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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 244/04 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2005 durch [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 100.000,00 •
Dressler Haß Wiebel
[X.] [X.]
Meta
21.07.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. VII ZR 244/04 (REWIS RS 2005, 2454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2454
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