Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. X ZR 102/97

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3463

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 102/97Verkündet am:18. Januar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Januar 2000 durch [X.], [X.], [X.], Scharen und die Richterin [X.] Recht erkannt:Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der [X.] wird das am 30. Januar 1997 [X.] Urteil des 2. [X.]ats ([X.]) des Bundespa-tentgerichts teilweise abgeändert.Das [X.] Patent 28 17 036 wird im Umfang seines [X.] sowie im Umfang der Patentansprüche 3 bis 5, soweitsie auf Patentanspruch 2 rückbezogen sind, für nichtig erklärt.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und [X.] 1/10.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte war bis zu seinem zeitlichen Ablauf eingetragene Inhaberindes [X.]n Patents 28 17 036 ([X.]), das auf eine Anmeldung vom19. April 1978 zurückgeht. Das Streitpatent umfaßte fünf Patentansprüche, vondenen die Ansprüche 1 und 2 mit folgendem Wortlaut erteilt wurden:1.[X.]block für Relais mit in parallelen Reihen in [X.] angeordneten [X.]n, die jeweils [X.] eines [X.]es [X.]tereinanderangeordnet und durch eine Zwischenwand des [X.]-blocks voneinander getrennt sind, bei dem die der Kontaktgabedienenden Enden der [X.]n nach außen und die [X.] zu einem Antriebssystem [X.] durchweitere Wände des [X.]blockes abgedeckt sind, [X.] Aufschieben einer die Kontaktanordnung [X.] bis auf die für das [X.] erforderli-chen Durchbrüche abgeschlossene [X.] für die[X.]n eines Kontaktsatzes entstehen,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß jede [X.] (4, 5) des [X.]satzes gegenüberder zugeordneten, anderen [X.] (5, 4) durch eine ledig-lich den kontaktgebenden Teil der [X.]n (4, 5) freilas-sende Zwischenwand (7 a) abgekammert ist.2.[X.]block nach Anspruch 1,- 4 -d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die den kontaktgebenden Teil der aktiven [X.] (5)gegen deren eingespannten Teil abschließende und quer [X.] (7 a) verlaufende [X.] durch verbrei-terte Nocken (11, 12) des [X.]es (3) gebildet ist, diesich bis in die Nähe der [X.] der Abdeckhaube er-streckt.Wegen der Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die [X.]chrift Be-zug genommen.Die Klägerin meint, die Lehren nach Anspruch 1 und 2 seien gegenüberder ursprünglich eingereichten Fassung des [X.] unzulässig [X.] beruhe das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.] hat deshalb begehrt,das Streitpatent für nichtig zu erklären.Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das [X.] auch mit abgeänderten Fassungen des Anspruchs 1 verteidigt.Das [X.] hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärtund ausgeführt, Anspruch 1 in der erteilten Fassung sei zwar in den ursprüng-lichen Unterlagen offenbart, durch den Stand der Technik aber nahegelegt; dervon der [X.] mit ihrem zweiten Hilfsantrag verteidigte, durch [X.] erteilten Patentansprüche 1 und 2 gebildete eingeschränkte Hauptan-spruch und zwei darauf rückbezogene [X.] (erteilte Patentansprü-- 5 -che 3 und 4) könnten [X.]gegen aufrechterhalten werden. Die [X.] derursprünglichen Unterlagen erfasse auch diese Lehren; der mit dem zweitenHilfsantrag verteidigte [X.] sei erfinderisch.Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Nichtigerklä-rung des [X.] in vollem Umfange weiter.Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit ihrer Anschlußberu-fung begehrt sie vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage.Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. [X.] ein schriftlichesGutachten erstattet, das er in mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzthat.Entscheidungsgründe:[X.] Die Rechtsmittel sind zulässig. Zwar setzt nach der [X.] [X.]ats die Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Geltungsdauer eines Patentsein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung voraus (vgl.