Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 12/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1264

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

24. Oktober 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja ZPO § 524 Für die Zulässigkeit der Ans[X.]hlussberufung gilt bei Gesetzesänderungen das [X.] in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maß-gebli[X.]h ist. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2007 - [X.] - [X.]

AG Hannover
- 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 24. Oktober 2007 für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des [X.] mit folgender Maßgabe zurü[X.]kge-wiesen: Die mit S[X.]hriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung über den Betrag der Übers[X.]hussbeteiligung geri[X.]htete Ans[X.]hlussberufung des [X.] wird verworfen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:

Der Kläger verlangte von der [X.], einem Lebensversi[X.]he-rungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rü[X.]k-kaufswert einer kapitalbildenden Lebensversi[X.]herung ohne Verre[X.]hnung mit Abs[X.]hlusskosten und ohne [X.] sowie Zahlung des si[X.]h [X.] ergebenden Betrages. Das Amtsgeri[X.]ht verurteilte die [X.] mit Urteil vom 12. November 2002 ([X.], 314), dem Kläger in beleg-ter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit wel[X.]hen [X.] - 3 -

s[X.]hlusskosten (gemäß § 15 [X.]) und mit wel[X.]hem Abzug (gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. b [X.]) sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 [X.]) des Vertrages belastet habe und wie ho[X.]h der Auszahlungsbetrag ohne diese Belas-tungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Das [X.] wies die Beru-fung der [X.] zurü[X.]k ([X.], 1289). Auf die Revision der [X.] hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sa[X.]he an das [X.] zurü[X.]k ([X.]Z 164, 297).
Na[X.]h der Zurü[X.]kverweisung hat der Kläger mit S[X.]hriftsatz vom 7. Februar 2006 erstmals beantragt, die [X.] (au[X.]h) zur Auskunft darüber zu verurteilen, auf wel[X.]hen Betrag si[X.]h die dem [X.] zugewiesene Übers[X.]hussbeteiligung zum 1. März 2002 be-laufe (Antrag [X.]). Die [X.] hält diese Erweiterung des [X.] für eine ni[X.]ht fristgere[X.]ht eingelegte und damit unzulässige An-s[X.]hlussberufung. Davon abgesehen habe der Kläger au[X.]h na[X.]h dem Ur-teil des [X.] vom 26. Juli 2005 (NJW 2005, 2376) keinen zivilre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h auf [X.] zur Ermittlung und Verteilung des Übers[X.]husses. 2 In der Berufungsverhandlung hat der Kläger nur no[X.]h den Antrag zu [X.] aus dem S[X.]hriftsatz vom 7. Februar 2006 gestellt. Im Übrigen haben die Parteien den Re[X.]htsstreit in der Hauptsa[X.]he für erledigt erklärt. 3 Mit der Revision wendet si[X.]h der Kläger gegen die Abweisung [X.] die Übers[X.]hussbeteiligung betreffenden Auskunftsbegehrens. 4 - 4 -

Ents[X.]heidungsgründe: 5 Die Revision ist mit der Maßgabe zurü[X.]kzuweisen, dass die mit S[X.]hriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung über den Betrag der Übers[X.]hussbeteili-gung geri[X.]htete Ans[X.]hlussberufung des [X.] verworfen wird.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht hält die Klagerweiterung für sa[X.]hdienli[X.]h. Der Kläger habe aber au[X.]h na[X.]h der Ents[X.]heidung des Bundesverfas-sungsgeri[X.]hts vom 26. Juli 2005 ([X.]O) jedenfalls bis zur Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber keinen Anspru[X.]h auf die verlangten Auskünfte. 6 2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat übersehen, dass es si[X.]h bei der Klag-erweiterung um eine na[X.]h § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung verspätete und damit unzulässige Ans[X.]hlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Das ist vom Revisionsgeri[X.]ht von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 226 unter II). Dana[X.]h war im Berufungsverfahren kein Raum für eine Ents[X.]heidung über die Sa[X.]h-dienli[X.]hkeit der Klagerweiterung und über die materielle Bere[X.]htigung des neu geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs. 7 a) Bei dem Antrag zu [X.]) im S[X.]hriftsatz vom 7. Februar 2006 han-delt es si[X.]h entgegen der Auffassung der Revision um eine Klagerweite-rung und ni[X.]ht ledigli[X.]h um eine Präzisierung der bisherigen Anträge. Mit diesen Anträgen, denen das Amtsgeri[X.]ht stattgegeben hat, verlangte der Kläger Auskunft darüber, mit wel[X.]hen Abs[X.]hlusskosten gemäß § 15 [X.] und mit wel[X.]hem Abzug gemäß § 6 Abs. 2 lit. b [X.] die [X.] den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 [X.]) des Lebensversi[X.]herungsvertrages belastet 8 - 5 -

