Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. 3 StR 414/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5056

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[X.]/02vom7. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubtenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügtmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines [X.] auf die Verfahrens-rüge bedarf es daher nicht.1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der regelmäßig [X.] konsumierte, den Mitangeklagten [X.]in einem Imbiß kennen. [X.]fragte den Angeklagten, ob er ein Hotel kenne, worauf der Angeklagte anbot,[X.] könne in seiner 2-Zimmerwohnung unterkommen. [X.] zog [X.] beim Angeklagten ein. Er zahlte in der Folge einmal die Wohnungsmiete,regelmäßig die Stromrechnung und gelegentlich gemeinsame Lebensmittel. Er- 3 -besaß einen eigenen Wohnungsschlüssel. Während der Angeklagte die [X.] regelmäßig am Morgen verließ, um seinen Tätigkeiten als Maler und An-streicher bzw. als Musiker nachzugehen, und meist erst abends zurückkehrte,hielt sich [X.]überwiegend in der Wohnung auf. [X.] wußte um [X.] des Angeklagten. Er gab diesem mehrfach vier bis fünfGramm Heroin, insgesamt mindestens 25 g, wobei der Angeklagte teilweiseselbst nach dem Heroin gefragt hatte.Nachdem der Angeklagte am Abend des 20. November 2001 die [X.] verlassen hatte, wurde [X.] von dem Zeugen [X.]aufgesucht,der von [X.] Heroin erhielt. Dieses Geschehen war von der Polizei, die ei-nen Hinweis auf Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung des [X.] hatte, observiert worden. Sie nahm [X.] sowie den Zeugen [X.] fest und durchsuchte die Wohnung. Hierbei wurden insgesamt 187 [X.] entdeckt, die in mehrere Portionen aufgeteilt in einer Küchenschublade,im Küchenschrank und auf diesem Küchenschrank hinter einer Blende gelagertwaren. Das Heroin "gehörte" [X.] und war von diesem für den gewinnbrin-genden Weiterverkauf bestimmt. Dies war dem Angeklagten bekannt. Bei [X.] der Wohnung drei Monate später wurden im Schlafzimmer des [X.] noch drei Beutel Amphetamin gefunden, die [X.] dort versteckthatte (vgl. [X.]), außerdem hinter der Spüle 2.181 g Streckmittel.2. Die Auffassung des [X.], der Angeklagte habe sich wegenBeihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) schuldig gemacht, weil er die Lagerung der 187 g [X.] in seiner Wohnung geduldet und [X.] dadurch die Möglichkeit [X.] habe, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in der Absicht aufzu-- 4 -bewahren, sie aus der Wohnung heraus an Dritte zu veräußern oder [X.] veräußern zu lassen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagteden Betäubungsmittelhandel des [X.] durch [X.] gefördert hätte. [X.] weder belegt, daß er bereits bei Aufnahme des [X.] in seine Wohnungum dessen [X.] wußte, noch daß er die Wohnung in [X.] zur Verfügung stellte, von den Gewinnen aus den Geschäften [X.] durch unentgeltliche Abgabe von Heroin zu profitieren. [X.] ist festgestellt, daß er bei der Abwicklung eines konkreten Rauschgiftge-schäftes des [X.] - insbesondere hinsichtlich des am 20. November 2001sichergestellten [X.] - in irgend einer Weise mitgeholfen hätte (vgl. [X.] 1994, 92). Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung der [X.] bzw. deren Verkaufs aus der Wohnung heraus erfüllt die Voraus-setzungen strafbarer Beihilfe nicht ([X.], 451). Ebensowenig [X.] es ohne weiteres die Strafbarkeit des Angeklagten, daß er gegen [X.] des [X.] nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in [X.], wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen wäre, ge-gen den von [X.] in seiner Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandeleinzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des [X.] ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. [X.], 451). Um-stände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wiedies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weiseerleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommenkönnte (vgl. [X.], 76; [X.], 146), sind nicht [X.] 5 -Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die [X.] zur Entscheidung berufene [X.] wird im Hinblick auf die Aufbe-wahrungsorte der Betäubungsmittel gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sichder Angeklagte des unerlaubten (Mit-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge schuldig gemacht hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).[X.] Miebach [X.]RiBGH [X.] ist infolge [X.] an der Unter- schrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 414/02

07.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. 3 StR 414/02 (REWIS RS 2003, 5056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5056

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4 StR 459/15

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