[X.].Urt. v. 26.06.1973 - [X.], [X.], 176 - Schraubennahtrohr).Dafür genügt jedoch, daß der Ausgang des [X.] sich [X.] des [X.] auswirken kann und die Durchführung desVerfahrens der Wahrung dieser Rechte dient ([X.].Urt. v. 16.02.1982- [X.], [X.], 355 - Bauwerksentfeuchtung). Diese Vorausset-- 6 -zung ist hier gegeben, weil die Klägerin von der [X.] aus dem Streitpa-tent in einem Verletzungsprozeß in Anspruch genommen wird.I[X.] Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Abänderung des angefochte-nen [X.] Das Streitpatent betrifft einen [X.]block für Relais, der in pa-rallelen Reihen in Form von [X.]n angeordnete [X.]n, [X.] in Bewegungsrichtung eines [X.]es [X.]tereinander [X.] sind, sowie Wände aufweist, welche die [X.] voneinander [X.] und zusammen mit einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäuse-kappe dazu beitragen, daß die der Kontaktgabe dienenden Enden der [X.] nach außen und die Gesamtheit der [X.]n zu einem An-triebssystem [X.] abgedeckt sind. Die Beschreibung des [X.] nimmtBezug auf die aus der [X.]n [X.] 26 14 942 ersichtlicheVorrichtung, wobei angegeben ist, bei ihr führten die Anordnung der [X.] die Verwendung einer Gehäusekappe dazu, daß bis auf die für das [X.] erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene [X.] fürdie [X.]n eines jeden Kontaktsatzes entstünden.Dies hat den in der [X.]n [X.] 26 14 942 beschrie-benen, für einen Fachmann auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der [X.] ersichtlichen Vorteil, daß die jeweiligen Kontaktsysteme des Re-lais elektrisch voneinander und von dem sie betätigenden Magnetsystem, dasin der [X.]chrift als Antriebssystem bezeichnet ist, in einer Weise ge-trennt sein können, die sie einer relativ hohen [X.]annung ohne Auftreten [X.] standhalten läßt. Die [X.]chrift bemängelt jedoch, bei- 7 -der bekannten Gestaltung bestehe die Gefahr, daß bei Bruch einer [X.] ein Kurzschluß zu einer zugeordneten anderen [X.] des [X.] entstehe, weil sich die einzelnen [X.]n selbst nichtin unterteilten Kammern befänden.Die Beschreibung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen Kon-taktfederblock der genannten Art so weiterzubilden, daß bei Bruch einer odermehrerer der [X.]n keine Störung, insbesondere kein Kurzschluß, da-durch hervorgerufen werden kann, daß der abgebrochene Teil der [X.] die anderen [X.]n des Kontaktsatzes berührt und [X.].Anspruch 1 in der erteilten Fassung gibt als Lösung eine Vorrichtung an,die sich wie folgt beschreiben läßt:[X.][X.]block für Relais I[X.]1. mit [X.]n, die2. a)aus einander zugeordneten [X.]n bestehen, dieb)in parallelen Reihen undc)jeweils in Bewegungsrichtung eines [X.]es[X.]tereinander angeordnet sind;II[X.]1.mit [X.] jeweils voneinander trennenden [X.] 8 -2.mit weiteren Wänden, welchea)die der Kontaktgabe dienenden Enden der [X.]n nach [X.])die Gesamtheit der [X.]n zu einem Antriebssy-stem [X.] [X.] einer die Kontaktanordnung abdeckenden Gehäuse-kappe, nach deren Aufschieben bis auf die für das [X.] erforderlichen Durchbrüche abgeschlossene[X.] für die [X.]n eines Kontaktsatzesentstehen;IV.1.jede [X.] eines Kontaktsatzes ist (ihrerseits) ge-genüber der ihr zugeordneten [X.] durch eineZwischenwand abgekammert, die2.lediglich den kontaktgebenden Teil der [X.]n frei-läßt.Diese Lösung erreicht danach dreierlei:Die mit einer Gehäusekappe versehene Vorrichtung ist eine nach außenund zu dem Antriebssystem [X.] abgekapselte Einheit; jeder zwei oder mehr[X.]n umfassende Kontaktsatz ist in einer eigenen Kammer unterge-- 9 -bracht; insoweit gewährleistet die Erfindung nach ihrer Beschreibung dieselbenVorteile wie eine Vorrichtung nach der [X.]n [X.]26 14 942. Darüber [X.]aus ist aber auch jede [X.] ihrerseits innerhalbder kontaktsatzeigenen Kammer (Kontaktkammer) abgekammert ([X.]kammer). Da eine Kammer üblicherweise allseitig durch ineinander überge-hende Wände von anderen Räumen getrennt ist, ist hiermit zunächst gemeint,daß die Wand zwischen benachbarten [X.]n eines Kontaktsatzes injeder Erstreckung von einer zu einer anderen die Kontaktkammer begrenzen-den, zu dem [X.]block gehörenden Wand reichen soll. Außerdem hatsich die [X.]kammern bildende Zwischenwand patentgemäß auchnach der jeweils verwendeten [X.] zu richten. Dies kommt [X.] zum Ausdruck. Es besagt, daß sich über die gesamte Länge der[X.] die von [X.] zu [X.] reichende Zwi-schenwand bis auf einen bestimmten freizulassenden Bereich zu erstreckenhat. Reicht die [X.] beispielsweise über ihren kontaktgebenden [X.] oben [X.]aus, muß nach dieser Anweisung des erteilten [X.] deshalb auch die die betreffende [X.]kammer bildende Zwi-schenwand eine entsprechende Höhe haben. Diese Deutung der [X.] wird durch die Beschreibung und die Zeichnungen des [X.]nicht in Frage gestellt. Der [X.]