Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZR 41/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 806

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. Dezember 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 256; [X.] § 184 Abs. 2, § 302 Der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des [X.] der unerlaubten Handlung fehlt es nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse. [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2010 - [X.] - [X.]

[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Klägerin steht aufgrund eines rechtskräftigen [X.]eils des [X.] vom 11. Januar 2001 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 150.531,91 DM (76.965,74 •) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 2000 zu. Den [X.]eilsgründen nach beruht der Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. 1 - 3 - Am 26. September 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete den titulierten Anspruch an; der Verwalter stellte ihn mit dem Schuldgrund "Forderung aus vorsätzlich be-gangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle fest. [X.] widersprach dem Rechtsgrund der Forderung. 2 Im vorliegenden Rechtsstreit beantragt die Klägerin festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten unbegründet sei. Die Vorinstanzen haben die Klage für unzulässig gehalten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt ([X.], 266): Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte habe seinen Widerspruch nicht bin-nen eines Monats ab dem Prüfungstermin im Klagewege verfolgt. Analog § 184 Abs. 2 [X.] gelte der Widerspruch damit als nicht erhoben. Im Vorprozess sei zwar nicht mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden, dass dem Anspruch der Klägerin eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liege. Auch wenn die materiell-rechtliche Beurteilung des [X.] allein dem Prozessgericht obliege, seien das Vollstreckungs- und das Insolvenzgericht jedoch gehalten, den ihm vorgelegten Titel auf den [X.] - 4 - chen Schuldgrund hin zu überprüfen und gegebenenfalls auszulegen. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine Auslegung möglich, könne man dem Gläubiger nicht zumuten, einen weiteren Rechtsstreit gegen den insolventen Schuldner zu betreiben. Dass der Widerspruch des Schuldners weiterhin in der Tabelle ver-merkt sei und die zuständige Rechtspflegerin eine Berichtigung abgelehnt habe, begründe ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Die Klägerin brauche zur Klärung der Wirkungen des Widerspruchs zwar nicht den [X.] des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Infolge der Neufassung des § 184 [X.] bedürfe es einer Klage jedoch nicht. Die Tabelle sei analog § 183 Abs. 2 [X.] zu berichtigen. Gegen einen [X.]uss, mit dem die Berichtigung abgelehnt werde, finde die sofortige Rechtspflegererinnerung statt. Die Klägerin habe es versäumt, einen förmlichen [X.]uss der zuständigen Rechtspflegerin und eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. 6 1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines [X.] kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Inte-resse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall folgt das rechtliche Interesse der Klägerin aus § 302 Nr. 1 [X.]. [X.] hat [X.] auf Restschuldbefreiung gestellt. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, darf die Klägerin grundsätzlich weder aus dem [X.]eil vom 1. Januar 2001 noch aus dem Auszug aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 [X.]) die Zwangsvollstreckung ge-7 - 5 - gen den Schuldner betreiben. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses [X.] nach § 174 Abs. 2 [X.] ange-meldet hatte (§ 302 Nr. 1 [X.]). Die Klägerin hat ihre Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet. Die Forderung gilt als festgestellt, nachdem im schrift-lichen Verfahren (§ 177 [X.]) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 [X.]). Der auf den [X.] beschränkte Widerspruch des Schuldners stand der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert für sich genommen auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 [X.]). [X.] kann jedoch, falls die Klägerin aus der voll-streckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 [X.]) oder aus dem [X.]eil vom 1. Januar 2001 die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben sollte, sich im Wege der [X.] (§ 767 ZPO) hiergegen zur Wehr setzen (vgl. [X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.] ZB 205/06, [X.], 2219, 2220 f Rn. 8 ff). Sein Widerspruch hat ihm nicht nur die rechtliche Mög-lichkeit hierzu verschafft, sondern begründet zugleich das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommen wird (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZR 187/04, [X.], 1347, 1348 Rn. 10, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 184 Abs. 2 [X.] am 1. Juli 2007). [X.] hat er den Widerspruch auch nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin nicht. 8 - 6 - 2. Der Klägerin steht kein gegenüber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht auf einen Antrag auf Berichtigung der Tabelle gemäß oder entsprechend analog § 183 Abs. 2 [X.] verwiesen wer-den. Die Tabelle ist nicht im Sinne von § 183 Abs. 2 [X.] unrichtig. 9 a) Die Regelung des § 183 Abs. 2 [X.] erlangt Bedeutung, wenn ein Gläubiger auf den Widerspruch des Verwalters oder eines anderen Gläubigers hin Klage auf Feststellung seiner Forderung erhoben hat und eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, durch die eine Forderung festgestellt oder ein [X.] für begründet erklärt worden ist (§ 183 Abs. 1 [X.]). Es obliegt dann der obsiegenden [X.], beim Insolvenzgericht unter Vorlage des rechtskräfti-gen [X.]eils die Berichtigung der Tabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 [X.]). 