Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2020, Az. IV ZR 317/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11238

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[X.]:[X.]:BGH:2020:090920UIVZR317.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 317/19
Verkündet am:

9. September 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] im schriftlichen Ver-fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Juli
2020

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] -
7.
Zivilsenat -
vom 7.
November
2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des
Klägers
das Urteil des [X.]

3.
Zivilkammer -
vom 15.
April
2019
teilweise [X.] und die Beklagte über einen Betrag von 499,61

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 und au-ßergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,20

nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2019
hinaus
zur Zahlung an den
Kläger verurteilt worden ist. Die Berufung des
Klägers
wird auch insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten des erst-
und zweitinstanzlichen Verfah-rens tragen der Kläger 97,7 % und die Beklagte 2,3
%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der
Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 808,67

festgesetzt.

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:

Der
Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Berei-cherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

Die Parteien schlossen im Juni 2001 einen Vertrag über eine Ren-tenversicherung nach dem sogenannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: §
5a [X.] a.F.) ab.

Mit Schreiben vom 15.
Januar
2016
erklärte der
Kläger den [X.] gemäß §
5a [X.] a.F. Im Februar 2016 kündigte er den
Versiche-rungsvertra

Mit der Klage verlangt er -
soweit für die Revision noch von Bedeu-tung
-
Rückzahlung seiner auf den
Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Rückkaufswert zuzüglich
Herausgabe von Nutzungen, , und Zahlung von Verzugszinsen.

Der
Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach §
5a [X.] a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung so-wie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

Das [X.] hat die
Klage insoweit abgewiesen.
Das Oberlan-desgericht hat unter Zurückweisung
der weitergehenden Berufung des
Klägers
die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.308,28

-
einschließlich eines auf einen weiteren Vertrag
entfallenden Betrages von 499,61

-
und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1
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3
4
5
6
-
4
-
48,20

jeweils nebst Zinsen,
wie aus dem Tenor ersichtlich, verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung hin-sichtlich
der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche betreffend
den noch streitgegenständlichen Vertrag.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für die Revision relevant -
ausgeführt, dem
Kläger stehe ein [X.] auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §
812 Abs.
1 Satz
1
Alt. 1, §
818 Abs.
1 und 2 BGB zu. Er
habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2016
wirksam ausüben können. Zwar sei dem
Kläger eine formell und inhaltlich [X.] erteilt worden. Aber die ihm
überlassene Verbraucherinformation nach §
10a [X.] in der seinerzeit
gültigen [X.] (im Folgenden: [X.] a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) bis d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garan-tiert würden.

I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte der
nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über sein
Widerspruchsrecht belehrte Kläger den
Wi-7
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9
10
-
5
-
derspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation noch im Jahr 2016
wirksam erklären.

a) Der Beginn der in §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. bestimmten vier-zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die [X.] nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F., darunter auch die [X.] nach §
10a [X.] a.F., vollständig vorliegen.

b) Die dem
Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte über-haupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach §
10a Abs.
1 [X.] a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und [X.] mit [X.] gemäß Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. die Angabe der [X.] und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das [X.], in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an ga-rantierten [X.] im Sinne von Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) und d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des
hier in Rede stehenden Versicherungsvertrags getroffenen Feststellungen hat die Beklagte dem
Kläger keine Rückkaufswerte in [X.] Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren vierter
Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung
in DM"
ausgewiesen wird. Im dritten
Absatz vor der Tabelle wird der "Rückkaufswert einschließlich Überschußbeteili-gung"
als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung be-11
12
-
6
-
schrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der
in der
Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen [X.] ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er
kann nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer -
wie hier
-
ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte nicht garantiert werden können, ist er [X.] informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teil-weise garantiert werden. Zudem ist
in der Übersicht die Überschrift zu der
Spalte 2 durch [X.] mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Überschriften
zu den
Spalten
3 und 4 jeweils durch [X.] um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren"
ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 4
aufgeführten Rück-kaufswerte nicht garantiert sind.
Im Übrigen verpflichtet §
10a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. in Verbindung mit Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) und d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den ab-geschlossenen Vertrag an einer Garantie von [X.] fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 11.
Dezember 2019 in dem Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn.
13
ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete [X.] derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

2. Die Frage, ob das [X.] mit den Lebensversicherungs-richtlinien der [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht ent-scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.]s ist es dem
ordnungsgemäß über sein
Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach [X.] und 13
-
7
-
Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des
Vertrags
über vierzehneinhalb Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereiche-rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: [X.] vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
32 ff.).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2019 -
3 O 7/18 -

O[X.], Entscheidung vom 07.11.2019 -
7 U 182/19 -

Meta

IV ZR 317/19

09.09.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2020, Az. IV ZR 317/19 (REWIS RS 2020, 11238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11238

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 8/19

IV ZR 73/13

IV ZR 317/19

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