. 1 kann vielmehr eine Bestätigung entnommenwerden, weil sie auch am oberen Ende jeder passiven [X.] Wandele-mente zeigt, die in Fortsetzung der als Zwischenwände 7 a, c gekennzeichne-ten Wände verlaufen und mit einem eigenen Bezugszeichen nicht [X.]. Bei zwangloser Betrachtung können die oberen Wandelemente jeweilsals zu den Zwischenwänden 7 a, c gehörende Teile derselben angesehen wer-den, zumal diese Sicht sich mit der deckt, die auch nach dem Dafürhalten bei-der Parteien bezüglich der mittleren Wand 7 angesichts der Anweisung nach- 10 -Merkmal [X.] 3 geboten ist. Allerdings ergibt die Erläuterung, die das Wort "le-diglich" durch die Angabe der [X.]chrift in [X.]. 2 Z. 66 ("jeweils weitge-hend abgeschlossen") und die Darstellung in [X.]. 1 erfährt, daß diese Anwei-sung patentgemäß nicht in einem absoluten Sinne da[X.] zu verstehen ist, derzwischenwandfreie Raum müsse sich gerade auf die eigentliche [X.] [X.]n beschränken. Gemeint ist ersichtlich, daß ein bloßbeschränkter Teil der Zwischenwand freibleibt, der aber auch einen gewissenBereich um die eigentliche Kontaktfläche herum einschließen kann. [X.] kann dafür sorgen, daß bei Bruch einer [X.] der abgebrocheneTeil in der dieser [X.] zugeordneten Kammer ([X.]kammer)verbleibt, was Kurzschluß oder andere durch Berühren der gebrochenen Teilemit benachbarten [X.]n verursachte Nachteile vermeidet ([X.]. 2Z. 28 ff.).Die Erläuterungen, welche der gerichtliche Sachverständige auf Nach-frage des [X.]ats im Verhandlungstermin gegeben hat, bestätigen diese Be-deutung der [X.] Der Sachverständige hat ausgeführt, ange-sichts des technischen Problems, das gelöst werden solle, sei eine enge Aus-legung des Anspruchs 1 des [X.] in der erteilten Fassung nahegelegt.Die Abkammerung einer [X.] müsse möglichst weit reichen, weil vor-aussichtliche Bruchstellen nicht sicher vorhersehbar seien. So sei schon einegleichmäßige Beschaffenheit des Materials, aus dem die [X.]n ge-schnitten würden, nicht zu gewährleisten. Auch die beim Gebrauch auftretendeBeanspruchung des Materials sei nicht einheitlich. So liege die stärkste Bean-spruchung bei den aktiven [X.]n an ihrer Einspannstelle, während diepassiven [X.]n vor allem im Bereich des oder der Widerlager [X.] würden. Im übrigen müsse die Abkammerung einer [X.] je-- 11 -denfalls so dicht sein, daß die Wände die sehr dünnen Federn, die eine Dickevon nur 0,2 mm aufweisen könnten, in jedem Falle zurückhielten. Die Zeich-nungen des [X.] zeigten allerdings, daß die patentgemäße Lehre demKonstrukteur - was die zur Kontaktgabe erforderliche Öffnung anbelange - [X.] einräume, die schon wegen der beim [X.] nicht zu vermeidenden Toleranzen auch nötig sei.2. Der gegenüber Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend gemachte[X.] der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieses [X.] (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 [X.]) besteht nicht.Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit allerdings Bedenken [X.], weil Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen [X.]blockbetrifft, während die ursprünglich eingereichte Fassung des [X.] zurKennzeichnung der zu schützenden Vorrichtung den Begriff [X.] ver-wendete. Diese Bedenken teilt der [X.]at nicht, weil die Beschreibung der [X.] außer dieser Kennzeichnung keine weiteren Angaben enthielt, wie [X.] der Vorrichtung und ihrer Teile beschaffen sein solle. Der Leser derAnmeldung mußte danach davon ausgehen, vorschlagsgemäß Gehäuse [X.] in jeder tauglichen Weise isolieren zu können. Das steht in [X.] der Erkenntnis, die