Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. III ZR 114/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1383

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[X.], den 23.10.2003III. [X.] 45aGeschäftsstellePostanschrift:[X.]/0276125 [X.](Bitte bei allen Schreiben angeben)Fernsprecher(0721) 159-0Durchwahl(0721) 159-5226 oder 5513Telefax-Nr.(0721) 159-832Bundesgerichtshof, 76125 [X.]SchreibfehlerberichtigungIn Sachen...gegen...muss es im Leitsatz des Urteils vom 2. Oktober 2003 an Stelle "Enteigung" richtig"Enteignung", an Stelle "[X.]" richtig "Betreiber", an Stelle "bürglich-rechtlichen"richtig "bürgerlich-rechtlichen" und an Stelle "[X.]" richtig "Kündigung" heißen.Freitag, [X.]

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III ZR 114/02

02.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2003, Az. III ZR 114/02 (REWIS RS 2003, 1383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1383

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