Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2016, Az. IX ZB 89/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13387

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verbraucherinsolvenzverfahren: Zuständiges Gericht für Feststellung der Massezugehörigkeit einer Forderung bei Streit zwischen Schuldner und Verwalter


Leitsatz

Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 14. Oktober 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Wert des [X.] wird auf 700 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem über das Vermögen der    D.     (nachfolgend: Schuldnerin) am 26. November 2013 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt.

2

Durch Schreiben vom 11. Februar 2014 gab der weitere Beteiligte für die Mietwohnung der Schuldnerin gegenüber deren Vermieter   F.    die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 [X.] ab. Nachfolgend kündigte der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber der Schuldnerin wegen Eigenbedarfs zum 31. Dezember 2014. Die von der Schuldnerin geleistete Kaution in Höhe von 700 € kehrte er an den weiteren Beteiligten aus. Die Schuldnerin vereinbarte am 20. Dezember 2014 einen Mietvertrag über eine neue Wohnung, durch den sie sich zur Zahlung einer Kaution in Höhe von ebenfalls 700 € verpflichtete. Diesen Betrag konnte die Schuldnerin nur aus den Mitteln eines ihr gewährten Privatdarlehens aufbringen.

3

Die Schuldnerin hat beantragt, das [X.] in Höhe von 700 € zuzüglich Zinsen freizugeben, hilfsweise, das Guthaben zum Zwecke der Stellung einer Kaution bei ihrer neuen Vermieterin freizugeben. Die Vordergerichte haben dieses Begehren abgelehnt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Anträge weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässig war.

5

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 286 Rn. 4). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02, NJW 2004, 1112, 1113 mwN; vom 17. Oktober 2005, aaO; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - [X.] 54/04, [X.], 239 Rn. 4; vom 25. Juni 2009 - [X.] 161/08, [X.], 1582 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - [X.] 24/15, [X.], 425 Rn. 6). War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2016, aaO). Eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, bleibt auch bei - [X.] - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2016, aaO; vom 25. Februar 2016 - [X.] 61/15, Rn. 4 jeweils mwN).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung unstatthaft war.

7

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde einräumt ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2006 - [X.] 163/05, [X.], 169 Rn. 6). Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ([X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 415 Rn. 7; Beschluss vom 16. Juli 2009 - [X.] 166/07, [X.], 824 Rn. 2). Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Streitgericht eine Klärung herbeiführen, wem das [X.] nach Beendigung des [X.] zusteht. Soweit das Insolvenzgericht fehlerhaft über den Antrag der Schuldnerin entschieden hat, sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] für beide Seiten kein Rechtsmittel vor (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO). Hat das Beschwerdegericht - wie hier - auf eine unzulässige sofortige Beschwerde die unanfechtbare Entscheidung in der Sache bestätigt, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 - [X.] 161/08, [X.], 1582 Rn. 5; vom 21. Januar 2016, aaO).

8

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den vorstehenden Erwägungen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser                           Gehrlein                           Grupp

                  [X.]

Meta

IX ZB 89/15

07.04.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kempten, 14. Oktober 2015, Az: 43 T 713/15, Beschluss

§ 35 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2016, Az. IX ZB 89/15 (REWIS RS 2016, 13387)

Papier­fundstellen: WM 2016, 985 REWIS RS 2016, 13387


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZB 89/15

Bundesgerichtshof, IX ZB 89/15, 07.04.2016.


Az. 43 T 713/15

LG Kempten, 43 T 713/15, 14.10.2015.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 89/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 14/19 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzrichters über eine Erinnerung gege den Rechtspfleger


IX ZB 14/19 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 7/17 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherinsolvenzverfahren: Mietkautionsrückzahlungsanspruch als unpfändbare sonstige Einkünfte; sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags


IX ZB 45/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Freigabe des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution vom Insolvenzbeschlag bei Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters für …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.