Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 5 KSt 6/15, 5 KSt 6/15 (5 C 3/15)

5. Senat | REWIS RS 2015, 14474

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung


Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 3. Februar 2015 ([X.]: 1180 0260 3835) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erhobene "Beschwerde gegen Kostenrechnung" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Februar 2015 ([X.]: 1180 0260 3835) zu werten.

2

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

3

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem [X.] dem [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Februar 2015 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

4

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 - 5 [X.] 3.15 (5 [X.] 17.14, 5 PKH 29.14) - die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 18. Dezember 2014 - 5 [X.] 17.14, 5 PKH 29.14 - zurückgewiesen, ihren Antrag, den vorbezeichneten Beschluss vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, verworfen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

5

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des [X.] sind Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird.

6

Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da [X.] im Sinne des [X.] nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zählen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 [X.] 127.71 - BVerwGE 41, 115 <126>).

7

Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des [X.] in der Kostenrechnung angesetzte [X.] von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

8

Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht ([X.], [X.] vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032). So verhält es sich hier. Die [X.] von 60 € für das erfolglos durchgeführte [X.] steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.

9

Soweit sie in ihrer "Beschwerde gegen Kostenrechnung" Zahlungsunfähigkeit geltend macht und um Stundung der gesamten Gerichtskosten bittet, ist dies als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. September 1994, [X.] I S. 2605) zu werten. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - 9 KSt 1.08 -; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - [X.]/00 -juris).

2. [X.] beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Meta

5 KSt 6/15, 5 KSt 6/15 (5 C 3/15)

05.03.2015

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

§ 188 S 2 VwGO, § 188 S 1 VwGO, § 2 Abs 4 S 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 5 KSt 6/15, 5 KSt 6/15 (5 C 3/15) (REWIS RS 2015, 14474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14474

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.