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PDF anzeigen[X.] ZB 445/02vom8. Mai 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 8. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der Einzelrichterinder 1. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juli 2002wird auf Kosten des [X.] als unzulässigverworfen.Der Gegenstandswert des [X.] wird auf6.362,26 Gründe:[X.] Rechtsbeschwerdeführer wurde durch [X.]uß des [X.] vom 16. Oktober 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anord-nung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Mit [X.]uß vom 7. November 2001 wurde ihm die allgemeine [X.] und Verfügungsbefugnis übertragen. Der Gläubiger nahm am 14.Dezember 2001 den Insolvenzantrag zurück, worauf die Sicherungsmaßnah-men am 18. Dezember 2001 aufgehoben [X.] 3 -Das Amtsgericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwaltersinklusive Auslagen und Mehrwertsteuer auf 22.511,01 [X.] von einem Bruchteil von 35 % der Regelvergütung ausgegangen. [X.] hat die Vergütung auf 16.248,75 25 % der Regelvergütung zugrundegelegt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebtder vorläufige Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der erstinstanzlichenEntscheidung.II.Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssachegrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, in dieser Sache stelle sich die [X.] bedeutsame Frage, ob für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalterim Sinne von § 22 Abs. 1 [X.] ein höherer Regelvergütungssatz anzusetzensei, ist nicht zu folgen.Das [X.] hat eine Erhöhung des [X.] % für den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter nicht allgemein, sondernallein deshalb abgelehnt, weil der Umfang der Tätigkeit des [X.] nach den getroffenen Feststellungen ungewöhnlich niedrig war. [X.] keine Verfügungen der Schuldnerin, die der vorläufige Insolvenzverwalterdarauf hätte überprüfen müssen, ob er ihnen die Zustimmung erteilen konnte.Nach der Erweiterung seiner Befugnisse durch den [X.]uß des [X.] vom 7. November 2002 hat er auch selbst keine Verfügungen vorge-nommen. Er hatte sich zudem nur mit einer einzigen Gläubigerin zu befassen,derjenigen, die den Insolvenzantrag gestellt hatte.Die angegriffene Entscheidung beruht damit ausschließlich auf einerWürdigung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände. Die [X.] von Vergütungszu- und -abschlägen unter Berücksichtigung von Art,Dauer und Umfang der jeweils entfalteten Tätigkeit ist grundsätzlich allein [X.] des Tatrichters (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], [X.] 2002,509, 510).[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]
Meta
08.05.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. IX ZB 445/02 (REWIS RS 2003, 3173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3173
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