Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 5 KSt 1/16, 5 KSt 1/16 (5 B 59/15)

5. Senat | REWIS RS 2016, 12272

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Gegenstand

Gerichtskosten; formelle Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung


Gründe

1

1. Der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 und 10. März 2015 beantragte "Erlass der geforderten Kosten" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 [X.]) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. Februar 2016 ([X.]: 1180 0344 6909) zu werten.

2

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 [X.] der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

3

Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 [X.] vor dem [X.] dem [X.] nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 1. Februar 2016 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

4

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit [X.]eschluss vom 28. Oktober 2015 - [X.]VerwG 5 [X.] 59.15 - die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2015 - VGH 14 Z[X.] 15.1043 - verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

5

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 [X.] i.V.m. Nr. 5502 des [X.] sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte [X.]eschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig. Die von dem Antragsteller bei dem [X.] gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erhobene [X.]eschwerde steht einer sonstigen [X.]eschwerde im Sinne der Nr. 5502 des [X.] gleich.

6

Die gemäß § 3 Abs. 2 [X.] i.V.m. Nr. 5502 des [X.] in der Kostenrechnung angesetzte [X.] von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

7

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war eine vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das Gericht schon deshalb nicht geboten, weil gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [X.] die genannte [X.] zu erheben war.

8

Der Antragsteller beruft sich weiter ohne Erfolg auf die Regelung des § 12 [X.], wonach die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für Verfahren im Allgemeinen zuzustellen ist. Die Vorschrift war hier in dem auf verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten bezogenen Kostenverfahren nicht anwendbar, weil sie sich ausdrücklich nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht.

9

Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. Februar 2016 auch nicht deshalb, weil sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde, gegen gesetzliche Formvorschriften. Weil die in Rede stehende kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist zwar der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] nicht ausgeschlossen. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen des [X.], und zwar auch diejenigen über Verwaltungsakte anwendbar. Denn der Kostenansatz nach § 19 [X.] ergeht seiner Rechtsnatur nach als ([X.] (vgl. [X.]FH, [X.]eschluss vom 18. August 2015 - [X.]/15 - [X.]FH/NV 2015, 1598 f.; [X.], [X.]eschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - NVwZ-RR 2012, 585; [X.], [X.]eschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 - NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). Die fehlende Unterschrift begründet danach jedoch keinen [X.]. Nach § 37 Abs. 5 [X.] können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 2 [X.] Unterschrift und Namenswiedergabe des [X.]ehördenleiters, seines Vertreters oder seines [X.]eauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende [X.]ehörde erkennen lässt. Dem wurde hier genügt.

Soweit der Antragsteller eine Verletzung von ihm zitierter (Form-)Vorschriften rügt, greift dies ebenfalls nicht durch. Die vom Antragsteller als verletzt gerügte Regelung des § 130b ZPO, die sich zu gerichtlichen elektronischen Dokumenten verhält, ist ebenso wenig einschlägig wie § 169 Abs. 4 ZPO, wonach ein Schriftstück in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden kann. Zum einen ist der angefochtene Kostenansatz dem Antragsteller gegenüber nicht als elektronisches Dokument ergangen bzw. in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt worden. Zum anderen sind diese Vorschriften - wie aus § 5a [X.] folgt - hier nicht anwendbar.

Ohne Erfolg bleibt auch die [X.]erufung des Antragstellers auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen (so auf [X.]VerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - [X.]VerwGE 81, 32 und [X.]eschluss vom 27. Januar 2003 - 1 [X.] 92.02, 1 PKH 12.02 - [X.]uchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes, [X.]eschluss vom 5. April 2000 - GmS-OG[X.] 1/98 - [X.]GHZ 144, 160; [X.]FH, [X.]eschluss vom 10. Juli 2002 - VII [X.] 6/02 - [X.]FH/[X.] 2002, 1597). Diese Entscheidungen haben durchweg nicht Fragen der Formwirksamkeit von Kostenrechnungen, sondern von prozessleitenden Schriftsätzen zum Gegenstand und sind deshalb hier nicht einschlägig.

Des Weiteren greift auch der Einwand des [X.] nicht durch, er sei in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) verletzt worden, weil der Senat über seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht vorab entschieden habe. Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe musste der Senat hier nicht deshalb vorab entscheiden, weil die Gebühr nach Nr. 5502 des [X.] nur anfällt, wenn die [X.]eschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird und der [X.]eschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das [X.]eschwerdeverfahren den Kläger hätte veranlassen können, die [X.]eschwerde allein wegen der dann entstehenden Verfahrenskosten zurückzunehmen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. September 2015 - 11 M 15.2034 -). Zum einen hat der Kläger sowohl Prozesskostenhilfe beantragt als auch - und zwar zugleich und unbedingt - das Rechtsmittel der [X.]eschwerde erhoben, so dass das [X.] über beide Anträge zu entscheiden hatte. Zum anderen hat der Senat den Antragsteller vor der Entscheidung über die [X.]eschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 9. September 2015 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung nicht der [X.]eschwerde an das [X.] unterliege, weshalb das Rechtsmittel kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müsse. Dem Antragsteller ist deshalb Gelegenheit gegeben worden, das Rechtsmittel gerichtsgebührenfrei innerhalb von zwei Wochen nach [X.]ekanntgabe dieses Schreibens zurückzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller - auch nicht innerhalb der von ihm mit Schreiben vom 20. September 2015 beantragten, zeitlich nicht näher präzisierten und stillschweigend um mehrere Wochen gewährten Fristverlängerung - keinen Gebrauch gemacht.

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass die Vollstreckung der Gerichtskosten für ihn eine besondere Härte bedeute, könnte dies als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 der [X.]undeshaushaltsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. September 1994, [X.]G[X.]l. I S. 2605) zu werten sein. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 [X.]. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Februar 1997 - 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - 9 KSt 1.08 -; [X.]FH, [X.]eschluss vom 25. Oktober 2000 - VII [X.] 230/00 - juris Rn. 7).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 [X.].

Meta

5 KSt 1/16, 5 KSt 1/16 (5 B 59/15)

27.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Juni 2015, Az: 14 ZB 15.1043

§ 19 GKG, § 37 Abs 5 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 5 KSt 1/16, 5 KSt 1/16 (5 B 59/15) (REWIS RS 2016, 12272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12272

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III E 4/15

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