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Schreibfehlerberichtigung
In Sachen
–
gegen
– muss es auf Blatt 2 des Beschlusses vom 22.9.05 anstatt:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.634,10 •.
richtig heißen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.870,00 •.
[X.], [X.]
Meta
22.09.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 65/04 (REWIS RS 2005, 1680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1680
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