Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 12/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3061

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 12/04
vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Juni 2005 beschlossen:
Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das Urteil des [X.] Ham-burg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.

Die Kosten des [X.]s werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für das [X.] wird auf 255.645,94 • festgesetzt.

Gründe:

Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO ([X.], [X.]. v. 27. November 2002 - [X.], [X.]-Report 2003, 200).

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 12/04

16.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. IX ZR 12/04 (REWIS RS 2005, 3061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3061

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