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PDF anzeigenHausanschrift:Telefon:Telefax:[X.]45a(0721) 159-0(0721) 159-82976133 KarlsruhePostfach:76125 KarlsruheBundesgerichtshofErmittlungsrichter1 BGs 48/20012 [X.] 23/01-2Beschlußvom 20. April 2001im Ermittlungsverfahren gegenu n b e k a n n twegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 129a Abs. 1 StGBu.a. (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr in der Nacht zum 9.März 2001 durch Mitglieder "Autonomer Gruppen)wird die Anordnung des [X.]beim [X.]vom15. März 2001 - 2 [X.]23/01 Œb e s t ä t i g t .- 2 -G r ü n d e :1.Der [X.]hat auf der Grundlage von § 12 des [X.](FAG) mit § 98a StPO mit Anordnung vom 15. Mrz 2001wegen [X.]Œ ohne richterliche Gestattung Œ den folgenden Netz-betreibernD 1 , [X.]Münster,D 2, Mannesmann Mobilfunk GmbH,E plus Mobilfunk GmbH,E 2, VIAG Interkom Eschbornaufgegeben, dem [X.]Auskunft zu erteilen, übersmtliche Aufzeichnungen über Verbindungsdaten, die sich auf Fernmelde-verkehr beziehen, den in der Ortschaft H. -R. unter denGeodaten in der [X.]vom geführt worden [X.]richterliche Entscheidung sind zulssig. Ordnet die [X.]wegen [X.]die [X.]§ 12 [X.]an, soist in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anrufungdes Gerichts möglich (vgl. Lampe in Strafrechtliche Nebengesetze, FSS(FAG), RdNr. 23). Bei § 98a StPO folgt dies aus § 98b Abs. 1 Satz 2 StPO.3.Die Anordnung des [X.]ist auf der Grundlage von § 12[X.]zu besttigen.a)Der [X.]führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbe-kannte Mitglieder "Autonomer Gruppen" wegen des Verdachts einesVerbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.]§ 129a Abs. 1 StGB.- 3 -Bisher nicht ermittelte [X.]verten in der Nacht zum 9. Mrz 2001 an dreiOrten in [X.]und [X.][X.]Anlagen der Deut-schen Bahn AG, indem sie Hakenkrallen in die elektrischen Oberleitungen derStraßenbahnen eiten. Die Eisenteile waren so konstruiert, daß [X.]der Lokomotiven sich in den Krallen verfingen und diese mit-rissen. Dadurch kam es teilweise zu erheblichen Bescigungen an denOberleitungen. Ein Tatort befand sich auf der Bahnstrecke W. -[X.]-L. im Bereich der Ortschaft H. -R. . Dort wurdendurch die von dem Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle die Oberleitungauf einer Strecke von etwa 250 Metern bescigt. Die [X.]hinterließen [X.]ein ffteiliges HAT-Rohr, mit dessen Hilfe die Hakenkralle offenbareingesetzt worden war. Außerdem hinterließen sie eine Comic-Zeichnung, [X.]sich der Satz befindet:"solange ihr unser Leben missachtet, missachten wir eure [X.]12. /13. Mrz 2001 gingen insgesamt ff Selbstbezichtigungsschreibenzu den Anschlin. Darin bekannten sich "Autonome Gruppen" zu denAnschl. Durch die Taten bezweckten sie nicht nur den Widerstand gegendie Castor-Transporte, sondern sie wollten auch deutlich machen, daß sie die"herrschenden Verltnisse" insgesamt ablehnen.b)Die Ermittlungen in vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art habenergeben, daß die [X.]bei Ausfrung der AnschlMobiltelefone benut-zen. Es ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Mitglieder derfiAutonomen [X.]wrend der Tatausfrung untereinander telefonischKontakt gehabt haben, um die zeitgleiche Ausfrung der Anschlzu ge-wrleisten und um eine Störung durch unbekannte Dritte möglichst auszu-schließen.Nach den Vermerken des [X.](dort unter Nr.5) und vom 30.3.2001 ist davon auszugehen, daß im Bereich des abgelege-nen [X.]in der vorgenannten [X.]Telekommunikationsverkehr r Mo-biltelefone nur in sehr geringem Umfang stattgefunden [X.] 4 -Alle Teilnehmer am Mobilfunkverkehr dieses Bereichs wrend dieser kom-munikationsarmen [X.]kommen deshalb als Tatverchtige in Betracht. [X.]ist angesichts des Gewichts des [X.]nicht unverltnism-ûig. Da die Erforschung des Sachverhalts und die Ermittlung der [X.]aufandere Weise wesentlich erschwert, wenn nicht sogar aussichtslos wre, ha-ben die Betreiber der unter 1. genannten [X.]§ 12 FAGAuskunft [X.]zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem Mobiltelefonim Bereich der Ortschaft H. -R. in der mutmaûlichen [X.][X.]am zwischen Uhr Telekom-munkationsverkehr stattgefunden [X.]§ 98a StPO kann die Maûnahme dagegen nicht gesttzt werden. Es magdahinstehen, rhaupt ein Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndungmit fipersonenbezogenen Daten von Personen, die bestimmte, auf den [X.]zutreffende Prfungsmerkmale erfllenfl vorgesehen ist. § 98a[X.]berechtigt jedenfalls nicht zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis.Dieses umfaût nicht nur den Inhalt der Telekommunikation, sondern auch de-rre Umst, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, sowie Ort, Zeitpunkt und Dauerder Verbindung und Verbindungsversuche. Die Befugnis der [X.]zur Überwachung und Aufzeichnung des [X.]in den §§ 100a, 100b bzw. § 12 [X.]aber abschlieûend geregelt. [X.]gewschte Information kann daher aufgrund anderer Eingriffsnormennicht erlangt werden.5.Es bestand [X.](§ 98 b Abs. 1 StPO). Die angeforderten voll-stigen Verbindungsdaten werlicherweise von den Mobilfunkbetrei-bern nur 72 Stunden lang gespeichert. Nach Auskunft des [X.]vom 15. Mrz 2001 standen die geforderten Daten an diesem Tag nochzur Verf, sollten aber mlicherweise bereits am 16. Mrz 2001 ge-lscht werden. Um einem drohenden Verlust wichtiger Beweismittel zu be-gegnen, war der [X.]berechtigt, im Rahmen der Eilkompe-tenz eine Anordnung nach § 12 [X.]zu treffen.[X.]am Bundesgerichtshof
Meta
20.04.2001
Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter
Sachgebiet: BGs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2001, Az. 1 BGs 48/01 (REWIS RS 2001, 2831)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2831
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 Ws 407/99 (Oberlandesgericht Hamm)
3 Ws 368/99 (Oberlandesgericht Hamm)
2 BGs 42/00 (Bundesgerichtshof)
2 BGs 42/01 (Bundesgerichtshof)
1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99 (Bundesverfassungsgericht)
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