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PDF anzeigen[X.]/02vom16. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 16. Juli 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des [X.] des [X.] vom 22. Februar 2002 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf26.856,12 Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,weil die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht dargelegt hat (§§ 544Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen des Eintritts [X.] nach § 9 [X.] und der Beweislast für die Kausalitätnach § 14 Nr. 2 [X.] sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt(Urteile vom 24. April 2002 - [X.]/01 - [X.], 845 und vom- 3 -13. November 1996 - [X.] - [X.], 485, jeweils m.w.[X.] die Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in [X.] ein anzeigepflichtiger gefahrerhöhender Umstand [X.] von § 8 Nr. 1 und 2 [X.] war, ist keine Rechtsfrage von grundsätz-licher Bedeutung, sondern war nach den Gegebenheiten des konkretenFalles zu beurteilen und ist im übrigen angesichts der weiteren [X.] nicht entscheidungserheblich.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch
Meta
16.07.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. IV ZR 101/02 (REWIS RS 2003, 2283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2283
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