Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZR 160/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5175

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 160/11

Verkündet am:

28. Juni 2012

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juni 2012
durch die
Richter [X.],
[X.], [X.], [X.] und die [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte war Geschäftsführer der G.

-GmbH, die wiederum Komplementärin der G.

GmbH
& Co. KG war. Die
KG hatte in
den
Monaten
Februar bis Juli 2000
die
Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung für die bei ihr beschäftigten [X.] an die
Rechtsvorgänger der
Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse,
nicht abgeführt.
Wegen dieser nicht abgeführten Beiträge erwirkte die Klägerin
am 8.
Januar 2002 einen rechtskräftigen [X.] des [X.] auf Zahlung von 11.161,63

April 2003
ein rechts-kräftiges
Versäumnisurteil des [X.] auf Zahlung von 47.468,25

gegen den Beklagten. Von dem Gesamtbetrag von 58.629,88

1
-
3
-
Mitgeschäftsführer des Beklagten
einen Betrag von 10.000

gezahlt.

Am 28.
Juli 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete ihren Anspruch
in Höhe von 48.629,88

mit dem
Forderungsgrund: "Schadensersatzansprüche aus vor-sätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß §
823 Abs.
2 [X.] §
266a StGB (tituliert)" zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin bestritt die Forderung zunächst, erkannte sie dann aber an. Der Beklagte widersprach der Forderung nach Grund und Höhe.

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass der
Beklagte die [X.] aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulde und sein Widerspruch unbegründet sei. Das [X.] hat die Klage für zulässig und begründet gehalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass sie derzeit unzulässig
sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ih-ren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat angesichts der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisur-2
3
4
-
4
-
teil zu ergehen,
beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81).

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das für eine Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie könne die Beseitigung des gegen den Grund und die Höhe der Forde-rung gerichteten Widerspruchs des Beklagten auf einfacherem Wege durch ei-nen Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle gemäß §
183 Abs.
2 [X.]. Der Beklagte habe seinen Widerspruch nicht innerhalb der Frist des §
184 Abs.
2
Satz
1 [X.] im Klagewege weiterverfolgt. Dieser gelte deshalb als nicht erhoben. Entsprechend einer gleichgelagerten Entscheidung des Ober-landesgerichts
Brandenburg ([X.], 266) müsse davon ausgegangen wer-den, dass §
184 Abs.
2 [X.] auch dann anzuwenden sei, wenn durch Ausle-gung ermittelt werden könne, dass die angemeldeten Forderungen sich auf das genannte Attribut gründeten. Zwar weise das Versäumnisurteil im Tenor die [X.]lage nicht aus. Aus der Klageschrift sei aber zu entnehmen, dass die Forderung allein auf die Haftungsgründe gemäß §
823 Abs.
2 BGB, §§
266a, 14 Abs.
1 Nr.
1 StGB gestützt worden sei. Auch in dem Vollstre-ckungsbescheid seien diese [X.]lagen ausdrücklich so bezeichnet worden. Da gemäß einer weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichts
Bran-denburg ([X.], 319) davon auszugehen sei, dass auch der auf den [X.] beruhende entscheidungserhebliche
Sachverhalt in [X.] erwachse, müsse von einer Bindungswirkung des Versäumnisurteils und des [X.] ausgegangen werden.

5
-
5
-

III.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig.

1. Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines [X.] kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Inte-resse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§
256 Abs.
1 ZPO). Vorliegend folgt das rechtliche Interesse der Klägerin aus §
302 Nr.
1 [X.]. [X.] hat Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Wird diese erteilt, darf die Klägerin grundsätzlich weder aus dem Urteil vom 8.
April 2003 noch aus dem [X.] vom 8.
Januar 2002 gegen den Schuldner vollstrecken.
Zwar werden [X.] aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläu-biger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach §
174 Abs.
2 [X.] angemeldet hatte (§
302 Nr.
1 [X.]). Vorliegend hat aber der Schuldner der von der Klägerin angemeldeten Forderung
dem Grunde und der Höhe nach
widersprochen. Damit hat er sich die rechtliche Möglichkeit ver-schafft, im Fall der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem [X.] zu erheben (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZR 41/10, Z[X.] 2011, 39 Rn.
8). Für die Klägerin [X.] damit das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Ausei-nandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommt (vgl. [X.], [X.]O; Beschluss vom 18.
Mai 2006 -
IX
ZR 187/04, Z[X.] 2006, 704 Rn.
10). [X.] hat der Beklagte seinen Widerspruch nicht, so dass 6
7
-
6
-
weiterhin das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den [X.] begangenen unerlaubten Handlung gegeben ist.

