Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. IV ZR 279/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11276

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[X.]:[X.]:BGH:2020:260820UIVZR279.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 279/19
Verkündet am:

26. August 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] im schriftlichen Ver-fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Juli
2020

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] -
7.
Zivilsenat
-
vom 19.
September
2019 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.]s [X.]
-
22.
Zivilkammer
-
vom 15.
Februar
2019
teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 7.692,79 sen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.
Februar
2015
zu zahlen. Die Be-rufung des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.692,79

festgesetzt.

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:

Der
Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Berei-cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

Die Parteien schlossen im Juli 2000
einen Vertrag über eine Ren-tenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall
nach dem soge-nannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: §
5a [X.] a.[X.]) ab.

Mit Schreiben vom 25.
November
2015
erklärte der
Kläger den [X.] gemäß §
5a [X.] a.[X.]

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den
Vertrag ge-leisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 12.814,98

, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.

Der
Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach §
5a [X.] a.[X.] sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so-wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] in strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1
2
3
4
5
6
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für die Revision relevant -
ausgeführt, dem
Kläger stehe ein [X.] auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §
812 Abs.
1 Satz
1
Alt. 1, §
818 BGB in Höhe von zu. Er
habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015
wirk-sam ausüben können. Zwar sei dem
Kläger eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihm
überlassene Verbraucherinformation nach §
10a [X.] in der seinerzeit
gültigen Fassung (im Folgenden: [X.] a.[X.]) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) bis d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.[X.] erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rück-kaufswerte garantiert würden.

I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der
nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein
Widerspruchsrecht belehrte Kläger den
[X.] nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2015
wirksam erklären.

a) Der Beginn der in §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] bestimmten vier-zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] setzt 7
8
9
10
11
-
5
-
zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die [X.] nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.], darunter auch die [X.] nach §
10a [X.] a.[X.], vollständig vorliegen.

b) Die dem
Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über-haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach §
10a Abs.
1 [X.] a.[X.] gehörten bei Lebensversicherungen und [X.] mit [X.] gemäß Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) der Anlage Teil
D zum [X.] a.[X.] die Angabe der [X.] und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das [X.], in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga-rantierten [X.] im Sinne von Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) und d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.[X.] Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des
abgeschlossenen Versicherungsvertrags getroffenen [X.] hat die Beklagte dem
Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Wür-digung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter
Spalte der "Rückkaufswert plus Über-schussbeteiligung
in DM"
ausgewiesen wird. Im dritten
Absatz vor der
Tabelle wird der "Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung"
als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung [X.], dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der
in der
Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen [X.] ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er
kann nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer -
wie 12
-
6
-
hier
-
ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht auf-geführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist
in der Übersicht die Überschrift zu der
Spalte 2 durch [X.] mit dem Zusatz versehen "Diese Be-träge garantieren wir", während die Überschriften
zu den
Spalten
3 und 4 jeweils durch [X.] um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren"
ergänzt werden. Auch damit hat die [X.] eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4
aufgeführten [X.] nicht garantiert sind.
Im Übrigen verpflichtet §
10a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] in Verbindung mit Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) und d) der Anla-ge Teil
D zum [X.]
a.[X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den [X.] an einer Garantie von [X.] fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ur-teil vom 11.
Dezember 2019 in dem Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn.
13
ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete [X.] derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im [X.] ausgeführt.

2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungs-richtlinien der [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht ent-scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem
ordnungsgemäß über sein
Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des
Vertrags
über mehr als fünfzehn Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche-rungsansprüche

13
-
7
-
herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
32 ff.).

[X.]

[X.]

[X.]

Dr.
Brockmöller

Dr.
Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2019 -
22 [X.]/18 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 279/19

26.08.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. IV ZR 279/19 (REWIS RS 2020, 11276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11276

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IV ZR 8/19

IV ZR 73/13

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