habe und wel[X.]he Höhe der Auszahlungsbetrag ohne diese (beiden) Be-lastungen zum 1. März 2002 gehabt hätte. Dementspre[X.]hend waren der Antrag des [X.] und der Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts vom 30. April 2003 im Vollstre[X.]kungsverfahren na[X.]h § 888 ZPO (mit Re[X.]ht) nur auf prüfbare und belegte Auskünfte zu den Abs[X.]hlusskosten und zu dem [X.] sowie die Höhe des [X.] (des Rü[X.]kkaufs-werts ohne diese Belastungen) geri[X.]htet. Daraus folgt, dass es bis zum S[X.]hriftsatz des [X.] vom 7. Februar 2006 allein um Auskunft über die Abs[X.]hlusskosten na[X.]h § 15 [X.], den [X.] na[X.]h § 6 Abs. 2 lit. b [X.] und die Höhe des Zahlungsanspru[X.]hs ohne diese Belastungen ging, ni[X.]ht aber um die Höhe der Übers[X.]hussbeteiligung na[X.]h § 17 [X.] und die Höhe des Zahlungsanspru[X.]hs eins[X.]hließli[X.]h Übers[X.]hussbeteiligung. Bei dem in § 6 Abs. 2 [X.] geregelten Rü[X.]kkaufswert und der in § 17 [X.] geregelten Übers[X.]hussbeteiligung handelt es si[X.]h na[X.]h dem Versi-[X.]herungsvertrag um jeweils selbständige Ansprü[X.]he, die von unter-s[X.]hiedli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen abhängen und die deshalb au[X.]h vers[X.]hiedene Streitgegenstände darstellen.
Der in erster Instanz siegrei[X.]he Kläger kann die Klage in zweiter Instanz nur im Wege der Ans[X.]hlussberufung erweitern ([X.]/ S[X.]hütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 524 [X.]. 12, § 533 [X.]. 3; Mün[X.]hKomm-ZPO/Rimmelspa[X.]her, 3. Aufl. § 533 [X.]. 9; [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 2118 unter [X.]). Der neue Antrag im S[X.]hriftsatz vom 7. Februar 2006 ist als Ans[X.]hlussberufung auszulegen, weil der Kläger damit seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzli[X.]hen Urteils zu errei[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1990 - [X.] - [X.], 383 unter 2 b). Die Ans[X.]hlussberufung konnte na[X.]h dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessre[X.]ht in zulässiger Weise bis zum 9 - 6 -

S[X.]hluss der mündli[X.]hen Verhandlung über die [X.] eingelegt werden ([X.], Urteile vom 23. April 1998 - [X.] - NJW 1999, 139 unter II[X.] [X.] und vom 15. Oktober 1993 - [X.] - NJW 1994, 586 unter [X.]). Na[X.]h der zum 1. Januar 2002 in [X.] getretenen Reform des Zivilprozessre[X.]hts hat si[X.]h das dur[X.]h die Einführung einer Frist für die Ans[X.]hlussberufung geändert (vgl. [X.]Z 163, 324, 326 ff.). b) [X.]) Na[X.]h § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung war die Ans[X.]hließung nur zulässig bis zum [X.] eines Monats na[X.]h Zustellung der Berufungsbegründungss[X.]hrift. Dies ist dur[X.]h das [X.] vom 24. August 2004 ([X.]) dahin geändert worden - soweit hier von Bedeu-tung -, dass die Ans[X.]hließung bis zum Ablauf der dem [X.] gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig ist. Insoweit ist das Gesetz ohne Übergangsregelung am 1. September 2004 in [X.] getre-ten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des [X.]s im Allgemeinen au[X.]h s[X.]hwebende Verfahren. Diese sind [X.] mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzli[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht zu beurteilen, soweit es ni[X.]ht um unter der Geltung des al-ten Re[X.]hts abges[X.]hlossene Prozesshandlungen und abs[X.]hließend ent-standene Prozesslagen geht; Abwei[X.]hendes kann si[X.]h au[X.]h aus dem Sinn und Zwe[X.]k der betreffenden Vors[X.]hrift oder aus dem Zusammen-hang mit anderen Grundsätzen des Prozessre[X.]hts ergeben ([X.]Z 114, 1, 3 ff.; [X.], ZPO 22. Aufl. EGZPO § 1 [X.]. 2 f.; [X.], ZPO 5. Aufl. Einleitung [X.]. 13; [X.]/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. Einleitung [X.]. 104). 10 bb) Daran gemessen ist die Zulässigkeit der Ans[X.]hlussberufung hier na[X.]h dem bis zum 31. August 2004 geltenden Re[X.]ht zu beurteilen. 11 - 7 -

Sie war demgemäß innerhalb eines Monats na[X.]h Zustellung der [X.] einzulegen. Die Frist hatte am 11. Februar 2003 zu laufen begonnen und ist versäumt worden.
Der Regelung der unselbständigen Ans[X.]hlussberufung in § 524 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden wie in der neuen Fassung ist generell zu entnehmen, dass für die Zulässigkeit der Ans[X.]hlussberu-fung das Prozessre[X.]ht in der Fassung gilt, die für die Beurteilung der Zu-lässigkeit der Berufung maßgebli[X.]h ist. Die unselbständige Ans[X.]hlussbe-rufung ist au[X.]h na[X.]h der Reform des Zivilprozessre[X.]hts kein eigenes Re[X.]htsmittel, sondern ein au[X.]h angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden Re[X.]htsmittels ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. Januar 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 727 unter [X.] und 3; [X.]Z 139, 12 ff.). Sie 12 - 8 -

ist ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h der Anknüpfung der Befristung in § 524 Abs. 2 Satz 2, sondern na[X.]h § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der [X.] abhängig (Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 524 [X.]. 27 ff.). Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 07.12.2006 - 19 S 108/02 -

Meta

IV ZR 12/07

24.10.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 12/07 (REWIS RS 2007, 1264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1264

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