Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 65/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1680

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[X.], den [X.]. Zivilsenat Herrenstraße 45a Geschäftsstelle

Postanschrift: [X.] [X.] (Bitte bei allen Schreiben angeben)

Fernsprecher (0721) 159-0

Durchwahl (0721) 159-5116 oder 5508

[X.]. (0721) 159-2512 [X.], 76125 [X.]

Schreibfehlerberichtigung

In Sachen

gegen

– muss es auf Blatt 2 des Beschlusses vom 22.9.05 anstatt:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.634,10 •.
richtig heißen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.870,00 •.

[X.], [X.]

Meta

IX ZR 65/04

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 65/04 (REWIS RS 2005, 1680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1680

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