] zu Gunsten der Bank geschmälert wird ([[X.].], Urteil vom 3. Juni 2014 -
II
ZR
100/13, [X.], 1523 Rn.
16; Urteil vom 26.
März 2007 -
II
ZR
310/05, [X.], 1006 Rn.
12; Urteil vom 29.
November 1999 10
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II
ZR
273/98, [[X.].]Z 143,
184, 187 f.). Der auf das debitorische Konto einge-zahlte Betrag wird aufgrund der [X.] mit dem Sollsaldo bzw. mit dem Kreditrückzahlungsanspruch
der Bank verrechnet und damit mit [X.] an einen Gläubiger, hier die Bank, gezahlt. Insoweit liegt der Fall im Ergebnis nicht anders als wenn die GmbH mit Barmitteln, die von einem ih-rer Schuldner in ihre Kasse gelangt sind, einen Gläubiger durch Barzahlung befriedigt.
2. Der Einzug von Forderungen, die an die [[X.].] abgetre-ten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo stellen aber keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 Abs. 2 GmbHG
aF (§ 64 Satz 1 GmbHG nF) dar, wenn vor Insolvenzreife die Siche-rungsabtretung vereinbart und die Forderung der [X.] entstanden und werthaltig geworden ist.
a) Der Einzug von Forderungen auf einem debitorischen Konto, die an die [[X.].] abgetreten waren, ist grundsätzlich keine vom [X.] einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinn von § 64 Abs. 2 GmbHG
aF (§ 64 Satz 1 GmbHG n.F.). § 64 Abs. 2 GmbHG
aF u-bigern zur Verfügung stehende Vermögensmasse geschmälert wird. Soweit durch einen Vorgang die den Gläubigern zur Verwertung zur Verfügung ste-hende Masse nicht geschmälert wird, liegt keine Zahlung vor. § 64 Abs. 2 GmbHG aF soll wie die [X.] § 130a Abs. 1 HGB im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger lediglich eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen (st. Rspr., [[X.].], Urteil vom 18.
November 2014 -
II
ZR
231/13, [X.], 71 Rn. 9, z.[X.]. in [[X.].]Z mwN).
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Die Verrechnung des infolge der Einzahlung auf dem Konto gutgeschrie-benen Betrags schmälert die Masse nicht, weil die zur Sicherheit an die Bank abgetretene und eingezogene Forderung den Gläubigern nicht zur Verwertung zur Verfügung steht und der Geschäftsführer die Verwertung zugunsten der Bank als ordentlicher Geschäftsmann nicht verhindern muss.
aa) [X.] Forderungen eines Schuldners zählen zwar zur Insolvenzmasse im Sinn von § 35 [X.], die der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Sie stehen aber nicht als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung, sondern nur dem Zessionar. Der Zessionar hat ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 [X.]). Auch der Insolvenzverwalter muss nach einer Verwertung den absonderungsberech-tigten Gläubiger befriedigen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dass die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg zu entnehmen sind (§ 170 Abs. 1 Satz
1 [X.]), führt nicht zu einer Teilverwertung zugunsten aller Gläubiger, weil damit nur die durch die Verwertung verursachten Kosten gedeckt werden sol-len.
bb) Der Geschäftsführer einer GmbH muss die sicherungsabgetretene Forderung auch nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch ge-führtes Konto bei einer anderen Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entziehen (vgl. Strohn, [X.] 2011, 1161, 1166). Besteht keine [X.] zugunsten der Bank, muss der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des [[X.].] allerdings dafür Sor-ge tragen, dass Schuldner nicht auf ein debitorisches Bankkonto einzahlen, und obliegt es ihm, eine Zahlung im Sinn von § 64 Abs. 2 GmbHG aF an die Bank etwa durch Eröffnung eines kreditorisch geführten Bankkontos oder Vereinba-rung von Barzahlung zu vermeiden (vgl. [[X.].], Urteil vom 26. März 2007 14
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II
ZR
310/05, [X.], 1006 Rn. 12; Urteil vom 29. November 1999 -
II
ZR 273/98, [[X.].]Z 143, 184, 188).
