Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. XII ZR 205/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 493

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/02vom27. November 2002in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 565, 516 Abs. 3Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und [X.] gemäß §§ 565 i.V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszuspre-chen.[X.], Beschluß vom 27. November 2002 - XII [X.]/02 - OLG[X.]LGBochumDer XII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2002durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge-gen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] zurückgenommen hat, dieses [X.] für verlustig erklärt.Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.Streitwert: 38.347 Gründe:Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust [X.] und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.§ 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("[X.]") des [X.] der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungs-beschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber [X.] Zuge der [X.] nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.)klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.Hahne[X.][X.][X.]Fuchs

Meta

XII ZR 205/02

27.11.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. XII ZR 205/02 (REWIS RS 2002, 493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 493

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.