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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 307/04 vom 13. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2006 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] vom 21. März 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird [X.]. Gründe: Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen der Schuldner (bisherigen Kläger) und Bestellung eines Treuhänders ([X.]) hat dieser den Rechtsstreit aufgenommen und am 21. März 2006 beantragt, ihm für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 1 Der Antrag ist zurückzuweisen. Dem Treuhänder kann als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Kosten aus der ver-walteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Altern. ZPO). Die vorgelegten Kontoauszüge weisen hinsichtlich des [X.] (früherer Kläger zu 2) ein Guthaben von 6.340,63 • und hinsichtlich der Schuldnerin (frühere Klägerin zu 1) ein Guthaben von 6.330,62 • aus. Nach Abzug der mitgeteilten Masseverbindlichkeiten verbleiben jeweils rund 3.800 • für jeden Schuldner als vorhandene freie Masse. Die Anwaltskosten für das Re-visionsverfahren betragen bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 23.917,64 • insgesamt 3.285,82 •. Da aus der vorhandenen freien Masse diese 2 - 3 - Kosten bestritten werden können, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. [X.]Haß Wiebel Kuffer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 510/00 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 U 223/01 -
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13.07.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. VII ZR 307/04 (REWIS RS 2006, 2613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2613
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