Ist die Forderung im Rahmen einer [X.] an die [X.], kann der Geschäftsführer die Zahlung zugunsten der Bank zwar ebenfalls durch Vereinbarung einer Barzahlung oder Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Bank und Umleitung der Zahlung auf dieses Konto verhindern. Durch Umleitung der Zahlung des jeweiligen Kunden auf die [X.] auf ein
Konto bei einer anderen Bank wäre die Forderung der Schuldne-rin auch mit Wirkung gegenüber der [X.] erloschen, zugleich das an der Forderung bestehende Absonderungsrecht. Die Sicherungsnehmerin hätte kein Ersatzabsonderungsrecht entsprechend § 48 [X.] erworben, da der Einzug aufgrund der Einzugsermächtigung berechtigt gewesen wäre (vgl. [[X.].], Urteil vom 6. April 2006 -
I[X.] ZR 185/04, [X.], 1009 Rn. 17 f. mwN; Urteil vom 12.
Februar 2015 -
I[X.] [X.], [X.], 585 Rn. 12 f.). Die Schuldnerin war
nach 9.1. der Globalabtretungsvereinbarung zur Einziehung im ordnungsgemä-ßen Geschäftsbetriebe berechtigt, wie dies regelmäßig bei der [X.] vereinbart wird. [X.] kann der Forderungseinzug auf anderem Wege zwar sein, wenn das Konto bei
der [X.] als Zielkonto vereinbart ist (vgl. MünchKomm
[X.]/Ganter, 3. Aufl., Vorbemerkungen vor §§ 49 bis 52 Rn. 171 und 173a); eine solche Vereinbarung über einen Forderungseinzug nur auf das Konto der Bank enthält die Globalabtretungsvereinbarung
aber nicht.
Die Umleitung der Zahlungen auf ein anderes Konto entspräche aber nicht einem ordentlichen Geschäftsgebaren. Wenn der Gegenwert der abgetre-tenen Forderung nicht bei der [X.], sondern unmittelbar beim Zedenten eingeht, ist die Schuldnerin meist jedenfalls auf Verlangen der [X.] verpflichtet, wie hier auch in 9.2. der Globalabtretungsvereinbarung vor-gesehen
ist. Die Weiterleitung ist dem Geschäftsführer nicht nach § 64 Abs. 2 17
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Satz 2 [X.]/§ 64 Satz 2 GmbHG nF verboten, weil bereits die Einzie-hung mit der Verpflichtung zur Weiterleitung verbunden ist und er insoweit [X.] mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns handelt (vgl. auch [[X.].], Urteil vom 5. Mai 2008 -
II ZR 38/07, [X.], 1229 Rn. 12 ff.). Da die eingezogene Forderung infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung stand, verlangt auch der Zweck des Zahlungsverbots, die vorhandene Masse zu si-chern, nicht, die Zahlung einzubehalten. Die Masse würde durch den Einzug von [X.] Forderungen ohne Weiterleitung nicht nur erhal-ten, sondern vergrößert.
b) Eine masseschmälernde Leistung durch die Zahlung liegt aber vor, wenn die zur Sicherheit abgetretene Forderung erst nach Eintritt der [X.] entstanden ist oder zwar vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden, aber erst danach werthaltig geworden ist und der Geschäftsführer dies verhindern konnte. Der Geschäftsführer kann zwar nach Insolvenzreife nicht verhindern, dass der Zessionar die ihm zur Sicherheit abgetretene Forderung verwertet. Er darf aber nicht bewirken, dass der Zessionar zu Lasten der Masse nach [X.] noch eine werthaltige Forderung erwirbt, § 64 Abs. 2 GmbHG aF.
