Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 144/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4100

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[X.][X.] vom 5. April 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 6, 75 Abs. 3 Der [X.]uss, mit dem das Insolvenzgericht einen Antrag auf Vertagung der Gläu-bigerversammlung abgelehnt hat, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. [X.], [X.]uss vom 5. April 2006 - [X.] 144/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Auf den Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 1 bestimmte das [X.] einer weiteren Gläubigerversammlung auf den 13. August 2003. Diese Gläubigerversammlung wurde mehrfach, zuletzt auf den 26. Januar 2005 vertagt. Den dort auch von der Beteiligten zu 1 gestellten Antrag auf erneute Vertagung hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit [X.]uss vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete [X.] Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht als [X.] - 3 - lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.] 144, 78, 79 ff; [X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] 75/03, [X.], 2344; v. 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02, [X.], 2390, 2391; v. 7. Oktober 2004 - [X.] 128/03, [X.], 2494, 2495; v. 7. April 2005 - [X.] 63/03, [X.], 1246). Das war hier nicht der Fall. Die [X.] sieht ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des [X.] über eine Vertagung nicht vor (§ 6 Abs. 1 [X.]). Deshalb ent-spricht es - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung, dass gegen die Ablehnung der Vertagung einer Gläubigerversammlung die sofortige Beschwerde nicht ge-geben ist ([X.] ZIP 2000, 1945, 1946; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 14; FK-[X.]/Kind, 4. Aufl. § 74 Rn. 16; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 7; [X.], [X.] § 6 Rn. 16 b; [X.]/Kießner, [X.] 2. Aufl. § 6 Rn. 8; Uh-lenbruck, [X.] 12. Aufl. § 6 Rn. 11; Alter EWiR 2001, 235, 236). 3 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 kommt eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 3 [X.] nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso OLG Köln Z[X.] 2001, 1112). Nach dieser Vorschrift steht dem Antragsteller die [X.] Beschwerde zu, wenn sein Antrag, eine Gläubigerversammlung einzube-rufen, abgelehnt wird. Ihrer analogen Anwendung auf den Fall der Ablehnung einer Vertagung steht schon das in § 6 Abs. 1 [X.] enthaltene [X.] - 4 - onsprinzip entgegen. Auch sind die Fälle nicht vergleichbar. Während im Falle der Ablehnung eines [X.] eine Gläubigerversammlung gar nicht erst stattfindet, hat der Gläubiger im Falle der Ablehnung einer Vertagung Gelegenheit, in der zunächst einberufenen - und hier mehrfach vertagten - Gläubigerversammlung seine Interessen wahrzunehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme, wie sie der [X.] im [X.]uss vom 4. März 2004 ([X.] 158, 212, 214 ff) anerkannt hat, liegen hier nicht vor. Der von der Rechtsbeschwerde durch die allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 im [X.] nur pauschal behauptete Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vermag einen im Gesetz nicht vorgesehenen Instanzenzug nicht zu eröffnen. 2. Dahinstehen kann, ob die Entscheidung über eine Vertagung der Gläubigerversammlung nicht insolvenzspezifisch, sondern zivilverfahrensrecht-licher Art ist. In diesem Fall scheitert die [X.] der Rechtsbeschwerde bereits daran, dass das [X.] sie in dem angefochtenen [X.]uss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 23; [X.], aaO § 7 Rn. 4). Im Gegenteil schließt die über § 4 [X.] anwendbare Vorschrift des § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO die isolierte Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung aus (vgl. Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 227 Rn. 12); zu einem faktischen Stillstand des Verfahrens führt die Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht. 5 3. Da die eingelegte Rechtsbeschwerde unstatthaft ist, hat der [X.] nicht zu entscheiden, ob der von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbehelf 6 - 5 - als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln war (vgl. Alter aaO). Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.01.2005 - 1309 IN 1222/00 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2005 - 3 [X.] -

Meta

IX ZB 144/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 144/05 (REWIS RS 2006, 4100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4100

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