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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom27. November 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 565, 516 Abs. 3Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und [X.] gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszuspre-chen.[X.], Beschluß vom 27. November 2002 - XII [X.]/02 - OLG[X.]LGBochumDer XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2002durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] zurückgenommen hat, dieses [X.] für verlustig erklärt.Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.Streitwert: 38.347 Gründe:Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust [X.] und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.§ 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("[X.]") des [X.] der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungs-beschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber [X.] Zuge der [X.] nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.)klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.Hahne[X.][X.][X.]Fuchs
Meta
27.11.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. XII ZR 205/02 (REWIS RS 2002, 493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 493
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