aa) Die Bewirkung einer masseschmälernden Leistung kann bereits darin liegen, dass die [X.] eine Forderung an einen ihrer Gläubiger abtritt und so die Forderung aus ihrem Vermögen absondert. Eine Sicherungszession, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife vereinbart wird, steht daher einer Bewer-tung der dadurch verursachten Einziehungen von Forderungen auf ein [X.] Konto als masseschmälernde Leistung nicht entgegen. Die [X.] tritt endgültig zwar erst mit dem Einzug der Forderung zugunsten des [X.] ein, wenn der Schuldner zahlt und der Zessionar die Zahlung verrechnet. Die Verkürzung der Masse ist aber bereits unwiderruflich mit der 19
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Abtretung veranlasst. Die masseschmälernde Leistung durch den [X.] liegt in diesem Fall bereits in der Abtretungsvereinbarung, für die der [X.] danach gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG aF haftet, wenn die Forde-rung später zugunsten des Gläubigers eingezogen wird.
bb) Eine masseschmälernde Leistung wird dem entsprechend auch an die Bank als Zessionar bewirkt, wenn die Sicherungsabtretung zwar bereits vor Insolvenzreife vereinbart worden ist, die Forderung aber erst nach [X.] entsteht oder werthaltig gemacht wird.
Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist der [X.] mit dem Zustandekommen des [X.] abgeschlossen. Der [X.] auf den Gläubiger vollzieht sich jedoch erst mit dem Ent-stehen der Forderung ([[X.].], Urteil vom 19.
September 1983 -
II
ZR
12/83, [[X.].]Z 88, 205, 206; Urteil vom 20.
September
2012 -
I[X.]
ZR
208/11, [X.], 2358 Rn. 13). Wenn -
wie hier
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die Abtretung bereits vor der Insolvenzreife für künftige Forderungen vereinbart ist, liegt die Ursache für die Masseschmäle-rung nicht in der Abtretungsvereinbarung, sondern darin, dass die sicherungs-abgetretene Forderung nicht mehr zugunsten des Vermögens der GmbH, [X.] zugunsten des [X.] entsteht. Wenn der Geschäftsführer der GmbH die Zession -
etwa durch die Kündigung des Kontokorrentvertrages
-
oder das Entstehen der Forderung nach
Eintritt der Insolvenzreife verhindern kann, liegt daher im Ergebnis eine von ihm veranlasste Leistung an die Bank vor, wenn die Forderung nach der Sicherungsabtretung an die Bank entsteht und von ihr [X.] wird. Das betrifft vor allem Verträge, die die Schuldnerin nach Eintritt der Insolvenzreife eingeht und bei denen der Anspruch auf die Gegenleistung für eine Leistung der Schuldnerin aufgrund der Sicherungsabtretung der Bank zu-steht.
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Das gleiche gilt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung rechtlich zwar bereits entstanden ist, zulasten des Vermögens der Schuldnerin aber erst nach Eintritt der Insolvenzreife werthaltig gemacht wird, etwa indem die Schuldnerin die von ihr vertraglich zugesagte Leistung erbringt. Die [X.] liegt in diesen Fällen darin, dass die abgetretene Forderung zugunsten des [X.] werthaltig gemacht worden ist. Die Wertschöpfung geschieht dann zu Las-ten der Gläubigergesamtheit bzw. der Masse und zugunsten des gesicherten Gläubigers (vgl. zur Werthaltigmachung bei der Insolvenzanfechtung [[X.].],
Urteil vom 29. November 2007 -
I[X.] ZR 30/07, [[X.].]Z 174, 297 Rn. 36).
[X.] daran gehindert wird, das Unternehmen nach Insolvenzreife fortzu-führen, ist ein Reflex dieser Vorschrift. § 64 Abs. 2 GmbHG aF soll in erster [X.] im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen (st. Rspr., [[X.].], Urteil vom 18.