2. Der Klägerin steht kein gegenüber der Feststellungsklage einfacherer Weg zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Beklagten zu beseitigen. Insbesondere kann sie nicht einen Antrag auf Berichtigung der [X.] gemäß oder entsprechend §
183 Abs.
2 [X.] stellen. Die Tabelle ist nicht im Sinne dieser Vorschrift unrichtig.

a) Aus §
183 Abs.
2 [X.] folgt, dass ein obsiegender Beteiligter
eines Feststellungsstreits im Sinne des §
179 Abs.
1 oder 2 [X.] beim Insolvenzge-richt die Berichtigung der Tabelle beantragen kann, wenn er als anmeldender Gläubiger mit seiner Klage Erfolg gehabt hat oder als bestreitender Insolvenz-gläubiger oder Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch durchgedrungen
ist (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010,
[X.]O Rn.
10). Eine entsprechende Anwendung des §
183 Abs.
2 [X.] kommt möglicherweise dann in Betracht, wenn der Gläubiger eine titulierte Forderung angemeldet hat, die vom Schuld-ner bestritten worden ist, der Schuldner jedoch entgegen §
184 Abs.
2 [X.] seinen Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist verfolgt hat ([X.], [X.]O Rn.
11).

b) Nach der Rechtsprechung des
[X.] ist eine entspre-chende Anwendung des §
184 Abs.
2 und des §
183 Abs.
2 [X.]
ausgeschlos-sen, wenn der [X.] der vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung vom Schuldner bestritten und die Forderung tituliert ist, nicht aber der [X.] selbständig festgestellt ist ([X.], [X.]O Rn.
12
ff). Dies hat der [X.] anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des Oberlandesgerichts
Brandenburg vom 11.
Februar 2010 8
9
10
-
7
-
(NZI
2010, 266) geklärt. Von einer entsprechenden Rechtslage ist
auch
hier auszugehen. Die Klägerin verfügt zwar über ein rechtskräftiges [X.] und einen rechtskräftigen [X.] gegen den Schuldner. In beiden Fällen ist aber nicht mit der für §
184 Abs.
2 [X.] erforderlichen [X.]wirkung festgestellt, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. [X.]/Schaltke
in Kübler/[X.], [X.], 2011,
§
184 Rn.
36
ff).

[X.]) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Tabelle sei unrichtig,
darauf gestützt, dass
der Beklagte es im Hinblick auf das Versäumnisurteil vom 8.
April 2003 unterlassen habe, seinen Widerspruch gegen die von der Klägerin angemeldete Forderung gemäß §
184 Abs.
2 [X.] zu verfolgen. Hierbei
hat es übersehen, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Versäumnisurteil diesem gegenüber noch nicht rechtskräftig feststeht, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht
und deshalb nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung ergriffen wird (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2009 -
IX
ZR 239/07, [X.]Z 183, 77, Rn.
15
f). Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines Leistungsurteils
nicht auf die Feststellung,
dass der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt
([X.], [X.]O Rn.
14
ff). Die rechtskräftige Feststellung kann auch nicht
durch
Auslegung des Versäumnisurteils in Verbindung mit der Klageschrift, aufgrund derer das Urteil erlassen worden ist, ersetzt
werden
([X.], [X.]O).

bb) Rechtskraftwirkung zum materiellen [X.] tritt -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
auch nicht ein, soweit die
Klägerin
ihre
Forderung auf einen [X.] stützt, in dem angegeben
ist, dass 11
12
-
8
-
die Forderung aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung her-rührt. Dass ein solcher [X.] das Gericht des Feststellungs-prozesses nicht bindet, auch wenn er auf eine [X.]lage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt, hat der [X.]
bereits
in einem Urteil vom 18.
Mai 2006 (IX
ZR 187/04, Z[X.] 2006, 704
Rn.
12
f)
entschieden. Der auf einem Mahnbescheid beruhen-de [X.]
ist -
dies gilt auch für §
850f Abs.
2 ZPO ([X.], [X.] vom 5.
April 2005 -
VII
ZB 17/05, Z[X.]
2005, 538, 539)
-
nicht geeig-net, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzu-stellen,
weil er nicht auf einer richterlichen [X.] beruht, son-dern allein auf
der Angabe des Gläubigers ([X.], Urteil vom 18.
Mai 2006, [X.]O Rn.
12; Beschluss vom 5.
April 2005, [X.]O zu §
850f Abs.
2 ZPO). Darüber [X.] gelten auch hier die Erwägungen des [X.] vom 5. November 2009 ([X.]O). Das Berufungsgericht hätte deshalb der Klägerin das [X.] für eine Feststellungsklage auch im Hinblick auf die im Vollstreckungs-bescheid vom 8.
Januar 2002 titulierte Forderung nicht absprechen dürfen. Eine rechtskräftige Titulierung des Ausspruchs, dass die Forderung auf einer vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, die der Schuldner innerhalb der Frist des §
184 Abs.
2 Satz
1 [X.] hätte angreifen müssen, ist mit dem [X.] nicht verbunden.

c) Das
Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2009
(IX
ZR 154/08, Z[X.] 2009, 1494), steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Gegenstand war dort
ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Parteien außer Streit gestellt hatten, dass der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung [X.]. Anders als bei einem Versäumnisurteil und einem [X.] steht in einem derartigen Fall für den Feststellungsprozess bindend fest, 13
-
9
-
dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht (vgl. [X.], [X.]O Rn.
11).

IV.

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist [X.] (§
562 Abs.
1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der Feststellungsklage zu prüfen haben.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2010 -
38 [X.]/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2011 -
20 [X.] -

14

Meta

IX ZR 160/11

28.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZR 160/11 (REWIS RS 2012, 5175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5175

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 160/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des Insolvenzverwalters wegen einer im Versäumnisurteil bzw. Vollstreckungsbescheid titulierten …


IX ZR 218/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 154/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 187/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 151/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 160/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.