Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 12/04
vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das Urteil des [X.] Ham-burg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten des [X.]s werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das [X.] wird auf 255.645,94 • festgesetzt.
Gründe:
Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO ([X.], [X.]. v. 27. November 2002 - [X.], [X.]-Report 2003, 200).
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
16.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 12/04 (REWIS RS 2005, 3061)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3061
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.