November 2014 -
II
ZR
231/13, [X.], 71 Rn. 9, z.[X.]. in [[X.].]Z mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2014 -
II ZR 119/14, [X.], 68 Rn. 8). Damit wird der Geschäftsführer angehalten, nach Insolvenzreife die Masse zur [X.] durch die Gläubiger zu erhalten (vgl. [[X.].], Urteil vom 8. Januar 2001 -
II ZR 88/99, [[X.].]Z 146, 264, 275). Das verbietet es ihm, das Unternehmen auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko weiterer [X.] fortzuführen. Soweit ausnahmsweise eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht werden würde, wenn der Betrieb ohne Begründung neuer Forderungen oder ihrer Wert-haltigmachung eingestellt werden müsste, können Zahlungen zur Vermeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein und damit das Verschulden entfallen lassen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF; vgl. [[X.].], Urteil vom 8. Januar 2001 -
II ZR 88/99, [[X.].]Z 146, 264, 274 f.; Beschluss vom 5. November 2007 -
II ZR 262/06, [X.], 72 Rn. 6).
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3. Eine Zahlung kann zwar auch ausscheiden, soweit infolge der Ver-minderung des Debetsaldos durch die Einziehung und Verrechnung einer [X.] weitere sicherungsabgetretene Forderungen frei geworden sind. Auf das Freiwerden von Sicherheiten hat sich die Beklagte aber
nicht berufen.
Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Ge-sellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiven-tausch vor, soweit infolge der Zahlung die [X.] frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht. Bei einem [X.] Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung (vgl. [[X.].], Urteil vom 18. November 2014 -
II ZR 231/13, [X.], 71 Rn. 9, z.[X.]. in [[X.].]Z mwN). Wenn die Sicherheit in der Abtretung von [X.] besteht, bewirkt eine Zahlung an den Zessionar einen solchen Aktiven-tausch, soweit infolge dieses Vorgangs sicherungsabgetretene werthaltige [X.]en frei werden und in das zur gleichmäßigen Befriedigung aller [X.] bestimmte Vermögen der [X.] gelangen (vgl. auch zum umgekehr-ten Fall [[X.].], Urteil vom 25. Januar 2011 -
II ZR 196/09, [X.], 422 Rn. 26). Dafür, dass infolge der Einzahlungen auf das debitorisch geführte Konto von der [X.] erfasste Forderungen der Schuldnerin frei geworden wären, bestehen keine Anhaltspunkte.
4. Soweit danach infolge des Bestehens eines Absonderungsrechts der Bank im Einzug der Forderungen auf das debitorisch geführte Konto keine masseschmälernde Leistung liegt, ändert sich am Fehlen eines Anspruchs nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nichts, wenn die Bank kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben hat.
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a) Nach der Rechtsprechung des [[X.].] ist eine Verrech-nung auf dem Konto nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzulässig, wenn die Bank die Möglichkeit zu der Verrechnung anfechtbar erworben hat. Bei der Einziehung einer Forderung auf ein Bankkonto, die von einer [X.] zugunsten der Bank erfasst wird, ist die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung ge-geben, wenn die Bank an vor dem Eingang des [X.] entstande-nen oder werthaltig gewordenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonde-rungsrecht erworben hat (vgl. [[X.].], Urteil vom 29.
November 2007 -
I[X.]
ZR
30/07, [[X.].]Z 174, 297 Rn. 13). Der anfechtbare Erwerb der Verrech-nungslage hat zur Folge, dass eine vor Insolvenzeröffnung erfolgte [X.] mit dem gutzuschreibenden Betrag nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] mit der Verfahrenseröffnung insolvenzrechtlich unwirksam ist (vgl. [[X.].], Urteil vom 9. Oktober 2003 -
I[X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2371; Urteil vom 22. Juli 2004 -
I[X.] [X.], [X.], 1912, 1913; Beschluss vom 2. Juni 2005 -
I[X.]
ZB
235/04, [X.], 1334, 1335; Urteil vom 28.
September 2006 -
I[X.]
ZR
136/05, [[X.].]Z 169, 158 Rn.
11; Urteil vom 14.
Februar 2013 -
I[X.]
