Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZR 289/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2118

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[X.] [X.] ZR 289/03
vom 26. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] zu 1 wird, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 35. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Beschwerde der [X.]n zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig [X.]. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der [X.] zu 1 41% und die [X.] zu 2 59% zu tragen. Streitwert bis zum 5. Februar 2004: 6.000 •, danach: 3.000 •. Gründe: [X.] Das [X.] hat den [X.]n zu 1 im Berufungsverfahren verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte er direkt oder über Dritte in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin bis zur rechtlichen Beendigung des [X.] am 31. Dezember 1998 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisi-onspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden - 3 - ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, [X.] Namen des Kunden oder Vertragsnummer, zu benennen. Zugleich hat das Berufungsgericht die [X.] zu 2 verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte der [X.] zu 1 direkt oder über Dritte in welchem Umfang bis zur rechtlichen Beendigung des [X.] am 31. Dezember 1998 für die [X.] zu 2 vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlußsumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unterneh-men, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, beispielsweise Namen des Kunden oder Vertragsnum-mer, zu benennen. Den weitergehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht abgewiesen. Beide [X.]n haben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der [X.] zu 1 hat seine Be-schwerde zurückgenommen. I[X.] 1. Der [X.] zu 1 ist, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO für verlustig zu erklären (vgl. [X.], Beschluß vom 27. November 2002 - [X.], [X.], 347). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n zu 2 ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig und daher zu verwerfen, weil der Wert der mit der [X.] geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] richtet sich die Beschwer eines [X.]n, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt [X.] ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht ([X.]Z 128, 85, 87 ff.). Hier hat die [X.] zu 2 nicht - 4 - glaubhaft gemacht (vgl. [X.], Beschluß vom 25. Juli 2002 - [X.], [X.], 1899 unter II), daß ihr die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet.

Ohne Erfolg macht die [X.] zu 2 unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines ihrer Angestellten und des Kostenvoranschlags einer De-tektei geltend, bei allen 576 in Betracht kommenden Versicherungsverträgen müsse die Person des Vermittlers durch eine Detektei in zeit- und kostenauf-wendiger Tätigkeit im Wege der persönlichen Vorsprache bei den Versiche-rungsnehmern ermittelt werden, weil die Unterschrift des Vermittlers "häufig nicht lesbar und gelegentlich auch gefälscht" sei. Schon nach diesem nicht nä-her substantiierten Vorbringen ist davon auszugehen, daß es sich hierbei [X.] um wenige Einzelfälle handelt, zumal der Vermittler naturgemäß ein erheb-liches Eigeninteresse daran hat, seine Person korrekt anzugeben, um die Pro-vision kassieren zu können. Davon abgesehen geht aus der von der [X.]n zu 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters hervor, daß - wie nicht anders zu erwarten - jeder Versicherungsantrag mit einer "[X.]" versehen ist, anhand derer sich die Provisionsempfänger einschließ-lich der Empfänger einer sogenannten Overheadprovision feststellen lassen. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, daß die Erteilung der der [X.]n ob-liegenden Auskunft mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die den von ihr gel-tend gemachten Kostenaufwand von rund 53.000 • bis 66.000 • rechtfertigen könnten. Vielmehr schätzt der Senat den Kostenaufwand auf nicht mehr als 3.000 •. - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO bezie-hungsweise auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

VIII ZR 289/03

26.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2004, Az. VIII ZR 289/03 (REWIS RS 2004, 2118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2118

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