Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. IX ZB 60/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 88

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[X.], den [X.]. [X.] 45aGeschäftsstellePostanschrift:[X.]/0376125 [X.](Bitte bei allen Schreiben angeben)Fernsprecher(0721) 159-0Durchwahl(0721) 159-5116 oder 5508Telefax-Nr.(0721) 159-832Bundesgerichtshof, 76125 [X.]Schreibfehlerberichtigungwird der [X.] zum Beschluß vom 18.12.2003 dahingehend berichtigt daß es in Zeile 1anstatt: nachrichtigerweise: [X.] muß.[X.], Justizangestellte

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IX ZB 60/03

18.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. IX ZB 60/03 (REWIS RS 2003, 88)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 88

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