Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. X ZR 75/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3811

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[X.]BESCHLUSS X ZR 75/05 vom 15. Mai 2007 in der [X.]- 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Mai 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.]
beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. [X.]

für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zu- rückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 17.166,46 [X.] einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 28. Juni 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 28.560,00 [X.] einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er für 15 Tage einen Tagessatz von 1.600 [X.] netto zugrunde gelegt. Während die Klägerin dem [X.] zugestimmt hat, hat die Beklagte ihm widersprochen. Auf Aufforderung des Gerichts, seine Aufwendungen aufzuschlüsseln hat der Sachverständige angegeben, er habe 160 Stunden aufgewendet; eine weitergehende Aufgliede-rung hat er nicht vorgenommen. Je Stunde hat er 150 [X.] angesetzt. 1 - 3 - I[X.] Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann diesem nur teilweise zuerkannt werden; der weitergehende Antrag des gericht-lichen Sachverständigen ist daher zurückzuweisen. 2 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist auf Grund der Erteilung des Gutachtensauftrags nach den 30. Juni 2004 das [X.] und Entschädigungsgesetz ([X.]; BGBl. 2004 I S. 718, 776) maßgeb-lich. 3 4 2. Die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren kann nach der Rechtsprechung des [X.]ats nach billigem Ermessen der [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] zugeordnet werden ([X.].Beschl. v. 7.11.2006 - [X.], [X.], 175); dies sieht der [X.]at auch im vor-liegenden Fall als angemessen an. Der Stundensatz des gerichtlichen Sach-verständigen beträgt danach 95 [X.]. Einen höheren Stundensatz sieht das Gesetz nicht vor. 3. Angesichts des Umfangs des gerichtlichen Gutachtens erkennt der [X.]at die Notwendigkeit von 150 Stunden Arbeitszeit an. Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen muss grundsätzlich diesem selbst überlassen bleiben. Einem Stundenaufwand von bis zu 150 Stunden kann bei einem ein-gehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit [X.] nicht ohne weiteres abgesprochen werden; dies gilt auch im [X.], ein Verfahren zum Beschneiden von Druckprodukten betreffenden Fall, in dem sich der gerichtliche Sachverständige mit 15 Entgegenhaltungen und 20 Patentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Im Vergleich mit anderen, dem [X.]at bekannt gewordenen Fällen (vgl. u.a. [X.].Beschl. v. 16.12.2003 - [X.], [X.], 446 = [X.]. 2004, 284 f. - [X.] - 4 - schädigung [X.], wo 125 Sachverständigenstunden und 53 Mitarbeiterstunden anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - [X.], wo 150 Sachverständigenstun-den anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - [X.], aaO.: 149 Stunden; vgl. weiter [X.].Beschl. v. 14.3.1967 - [X.], [X.] 1967, 553 f.: [X.]) erscheint ein Zeitaufwand von 150 Stunden noch nicht als übersetzt. Den darüber hinausgehenden Aufwand vermag der [X.]at allerdings nicht als [X.] anzuerkennen. 6 4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst ei-ne gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 95 [X.], d.h. von 14.250 [X.]. Dieser Satz kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtli-chen Sachverständigen in Rechnung gestellten Stundensatzes von 150 [X.] erhöht werden. Zwar hat sich die Berufungsklägerin hiermit einverstanden er-klärt. Auch würde das Eineinhalbfache des nach § 9 [X.] zulässigen [X.] nur mit dem über 142,50 [X.] hinausgehenden Spitzenbetrag überschrit-ten. Der Erhöhung steht jedoch entgegen, dass der eingezahlte Vorschuss von 12.500 [X.] nicht ausreicht. § 13 Abs. 1 [X.] lässt die Gewährung einer be-sonderen Vergütung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die [X.]en mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 [X.], wenn nur die Erklärung einer [X.] hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverständnis der anderen [X.] entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserforder-nis frei ([X.].Beschl. v. 7.11.2006 - [X.] aaO.). Nachdem die gesetzli-che Vergütung bereits über dem einbezahlten Vorschuss liegt, kann die beson-dere Vergütung hier nicht aus dem an die Staatskasse bezahlten Betrag geleis-tet werden. - 5 - 5. a) Eine Kappung der Sachverständigenvergütung auf den vorschuss-weise gezahlten Betrag hat dagegen schon deshalb nicht zu erfolgen, weil dem Sachverständigen die gesetzliche Vergütung und nicht etwa eine besondere Vergütung zuerkannt wird ([X.].Beschl. v. 7.11.2006 - [X.], aaO.). 7 b) Von einem dem Vergütungsanspruch allenfalls entgegenstehenden Verstoß gegen die Pflicht des gerichtlichen Sachverständigen, den durch den gezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten (§ 407a Abs. 3 ZPO; vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1258), kann hier schon deshalb keine Re-de sein, weil dem Sachverständigen der eingeforderte Vorschuss nicht mitge-teilt worden ist; eine Erkundigungspflicht traf ihn insoweit nicht. 8 6. [X.] sind die Schreibaufwendun-gen hinzuzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]); diese schätzt der [X.]at auf insgesamt 110.000 Anschläge. Daraus ergibt sich ein weiterer dem Sach-verständigen zustehender Betrag von 82,50 [X.]. Weiter hinzuzusetzen sind 14 [X.] je 36 Seiten, insgesamt mithin 504 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 [X.] und für die weiteren Seiten je 0,15 [X.] zustehen, mithin insgesamt 93,10 [X.]. 9 7. Daraus folgt folgende Abrechnung: 10 - 6 -
150 Stunden je 95 [X.] 14.250,00 [X.] Schreibauslagen

82,50 [X.] [X.] 93,10 [X.] Summe 14.425,60 [X.] Umsatzsteuer 2.740,86 [X.]; insgesamt 17.166,46 [X.].

Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 Ni 27/04 ([X.]) -

Meta

X ZR 75/05

15.05.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2007, Az. X ZR 75/05 (REWIS RS 2007, 3811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3811

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