Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. VIII ZB 9/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6627

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einstweilige Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil der ersten Instanz


Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] und Schlussurteil des [X.] vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn die Beklagte für sämtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung gemäß den Bedingungen des [X.] an den Kläger nachweist.

Gründe

1

Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2003 - [X.], [X.], 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

2

Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem Kläger durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht leistet.

3

Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung spricht viel dafür, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat.

[X.]                                         [X.]                                       Dr. Hessel

               Dr. Schneider                                       [X.]

Meta

VIII ZB 9/10

18.05.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 20. November 2009, Az: 65 S 102/09

§ 570 Abs 3 Halbs 1 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2010, Az. VIII ZB 9/10 (REWIS RS 2010, 6627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6627

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 95/11 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil gegen den Wohnraummieter durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren …


VIII ZB 43/21 (Bundesgerichtshof)

Räumungsvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht


VIII ZB 9/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 84/09 (Bundesgerichtshof)

Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts: Aussetzung der Vollziehung eines Räumungsurteils des erstinstanzlichen Gerichts


VIII ZB 95/11 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.