Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 9/10 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Mai 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] und Schlussurteil des [X.] vom 8. Januar 2009 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe ein-gestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn die Beklagte für sämtliche Monate ab Einstellung der Zwangsvollstre-ckung die Zahlung der vertraglich vereinbarten Monatsmiete zu-züglich [X.] gemäß den Bedingungen des [X.] an den Kläger nachweist. Gründe: Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung gemäß § 570 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO, § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollzie-hung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollzie-hung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des [X.] nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. [X.] vom 6. August 2003 - [X.] ZB 77/03, [X.], 509 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1 Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils würde einerseits der [X.] ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen; andererseits drohen dem 2 - 3 - Kläger durch einen Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile, wenn - wie im Tenor ausgesprochen - die Einstellung der Vollstreckung unter der Bedingung steht, dass die Beklagte den jeweiligen monatlichen Mietzins in den künftigen Monaten fristgerecht leistet. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde erscheint nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und im Übrigen auch begründet. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung spricht viel dafür, dass die Beklagte inner-halb der Berufungsbegründungsfrist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung ihres Rechtsmittels bei dem Berufungsgericht eingereicht hat. 3 Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2009 - 239 C 192/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -
Meta
18.05.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. VIII ZB 9/10 (REWIS RS 2010, 6587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6587
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 9/10 (Bundesgerichtshof)
Einstweilige Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil der ersten Instanz
VIII ZB 95/11 (Bundesgerichtshof)
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil gegen den Wohnraummieter durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren …
VIII ZB 84/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 87/03 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 95/11 (Bundesgerichtshof)