Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. IX ZB 222/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2155

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[X.][X.]/03
vom 22. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 22. Juli 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der [X.] der 2. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2003 und der Beschluß des [X.] vom 5. Juni 2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übri-gen wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in Höhe von 382,87 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61,26 •) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der [X.] zu entnehmen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] tragen der Insolvenzverwalter 58 %, die [X.] 42 %.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.043,70 •.

- 3 -

Gründe:

Das Amtsgericht hat am 31. August 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 18. [X.] 2002 [[X.], 280], mit dem er auch den Schlußbericht übersandte, seine Vergütung festzusetzen.

Diese berechnete er in Höhe von 3.828,68 • netto, zuzüglich eines Zu-schlages von 10 % wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftra-gung mit den Zustellungen gehabt habe, insgesamt also 4.211,55 •.

Gleichzeitig beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 1.474,05 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (235,84 •), insgesamt 1.709,89 •. Die Auslagenpauschale errechnete er wie folgt:
15 % aus 4.211,55 • für das erste Jahr:

631,73 • 10 % aus 4.211,55 • für das zweite Jahr:

421,16 • 10 % aus 4.211,55 • für das dritte Jahr: 421,16 •
1.474,05 •

Mit Beschluß vom 6. Mai 2003 versagte das Insolvenzgericht dem [X.] den 10 %igen Zuschlag zur Vergütung. Es berechnete Vergütung: 3.828,68 • 16 % [X.]:

612,59 • - 4 -

4.441,27 • Den Auslagenersatz setzte es wie folgt fest:
15 % aus 3.828,68 • für das erste Jahr: 574,30 • 10 % aus 3.828,68 • für das zweite und dritte Jahr: 382,87 •
957,17 • 16 % [X.].
153,15 •
1.110,32 •

Die Summe von 5.551,59 • verminderte es um einen an den Insolvenz-verwalter ausbezahlten Vorschuß von 2.834,40 • und gelangte so zu einem auszuzahlenden Betrag von 2.717,19 •.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er die [X.] von 1.043,70 • weiterverfolgte, hat das [X.] zurückgewiesen (ZIn-sO 2003, 1095 m. Anm. [X.]). Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner Rechtsbeschwerde.

[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und teilwei-se begründet, soweit der Antrag auf Festsetzung des Auslagenersatzes weiter-verfolgt wird. Hinsichtlich des von dem Insolvenzverwalter begehrten Vergü-tungszuschlags ist sie unzulässig.
- 5 -

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Insolvenzverwalter weiterhin die Festsetzung eines 10 %igen Zuschlags zur Regelvergütung [X.]. Insofern wirft die Rechtsbeschwerde weder Rechtsfragen von grundsätz-licher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

a) Das [X.] hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 [X.] könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, daß der Verwalter durch die Übertragung des [X.] auf ihn erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Davon sei erst auszugehen, wenn 100 oder mehr Gläubigern habe zugestellt werden müssen. Eine solche Zahl sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreicht worden.

b) Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, ein Zuschlag sei auch dann berechtigt, wenn der Insolvenzverwalter - wie im Falle des [X.] - Zustellungen an 20 Gläubiger und 11 Drittschuld-ner habe vornehmen müssen.

c) Darüber, daß die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 [X.] einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine er-hebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (vgl. Münch-Komm-[X.]/Ganter, § 8 Rn. 36; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 8 Rn. 12; Uhlen-bruck, [X.] 12. Aufl. § 8 Rn. 18). Unterschiedliche Ansichten bestehen nur hin-sichtlich der Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung angenommen werden kann (vgl. einerseits [X.] Z[X.] 2002, 275, 276; [X.] ZIP - 6 -

2004, 84; [X.], aaO: ab 100 Beteiligte, an die zugestellt werden mußte; andererseits [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. § 3 Rn. 68: Zustellun-gen an mehr als 150 Gläubiger). Diese Frage kann nicht allgemeingültig be-antwortet werden. Insbesondere verbietet sich die Einführung verbindlicher Grenzen. Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche [X.] eingetreten ist, muß vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden ([X.] Z[X.] 2002, 275, 276). Dabei kann auch ins Gewicht fallen, daß eine größere Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (vgl. [X.]/Wutzke/[X.], aaO Rn. 35 Stichwort "Große Gläubigerzahl"); ge-gebenenfalls sind die jeweiligen Zuschläge aufeinander abzustimmen.

2. Im übrigen führt die Rechtsbeschwerde zur Festsetzung weiterer [X.] in Höhe von 382,87 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61,26 •).

Die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Insolvenzverwalter als Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 [X.] für das zweite und alle Folgejahre (unter Beachtung der Höchstbeträge) insgesamt oder jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung verlangen kann, hat der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage ([X.] ZB 257/03) im zuletzt genann-ten Sinn entschieden. Hierauf nimmt er Bezug.

Nachdem es bei der in den Vorinstanzen ermittelten Vergütung bleibt (oben 1.) und die Höchstsätze nach § 8 Abs. 3 [X.] nicht überschritten wer-den, beläuft sich die prozentual an der Vergütung ausgerichtete Auslagenpau-schale auf:
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15 % aus 3.828,68 • für das erste Jahr: 574,30 • 10 % aus 3.828,68 • für das zweite Jahr: 382,87 • 10 % aus 3.828,68 • für das dritte Jahr: 382,87 •
1.340,04 • 16 % [X.].

214,41 •

1.554,45 •

Es sind folglich weitere (1.340,04 ./. 957,17 =) 382,87 • sowie Umsatz-steuer von (214,41 ./. 153,15 =) 61,26 • festzusetzen.

[X.] [X.] Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 222/03

22.07.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. IX ZB 222/03 (REWIS RS 2004, 2155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2155

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