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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 215/03
vom 23. September 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. September 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 8. Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 172.875,90 • festgesetzt.
Gründe:
[X.]
Der weitere Beteiligte wurde durch [X.]uß des Amtsgerichts vom 13. Februar 2001 zum vorläufigen, mit [X.]uß vom 26. April 2001 zum end-gültigen Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begehrte er den 2,9-fachen Satz der Regelvergütung in Höhe von 601.094,86 DM, insgesamt 1.743.175,10 DM (= 891.271,28 •). Der Wert des Vermögens, den er zum Zeit-punkt der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verwalte-- 3 - te, betrug 27.279.743,16 DM. Darin enthalten war der Wert von Aus- und [X.] in Höhe von mindestens 19.758.886,75 DM.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 718.395,38 • (= 1.405.059,20 DM) zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat die Erhö-hungsfaktoren wie beantragt berücksichtigt mit Ausnahme der Positionen "Aus- und Absonderungsrechte" und "fehlende Personalbuchhaltung". Die vom [X.] gegen diesen [X.]uß eingelegte sofortige Beschwerde ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren wei-ter, für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte und für die fehlende Personalbuchhaltung die beantragten Zuschläge zu erhalten.
I[X.]
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde sieht es als rechtsgrundsätzlich an, welche näheren Anforderungen an ein "nennenswertes Befassen" des [X.] im Hinblick auf mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Sachen im Sinne des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2000 ([X.], 165) zu stellen sind.
- 4 - Die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall nach Art, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und [X.] belasteten Sachen ist auch hinsichtlich der Frage, ob eine "nennenswerte Tä-tigkeit" vorliegt, Aufgabe tatrichterlicher Würdigung des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 31/02, [X.], 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - [X.] ZB 445/02, [X.], 1260).
2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des [X.] beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der insolvenz-rechtlichen Vergütungsregelungen, soweit es annimmt, der erhebliche oder besondere Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsicht-lich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände rechtferti-ge keinen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. [X.].
Auch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu einer Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt.
Der Senat hat die Frage im [X.]uß vom 14. Dezember 2000 bereits entschieden. [X.] sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errech-nende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die wie im vorliegenden Fall in beträchtlichem Umfang auch aus- und absonderungsbelastete Gegen-stände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Ein Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter in diesem Fall allein für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nicht zustehen ([X.], 165, 177). Nachdem - 5 - das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen hat, hat es dem Rechtsbeschwerdeführer insoweit die höchstmögliche Vergütung bewilligt.
3. Unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personal-buchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (MünchKomm-[X.]/[X.], § 3 [X.] Rn. 15; [X.]/ Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. § 3 Rn. 72). Amts- und [X.] haben einen Zuschlag für fehlende Buchhaltung im vorliegenden Fall für angemessen ange-sehen, ihn aber zusammen für fehlende Finanz- und Personalbuchhaltung auf 0,5 des Regelsatzes bemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Ob das Insolvenzgericht zwei einzelne Zuschläge festlegt oder diese zu-sammenfaßt, liegt in seinem Ermessen. Ein einheitlicher Zuschlag bei insge-samt fehlender oder unzureichender Buchhaltung liegt nahe. Die konkrete Be-messung der angemessenen Höhe des Zuschlags ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
23.09.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZB 215/03 (REWIS RS 2004, 1500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1500
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