Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZR 94/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17619

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BXZR94.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
94/16
vom
11. Januar 2017
in dem Patentnichtigkeitsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Januar 2017 durch [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin Schuster und [X.]
Deichfuß
beschlossen:
Der Klägerin wird nach
Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
I.
Das teilweise klageabweisende Urteil des [X.] ist der Klä-gerin am 23.
September 2016 zugestellt worden. Am Montag, dem
24.
Oktober 2016, hat die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um 15:26
Uhr begonnen, eine Berufungsschrift per Telefax an das unter der Rufnummer 0721-159-5705 im [X.] in der Funktionseinheit "Entscheidungs-versand" angeschlossene Telefaxgerät
zu übersenden. Der [X.] ist im sendenden Gerät mit einem einen [X.] enthaltenden Sendeprotokoll für die Übermittlung von drei Seiten abgeschlossen
worden. Auf Seiten des [X.] sind lediglich die ersten beiden Seiten ausgedruckt worden, nicht die das Wort "Berufung" enthaltende und die Unterschrift tragende dritte und letzte Seite der Berufungsschrift. Der Übertragungsvorgang wird auf einem Netzausfallbericht des [X.] als eine abgebrochene Übertragung gelistet, bei der die Verbindung wegen [X.] abgebrochen worden ist. Das Original der Berufungsschrift ist vollständig am 27.
Oktober 2016 beim [X.]
eingegangen.
1
-
3
-
Die Klägerin hat Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand beantragt. Sie macht geltend, sie treffe kein Verschulden daran, dass die Berufungsschrift als Telefax nicht vollständig von dem Empfangsgerät am letzten [X.] ausgedruckt worden sei. Aufgrund des einen [X.] tragenden Sendepro-tokolls habe ihr Prozessbevollmächtigter keinen Anlass gehabt, die vollständige Übermittlung der Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen oder sich eine solche Übertragung telefonisch bestätigen zu lassen.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet.
Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht schuldhaft versäumt.
1.
Dass
sie für die Übermittlung der Berufungsschrift das Telefaxgerät der
zum [X.] gehörenden
Funktionseinheit "Entscheidungsver-sand" angewählt hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil. Auf den Internetseiten
des [X.] ist die Rufnummer dieses Telefaxgeräts auf der Seite "Im-pressum" in dem Abschnitt
"Inhalt und Richtigkeit der mitgeteilten Entscheidun-gen des [X.]" mitgeteilt
worden. Eine allgemeine Telefaxnum-mer für die Übermittlung
von Schriftstücken ist auf dieser Seite nicht angege-ben. Insbesondere nennt diese Seite keine Telefaxnummer, die ausschließlich für die Übersendung von fristwahrenden Schriftsätzen zu verwenden wäre. Auch der Seite "Kontakte" oder einer anderen Seite des Internetauftritts des [X.] ist eine
solche, für fristwahrende Schriftsätze ausschließ-lich zu verwendende Telefaxnummer nicht ausdrücklich zu entnehmen.
Eine für die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen ausschließlich zu verwen-dende Telefaxnummer war damit

anders als in demjenigen Fall, der dem Be-schluss des [X.] vom 1. Juni 2016 ([X.] 382/15, NJW-RR 2016, 1199) zugrunde lag

nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutig-keit vorgegeben.
Unter diesen Umständen durfte die
Klägerin den Inhalt der Seite "Impressum" dahin verstehen, dass sie die Berufungsschrift auch an die 2
3
4
-
4
-
für die Funktionseinheit "[X.]" angegebene Telefaxnummer
wirksam senden konnte.

2.
Dass die Berufungsschrift von diesem Empfangsgerät nicht [X.] empfangen und ausgedruckt worden ist und erst mit dem Eingang des [X.] eine vollständige Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen ist, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie trifft aus den von ihr geltend gemachten Gründen auch insoweit kein Verschulden.
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
2 Ni 48/11 -

5

Meta

X ZR 94/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. X ZR 94/16 (REWIS RS 2017, 17619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17619

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XII ZB 382/15

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