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PDF anzeigenHausanschrift:Telefon:Telefax:[X.] 45a(0721) 159-0(0721) 159-82976133 [X.]/20012 [X.] 23/01-2Beschlußvom 20. April 2001im Ermittlungsverfahren gegenu n b e k a n n twegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 129a Abs. 1 StGBu.a. (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr in der Nacht zum 9.März 2001 durch Mitglieder "Autonomer Gruppen)wird die Anordnung des [X.] beim [X.] vom15. März 2001 - 2 [X.] 23/01 Œb e s t ä t i g t .- 2 -G r ü n d e :1.Der [X.] hat auf der Grundlage von § 12 des [X.] ([X.]) mit § 98a [X.] mit Anordnung vom 15. Mrz 2001wegen [X.] Œ ohne richterliche Gestattung Œ den folgenden Netz-betreibernD 1 , [X.] Münster,[X.], [X.],[X.],[X.], [X.], dem [X.] Auskunft zu erteilen, übersmtliche Aufzeichnungen über Verbindungsdaten, die sich auf Fernmelde-verkehr beziehen, den in der Ortschaft H. -R. unter denGeodaten in der [X.] vom geführt worden [X.] richterliche Entscheidung sind zulssig. Ordnet die [X.] wegen [X.] die [X.] § 12 [X.] an, soist in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Anrufungdes Gerichts möglich (vgl. Lampe in Strafrechtliche Nebengesetze, [X.]([X.]), RdNr. 23). Bei § 98a [X.] folgt dies aus § 98b Abs. 1 Satz 2 [X.].3.Die Anordnung des [X.] ist auf der Grundlage von § 12[X.] zu besttigen.a)Der [X.] führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbe-kannte Mitglieder "Autonomer Gruppen" wegen des Verdachts einesVerbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] § 129a Abs. 1 StGB.- 3 -Bisher nicht ermittelte [X.] verten in der Nacht zum 9. Mrz 2001 an dreiOrten in [X.] und [X.] [X.] Anlagen der [X.], indem sie Hakenkrallen in die elektrischen Oberleitungen derStraßenbahnen eiten. Die Eisenteile waren so konstruiert, daß [X.] der Lokomotiven sich in den Krallen verfingen und diese mit-rissen. Dadurch kam es teilweise zu erheblichen Bescigungen an [X.]. Ein Tatort befand sich auf der [X.]-L. im Bereich der Ortschaft [X.]. Dort wurdendurch die von dem Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle die Oberleitungauf einer Strecke von etwa 250 Metern bescigt. Die [X.] hinterließen [X.] ein ffteiliges HAT-Rohr, mit dessen Hilfe die Hakenkralle offenbareingesetzt worden war. Außerdem hinterließen sie eine Comic-Zeichnung, [X.] sich der Satz befindet:"solange ihr unser Leben missachtet, missachten wir eure [X.] 12. /13. Mrz 2001 gingen insgesamt ff [X.]. Darin bekannten sich "Autonome Gruppen" zu [X.]. Durch die Taten bezweckten sie nicht nur den Widerstand gegendie Castor-Transporte, sondern sie wollten auch deutlich machen, daß sie die"herrschenden Verltnisse" insgesamt ablehnen.b)Die Ermittlungen in vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art habenergeben, daß die [X.] bei Ausfrung der [X.]. Es ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Mitglieder derfiAutonomen [X.] wrend der Tatausfrung untereinander telefonischKontakt gehabt haben, um die zeitgleiche Ausfrung der Anschlzu ge-wrleisten und um eine Störung durch unbekannte Dritte möglichst [X.].Nach den Vermerken des [X.] (dort unter Nr.5) und vom 30.3.2001 ist davon auszugehen, daß im Bereich des abgelege-nen [X.] in der vorgenannten [X.] Telekommunikationsverkehr r Mo-biltelefone nur in sehr geringem Umfang stattgefunden [X.] 4 -Alle Teilnehmer am Mobilfunkverkehr dieses Bereichs wrend dieser kom-munikationsarmen [X.] kommen deshalb als Tatverchtige in Betracht. [X.] ist angesichts des Gewichts des [X.] nicht [X.]. Da die Erforschung des Sachverhalts und die Ermittlung der [X.] aufandere Weise wesentlich erschwert, wenn nicht sogar aussichtslos wre, ha-ben die Betreiber der unter 1. genannten [X.] § 12 [X.]Auskunft [X.] zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem Mobiltelefonim Bereich der Ortschaft [X.]-R. in der mutmaûlichen [X.] [X.] am zwischen Uhr Telekom-munkationsverkehr stattgefunden [X.] § 98a [X.] kann die Maûnahme dagegen nicht gesttzt werden. Es magdahinstehen, rhaupt ein Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndungmit fipersonenbezogenen Daten von Personen, die bestimmte, auf den [X.]vermutlich zutreffende Prfungsmerkmale erfllenfl vorgesehen ist. § 98a[X.] berechtigt jedenfalls nicht zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis.Dieses umfaût nicht nur den Inhalt der Telekommunikation, sondern auch de-rre Umst, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, sowie Ort, [X.]punkt und Dauerder Verbindung und Verbindungsversuche. Die Befugnis der [X.] zur Überwachung und Aufzeichnung des [X.] in den §§ 100a, 100b bzw. § 12 [X.] aber abschlieûend geregelt. [X.] gewschte Information kann daher aufgrund anderer Eingriffsnormennicht erlangt werden.5.Es bestand [X.] (§ 98 b Abs. 1 [X.]). Die angeforderten voll-stigen Verbindungsdaten werlicherweise von den Mobilfunkbetrei-bern nur 72 Stunden lang gespeichert. Nach Auskunft des [X.] vom 15. Mrz 2001 standen die geforderten Daten an diesem Tag nochzur Verf, sollten aber mlicherweise bereits am 16. Mrz 2001 ge-lscht werden. Um einem drohenden Verlust wichtiger Beweismittel zu be-gegnen, war der [X.] berechtigt, im Rahmen der Eilkompe-tenz eine Anordnung nach § 12 [X.] zu treffen.[X.] am [X.]
Meta
20.04.2001
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Sachgebiet: BGs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2001, Az. 1 BGs 48/01 (REWIS RS 2001, 2831)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2831
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Überwachung der Telekommunikation: Erforderlicher Tatverdacht für die richterliche Anordnung
2 BGs 42/00 (Bundesgerichtshof)
2 BGs 42/01 (Bundesgerichtshof)
3 Ws 407/99 (Oberlandesgericht Hamm)
1 BGs 25/06 (Bundesgerichtshof)
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