ZR
94/12, [X.], 588 Rn. 8). Der Insolvenzverwalter kann den Haupt-anspruch -
den aus der Gutschrift folgenden Herausgabeanspruch nach §
667 BGB gegen die Bank
-
geltend machen und den Aufrechnungs-
oder Verrech-nungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren (vgl. [[X.].], Urteil vom 29. Juni 2004 -
I[X.] [X.], [[X.].]Z 159, 388, 393; Urteil vom 28. September 2006 -
I[X.]
ZR
136/05, [[X.].]Z 169, 158 Rn.
16; Urteil vom 14.
Februar 2013 -
I[X.] ZR 94/12, [X.], 588 Rn. 8).
b) Dass der Insolvenzverwalter aufgrund der Anfechtbarkeit des Abson-derungsrechts den Hauptanspruch auf Auskehr des erlangten Betrags gegen die Bank so geltend machen kann, als sei keine Verrechnung erfolgt, führt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zum rückwirkenden Ent-stehen eines Anspruchs nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF. Ein Vorgang, der keine 28
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masseschmälernde Zahlung ist, kann nicht nachträglich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer masseschmälernden Zahlung werden, und aus einem entschuldigten Verhalten (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF) kann kein schuldhaftes Verhalten werden. Der Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF setzt im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung nicht
eine Insolvenzeröffnung, sondern nur Insolvenzreife voraus (vgl. [[X.].], Urteil vom 11.
September 2000 -
II
ZR
370/99, [X.], 1896, 1897
f.; Beschluss vom 23.
September 2010 -
I[X.]
ZB
204/09, [X.], 2107 Rn.
13 ff.; Beschluss vom 2.
Dezember 2014 -
II
ZR
119/14, [X.], 68 Rn. 8).
c) Im Übrigen würde die erfolgreiche Geltendmachung des [X.] durch den Insolvenzverwalter gegen die Bank dazu führen, dass ein gegebenenfalls zuvor bestehender Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF ent-fällt. Der Erstattungsanspruch gegen das Organ entfällt, wenn es dem Insol-venzverwalter gelingt, durch eine Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung der Zahlung zu erreichen und so die [X.] wettzumachen ([[X.].], Ur-teil vom 18. Dezember 1995 -
II
ZR
277/94, [[X.].]Z 131, 325, 327; Urteil vom 3.
Juni 2014 -
II
ZR
100/13, [X.], 1523 Rn. 14; Urteil vom 18. November 2014 -
II
ZR
231/13, [X.], 71 Rn. 9 z.[X.]. in [[X.].]Z). Soweit der Kläger An-fechtungserlöse erzielt hat, hat er sie auch von der errechneten Forderung in Abzug gebracht.
5. Soweit nach dem Vorstehenden trotz der [X.] die Zahlungen auf das debitorische Konto zu einer [X.] geführt haben können, entfällt der Ersatzanspruch entgegen der Rechtsauffassung der Revision nicht schon dadurch teilweise, dass die Bank nach den Zahlungseingängen Verfü-gungen über das Konto zugelassen hat und zulasten des Kontos Zahlungen an Gläubiger der [X.] geleistet wurden.
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Wenn mit der Zahlung auf das debitorische Konto zugleich ermöglicht wird, andere Gläubiger mit den Mitteln dieses debitorischen Kontos zu befriedi-gen, ändert das nichts daran, dass die auf das debitorische Konto gelangte Zahlung am Ende in der Masse fehlt (vgl. [[X.].], Urteil vom 29. November 1999 -
II
ZR
273/98, [[X.].]Z
143, 184, 187
f.; Urteil vom 3.
