Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. IX ZB 89/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13400

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416BIXZB89.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/15
vom

7. April 2016

in dem
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 35 Abs. 1 Satz 1
Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit
einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutra-gen.

[X.], Beschluss vom 7. April 2016 -
IX [X.]/15 -
LG [X.]

[X.] ([X.])

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Schoppmeyer

am
7. April 2016

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 14.
Oktober 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhil-fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

In dem über das Vermögen der

D.

(nachfolgend: Schuld-nerin) am 26. November 2013 eröffneten
Verbraucherinsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Treuhänder
bestellt.

Durch Schreiben vom 11.
Februar 2014 gab der weitere Beteiligte für
die Mietwohnung der Schuldnerin gegenüber deren
Vermieter

F.

die
Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 [X.] ab.
Nachfolgend 1
2
-

3

-
kündigte der Vermieter das
Mietverhältnis
gegenüber
der Schuldnerin we-gen Eigenbedarfs zum 31.
Dezember 2014. Die von der Schuldnerin ge-leistete Kaution in Höhe von 700

den weiteren Beteiligten
aus.
Die Schuldnerin vereinbarte
am 20.
Dezember 2014 einen Mietver-trag über eine neue
Wohnung, durch den sie sich zur Zahlung einer Kauti-on in Höhe von ebenfalls 700

trag konnte die Schuldnerin nur aus den Mitteln eines ihr gewährten Privatdarlehens auf-bringen.

Die Schuldnerin
hat
beantragt, das [X.] in Höhe von 700

ilfsweise, das Guthaben
zum Zwe-cke der Stellung einer Kaution bei ihrer neuen Vermieterin freizugeben. Die Vordergerichte haben dieses Begehren abgelehnt. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Anträge weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die sofortige Be-schwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässig war.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege-richt (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entschei-dung nicht statthaft ist
([X.], Beschluss vom 17. Oktober 2005 -
II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 4). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113
mwN; vom 3
4
5
-

4

-
17.
Oktober 2005, aaO; Beschluss vom 14. Dezember 2005 -
IX ZB 54/04, [X.], 239
Rn. 4; vom 25. Juni 2009 -
IX ZB 161/08, [X.], 1582 Rn.
5; vom 21. Januar 2016 -
IX ZB 24/15, WM
2016, 425
Rn. 6). War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2016,

aaO). Eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, bleibt auch bei -
irriger
-
Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen ([X.], Beschluss vom 21. Januar 2016, aaO; vom 25.
Februar 2016 -
IX ZB 61/15, Rn. 4 jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet, weil die sofortige Be-schwerde gegen die Ausgangsentscheidung unstatthaft war.

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß §
6 Abs.
1 Satz 1 [X.] nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die In-solvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt
([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2006 -
IX ZB 163/05, [X.], 169 Rn. 6). Der Streit zwi-schen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ([X.], Urteil vom 10. Januar 2008 -
IX ZR 94/06, WM
2008, 415 Rn. 7; Beschluss vom 16. Juli 2009 -
IX ZB 166/07, [X.], 824 Rn.
2).
Darum
kann
die Schuldnerin nur durch eine
Klage vor dem Streit-gericht eine
Klärung herbeiführen, wem das [X.] nach Be-endigung des [X.] zusteht. Soweit das Insolvenzgericht fehler-6
7
-

5

-
haft über
den Antrag der Schuldnerin entschieden
hat, sieht § 6 Abs.
1 Satz
1 [X.] für beide Seiten kein Rechtsmittel vor (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO).
Hat
das Beschwerdegericht -
wie hier
-
auf eine unzulässige sofortige Beschwerde die
unanfechtbare Entscheidung in der Sache bestätigt, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 -
IX ZB 161/08, [X.], 1582 Rn. 5; vom 21. Januar 2016, aaO).

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den vorstehenden Erwägungen abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 23.02.2015 -
IK 666/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
43 [X.]/15 -

8

Meta

IX ZB 89/15

07.04.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. IX ZB 89/15 (REWIS RS 2016, 13400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13400

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IX ZB 89/15

IX ZB 24/15

IX ZB 61/15

43 T 713/15

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