10 b) Die Vorschrift des § 183 Abs. 2 [X.] dürfte entsprechend anzuwenden sein, wenn der Schuldner eine bereits titulierte Forderung, die zur Tabelle [X.] worden ist, bestritten hat, dann aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 [X.] Klage erhoben und dem Insolvenzgericht die Verfolgung des Anspruchs nachgewiesen hat. Auch in einem solchen Fall wird die Tabelle unrichtig; denn nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Da der Schuldner dem Gericht die Verfol-gung des Anspruchs nachzuweisen hat (§ 184 Abs. 2 Satz 4 [X.]), kann das Insolvenzgericht die Wirkungslosigkeit des Widerspruchs feststellen, ohne schwierige Fragen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beurteilen zu müssen. Zu prüfen ist lediglich, ob die Forderung tituliert ist, ob der Schuld-ner sie im Prüfungstermin bestritten hat und ob der Schuldner danach binnen eines Monats Klage gegen den Gläubiger erhoben hat. 11 - 7 - c) Hat der Schuldner nicht die Forderung, sondern nur den [X.] der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestritten und ist die Forderung tituliert, nicht aber der [X.] rechtskräftig festgestellt, kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 184 Abs. 2 und des § 183 Abs. 2 [X.] nicht in Betracht. 12 § 184 Abs. 2 [X.] ist eingeführt worden, weil es unbillig erschien, dass ein Gläubiger, der bereits einen Titel gegen den Schuldner erstritten hat, nach dessen Widerspruch nochmals prozessieren muss (BT-Drucks. 16/3227, [X.]). Der Gläubiger soll also denselben Rechtsstreit nicht [X.] führen müssen; ihm obliegt nur die erstmalige Titulierung der Forderung oder des [X.]sgrundes (§ 184 Abs. 1 [X.]). Ist der [X.] im Vorprozess nicht rechtskräftig festgestellt worden, stellt sich die Frage einer "nochmaligen" Prüfung und Feststellung des [X.]es jedoch nicht. Dies ist offen-sichtlich, wenn es um Ansprüche geht, die entweder Vorsatz oder Fahrlässig-keit voraussetzen oder auch auf andere Grundlagen gestützt werden können. Zum Beispiel kann ein Schadensersatzanspruch wegen eines [X.] auf eine vom Schädiger begangene vorsätzliche Körperverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 223 StGB), aber auch auf fahrlässige Körperverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB) oder sogar auf Gefährdungshaftung (etwa § 833 BGB) gestützt werden. Der Gläubiger kann also obsiegen und einen Titel gegen den Schuldner erwirken, ohne ein vorsätzliches Handeln des Schuldners darge-legt und bewiesen zu haben. Dann ist eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 [X.] nicht gerechtfertigt. 13 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann es aber auch nicht darauf ankommen, welche Feststellungen das Gericht des Vorprozesses getrof-fen und welche Subsumtionsschlüsse es gezogen hat. Es ist nicht Aufgabe des 14 - 8 - Insolvenzgerichts, nach einem Widerspruch des Schuldners die Entschei-dungsgründe eines bei der Anmeldung der Forderung vorgelegten Titels inhalt-lich zu überprüfen. Die Prüfung kann schwierig sein, weil es sich um einen [X.] handelt oder jedenfalls handeln kann, auf den es im Vorprozess nicht an-kam und auf den deshalb keine besondere Sorgfalt verwandt worden ist. Die [X.]eilsgründe können lückenhaft sein oder umgekehrt überschießende Feststel-lungen enthalten. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts zu prü-fen, ob der im Vorprozess ausgeurteilte Anspruch unter Berücksichtigung des ihm zugrunde liegenden [X.] nach materiellem Recht zwingend eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt oder ob auch an-dere [X.]lagen in Betracht kommen. Wegen dieser nahezu unver-meidlichen Zweifel über die Reichweite eines richterlichen Leistungsbefehls hat der Senat es abgelehnt, die Rechtskraft eines Leistungsurteils auf die Feststel-lung zu erstrecken, das der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung stammt, wenn dieser nach materiellem Recht ein Vorsatzde-likt voraussetzt ([X.], [X.]. v. 5. November 2009 - [X.] ZR 239/07, [X.] 183, 77, Rn. 16 f). Besteht keine Bindungswirkung, ist auch nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner die [X.] dafür aufzubürden, dass der vom Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegebene [X.] der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht besteht.
Allerdings wird dem Gläubiger, der bereits einen Zahlungstitel erwirkt hat, ein zweiter Rechtsstreit zugemutet, dessen Kosten er vom zahlungsunfähigen Schuldner (jedenfalls zunächst) regelmäßig nicht erstattet erhält. Es liegt jedoch an ihm, dies zu vermeiden, indem er von vornherein zweckentsprechende Maßnahmen ergreift, etwa nach einer Titulierung im Mahnverfahren eine titeler-gänzende Feststellungsklage oder im Übrigen im Wege der objektiven [X.] - 9 - häufig neben dem Zahlungs- auch einen Feststellungsantrag anhängig macht (vgl. [X.], [X.]. v. 5. November 2009, aaO Rn. 18). 16 d) Das [X.]eil vom 11. Januar 2001, das die Klägerin gegen den [X.] erwirkt hat, enthält nur einen Zahlungsausspruch, keinen Feststellungsaus-spruch hinsichtlich des [X.] der unerlaubten Handlung. Mit der unan-fechtbaren Verurteilung des Geschäftsführer einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen steht gegenüber der Klägerin nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte [X.] auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht ([X.], [X.]. v. 5. November 2009, aaO Rn. 14 ff). Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 [X.] ist damit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Es ist nicht Sache des Beklagten, seinen Widerspruch im Klagewege weiter zu verfolgen. [X.] muss die Klägerin den Rechtsgrund ihres Anspruchs (erstmals) rechts-kräftig feststellen lassen. Eine Berichtigung der Tabelle (§ 183 Abs. 2 [X.] ana-log) kommt solange nicht in Betracht, wie eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. - 10 - II[X.] 17 Das angefochtene [X.]eil kann damit keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der Klage zu prüfen ha-ben. [X.] [X.] [X.]
Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.07.2009 - 6 O 57/09 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2010 - 12 U 164/09 -

Meta

IX ZR 41/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZR 41/10 (REWIS RS 2010, 806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 806

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VII R 23/21

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IX ZR 41/10

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