Juni 2014 -
II
ZR
100/13, [X.], 1523 Rn. 17). Die [X.] durch die Verrechnung wird nicht durch einen Massezufluss ausgeglichen. Die Möglichkeit, aufgrund der Einzahlungen auf dem Konto einen zuvor ausgeschöpften Kreditrahmen in [X.] zu nehmen, bewirkt noch keinen Zufluss von [X.] (vgl. [[X.].], Urteil vom 18. November 2014 -
II ZR 231/13, [X.], 71 Rn. 16 f. z.[X.]. in [[X.].]Z). Wird die Kreditlinie später dadurch in Anspruch genommen, dass an Gläubiger der [X.] Zahlungen geleistet werden, liegt ein Gläu-bigertausch, aber kein Massezufluss vor (vgl. [[X.].], Urteil vom 3.
Juni 2014 -
II ZR 100/13, [X.], 1523 Rn. 15). Wenn aus einem debitorisch geführten Bankkonto eine [X.]sschuld beglichen wird, wird lediglich der [X.] Gläubiger durch die Bank als Gläubigerin ersetzt. An die Stelle der mit [X.] erfüllten Forderungen des [X.]sgläubigers tritt eine entspre-chend höhere [X.]sverbindlichkeit gegenüber der Bank. Die vertei-lungsfähige Vermögensmasse wird davon grundsätzlich nicht berührt (vgl. [[X.].], Urteil vom 29. November 1999 -
II ZR 273/98, [[X.].]Z 143, 184, 187 f.; Urteil vom 26. März 2007 -
II ZR 310/05, [X.], 1006 Rn. 8). Nur wenn die Bank über freie Sicherheiten verfügt, die sie zu einer abgesonderten [X.] nach §§ 50 f. [X.] berechtigen, wird die Masse
vermindert ([[X.].], Urteil vom 25. Januar 2011 -
II ZR 196/09, [X.], 422 Rn. 26).
Zu einem Ausgleich für die vorangegangene [X.] durch die Einzahlung auf das debitorische Konto kommt es dagegen, wenn die Mittel nicht für Zahlungen an einzelne Gläubiger verwendet werden, sondern für die Masse gesichert werden, etwa durch Abhebung zugunsten der Barkasse oder 32
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Überweisung auf ein kreditorisch geführtes Konto der [X.]. Dann fehlt der in der Zahlung auf das debitorische Konto liegende Vermögenszufluss der Masse im wirtschaftlichen Endergebnis nicht. Das gleiche gilt, wenn die [X.] zwar zur Zahlung an einen ([X.] verwendet wird, damit aber im Gegenzug ein werthaltiger Gegenstand in die Masse gelangt, etwa durch einen mit den [X.] finanzierten Kauf. Wenn ein solcher Massezu-fluss mit dem Zahlungseingang auf dem debitorischen Konto noch in unmittel-barem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, kann der Ersatzanspruch wegen eines Aktiventausches entfallen (vgl. [[X.].], Urteil vom 18.
November 2014 -
II
ZR
231/13, [X.], 71 Rn. 9 z.[X.]. in [[X.].]Z). Wenn im unmittelbaren Zu-sammenhang mit der Zahlung auf ein debitorisches
Konto aus der neu eröffne-ten Kreditlinie ein werthaltiger Gegenstand für die Masse erworben wird, fehlt der mit der Zahlung verbundene Vermögenszufluss der Masse am Ende des Vorgangs ebensowenig wie bei dem Erwerb des Gegenstands mit Mitteln, die ein [X.]sschuldner zuvor bar in die [X.]skasse eingezahlt hat.
II[X.] [X.] ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzu-verweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsge-richt muss nach ergänzendem Vortrag der
Parteien die erforderlichen Feststel-lungen zu den Zahlungseingängen treffen. Da Zahlungseingänge auf dem [X.] Konto grundsätzlich als masseschmälernde Zahlungen anzusehen sind, liegt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die eingezogenen [X.] von der [X.] erfasst sind und vor Insolvenzreife entstanden
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sind bzw. werthaltig wurden, bei der beklagten Geschäftsführerin.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
8 O 42/12 -
[X.], Entscheidung vom 16.10.2013 -
[X.] -
Meta
23.06.2015
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. II ZR 366/13 (REWIS RS 2015, 9308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9308
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