Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ZR 52/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1802

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 52/05 vom 25. September 2007 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 25. September 2007 durch die [X.] Scharen und [X.], die [X.]in Mühlens und die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. S. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 11.680,45 • einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom 27. Februar 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst [X.] mit 18.445,00 • einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die Beklagte dem [X.] widersprochen hat, hat er, auf Aufforderung des Senats, eine aufgeschlüsselte Rechnung für 250 Stunden zu einem Stun-densatz von 65,00 • über 19.337,50 • einschließlich Umsatzsteuer gestellt. Im Einzelnen hat er angesetzt: 1 - 3 - Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften 88 h Prüfen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit 96 h Prüfen und Bewerten der Neben- und Unteransprüche 48 h Fertigstellung des Gutachtens 18 h. 2 I[X.] Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann nur teilweise festgesetzt werden; sein weitergehender Antrag ist [X.]. 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das [X.] und Entschädigungsgesetz ([X.]; BGBl. 2004 I S. 718, 776) maßgeblich. 3 2. Angesichts des Umfangs des [X.] und unter Berück-sichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als 150 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen. 4 a) Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt zwar grundsätzlich diesem selbst überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von ihm eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die [X.] in ihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat. 5 - 4 - Dem unter Beachtung dieser Umstände anrechenbaren zeitlichen Auf-wand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sach-verständiger, zumal ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. [X.] Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalität gewahrt bleiben. 6 b) Die Begutachtung bezieht sich auf ein raumluftechnisches Gerät, in dem sich der gerichtliche Sachverständige mit 13 [X.] und sechs Patentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Dabei umfasst die [X.] in der üblichen Formatierung [X.] Patentschriften mit zweispaltig bedruckten Seiten für Beschreibung und sechs Patentansprüche sechs Spalten sowie zehn Figuren. Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des [X.] belaufen sich auf etwas mehr als 13 Seiten. Veröffentlichung 1 ([X.]) in der Zusammenstellung der [X.] ist ein im Wesentlichen zwölfseitiger Prospekt für Klimaschränke; [X.] ein siebenseitiger Auszug aus dem Fachbuch "Klima-technik für Heizungsbauer" aus der Schriftenreihe "Der Heizungsingenieur" und [X.] ein eine Seite umfassender Beitrag "Gepumpte Wärme" aus "[X.] und klar 100 X Technik im Alltag" mit einer zusätzlichen Seite mit Abbildungen. Die [X.] [X.] 30 27 447 ([X.]) betrifft eine Vorrichtung zur Be- und Entlüftung und umfasst eine neunseitige Beschreibung, neun auf zwei [X.] formulierte Patentansprüche sowie zwei Figuren. [X.] ist ein sechsseitiger [X.] mit mehreren Abbildungen. Die einen Klimaschrank betreffende [X.] [X.] 34 05 584 umfasst, in großzügiger Formatierung, eine zehnseitige Beschreibung mit 24 auf fünf Seiten niederge-legten Patentansprüchen sowie zwei Figuren. Die [X.] [X.] betrifft ein Lüftungs- und Klimagerät mit Wärmepumpe; die fünf [X.] und die Beschreibung sind auf viereinhalb Spalten niedergelegt; 7 - 5 - dazu kommen drei Figuren. Die [X.] Patentanmeldung 24 02 163 betreffend Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder [X.] um-fasst in [X.]r Übersetzung eine siebenseitige Beschreibung sowie auf ein-einhalb Seiten formulierte Patentansprüche und neun Figuren. Die [X.] [X.] 33 15 444 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Belüften und Heizen von Räumen und enthält auf gut einer Seite die Patentansprüche, eine siebenseitige Beschreibung und vier Figuren. Die [X.] [X.] 884 ([X.]0) betrifft eine Anlage zur Klimatisierung der Luft und umfasst einen Patentanspruch und eine Beschreibung auf insgesamt sechs Spalten [X.] drei Figuren. Die [X.] [X.] 2 196 452 ([X.]1) betrifft ein Lüftungsgerät insbesondere für Schwimmhallen und besteht in [X.]r Übersetzung aus einer dreiseitigen Beschreibung, drei auf einer halben Seite formulierten Patentansprüchen sowie drei Figuren. Die [X.] betref-fend ein Energie-Wiedergewinnungssystem vom [X.] enthält eine 22-seitige Beschreibung, elf Patentansprüche und zehn Figuren. Die Übersetzung des Beitrags [X.]3 schließlich umfasst einen rund zehnseitigen Text, drei [X.] und einige Zeichnungen. c) Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umfangs der Prozess-akten ist der für die Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften ange-setzte Aufwand von 88 Stunden, mithin - gemessen an einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - von elf vollen Werktagen, nicht mehr plau-sibel. Das Gleiche gilt für die insgesamt 144 Stunden für Prüfen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sowie der Neben- und Unteran-sprüche, zumal eine Prüfung und Bewertung der erfinderischen Tätigkeit im Wesentlichen entfallen ist, weil der Sachverständige das Streitpatent dem Stand der Technik zugeordnet hat. Das Gutachten selbst ist mit insgesamt 16 Seiten äußerst knapp gehalten und beschränkt sich bei seiner Beantwortung der im Beweisbeschluss enthaltenen Fragen im Wesentlichen auf [X.] - 6 - nahmen. Mit den [X.] beschäftigt es sich ausschließlich im Rahmen einer [X.]. Die Frage etwa danach, worin sich die Lehre nach dem Streitpatent von dem Inhalt der einzelnen Veröffentlichungen unter-scheidet, wird mit dem Verweis auf die [X.] beantwortet. 9 3. Der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz ergibt sich aus der für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik vorgesehenen Honorargruppe des [X.] und ist deshalb nicht zu beanstanden. 4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst ei-ne gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 65,00 •, d.h. von 9.750,00 •. 10 Weiter zu vergüten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 • je ange-fangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Der Senat schätzt die Zahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000, was einem Betrag von 24,00 • entspricht. Weiter [X.] sind gemäß § 7 Abs. 2 [X.] die Auslagen für zehn Mehrexemplare à 16 Seiten, insgesamt also 160 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 • und für die weiteren Seiten je 0,15 • zustehen, mithin insgesamt 41,50 • zustehen, insgesamt also: 11 150 Stunden je 65,00 • 9.750,00 • Schreibauslagen

24,00 • [X.]

41,50 • - 7 - Summe 9.815,50 • Umsatzsteuer

1.864,95 • insgesamt 11.680,45 •

Scharen [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 52/05

25.09.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ZR 52/05 (REWIS RS 2007, 1802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1802

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