auch Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung vermit-telt. Nach den insoweit von den Parteien nicht beanstandeten [X.] gerichtlichen Sachverständigen kann auch nach der patentierten Lehrekein Zweifel bestehen, daß nicht ein beliebiger Block geschützt sein soll; da-nach betrifft die Lehre allein einen [X.]block, dessen Wände gegen[X.]annungsüberschlag und Kurzschluß in geeigneter Weise isoliert sein [X.] 12 -Auch die Merkmale II bis IV konnte ein Fachmann den ursprünglichenAnmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen.Wie der gerichtliche Sachverständige angegeben hat, weisen Personen, diesich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Fachgebiet des[X.] befassen, im Durchschnitt den Ausbildungsstand eines Fach-hochschulingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik auf und haben [X.] mehrjährige Berufspraxis im Bereich elektrischer [X.]. [X.] erschlossen sich die Merkmale II und [X.] ohne weiteres aus derAnmeldung des [X.], worüber auch die Parteien nicht mehr streiten.Entgegen der Meinung der Klägerin offenbarte die zur Erläuterung der Anmel-dung dienende Beschreibung in ihrer ursprünglichen Fassung darüber [X.]ausaber auch, einen [X.]block dieser Gestaltung mit den unter IV aufgeli-steten Merkmalen zu versehen. Denn auf [X.] der [X.] mit Bezug auf ein Relais der angemeldeten Erfindung, daß bei dieser Aus-führungsform jede [X.] in einer separaten Einzelkammer angeordnetsei. Dies ist für einen Fachmann der angegebenen Qualifikation ohne weiteresgleichbedeutend mit Merkmal [X.]. Die Bezeichnung der Einzelkammer als se-parat bedeutete dem Fachmann außerdem, eine nach Möglichkeit [X.] oder - wie sich der Sachverständige ausgedrückt hat - dichte Kammer vor-zusehen. Da eine [X.] ihren Sinn nur erfüllen kann, wenn ihr kontakt-gebender Teil an den kontaktgebenden Teil der zugehörigen [X.]zwecks Anlage gelangen kann, konnte aus fachlicher Sicht allerdings für dieangemeldete Lehre keinem Zweifel unterliegen, daß insoweit ein Freiraum vor-zusehen sei. Auch Merkmal [X.] war damit [X.]reichend als Gestaltungsmittelder angemeldeten Erfindung offenbart. Denn die [X.] einer Patentan-meldung kann über den Inhalt der angemeldeten Patentansprüche und den- 13 -Wortlaut der Beschreibung [X.]ausgehen und erfaßt alles, was aus der Sichtdes Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen für die angemeldeteLehre zum technischen Handeln unerläßlich oder üblich ist und deshalb keinerbesonderen Erwähnung in den eingereichten Unterlagen bedarf (vgl. [X.], 270, 276 - elektrische [X.] Umstand, daß die besondere Gestaltung nach [X.] in dem die angemeldete Erfindung allgemein erläuternden Teil der [X.] erwähnt noch als besonders vorteilhaft hervorgehoben war, [X.]dertnicht, ihre Zugehörigkeit zu der angemeldeten Erfindung als offenbart zu [X.]. Darauf, ob eine Lösung als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugtbezeichnet ist, kommt es nicht an ([X.], 21, 24 - Crack-Katalysator I). [X.] Fachmann muß lediglich bereits aufgrund der [X.] er-kennbar gewesen sein, daß sie vom [X.] umfaßt sein soll. Das warhier [X.]sichtlich der durch die [X.] gekennzeichneten Gestal-tung der Fall, weil sie nach der Beschreibung auf [X.] der [X.] das Ausführungsbeispiel der angemeldeten Erfindung kennzeich-nen sollte. Ein Ausführungsbeispiel soll verdeutlichen, wie die angemeldeteLehre in die Praxis umgesetzt werden kann. [X.] sich die Beschreibung mitden Merkmalen eines Ausführungsbeispiels der Erfindung, werden diese des-halb von dem angesprochenen [X.] in der Regel als zu die-ser Erfindung gehörig erkannt. Hier etwas anderes anzunehmen, besteht [X.], weil die Anordnung jeder [X.] in einer separaten Einzelkammervor allen anderen auf [X.] der ursprünglichen Unterlagen als wesentlich fürdie angemeldete Erfindung bezeichneten oder aus den [X.]uren ersichtlichenMerkmalen und gleich zu Beginn der Beschreibung des - einzigen - Ausfüh-rungsbeispiels genannt [X.], daß die Anmeldung die in der [X.]chrift als Auf-gabe bezeichnete Zielsetzung nicht erwähnte, ist ebenfalls ohne Belang. An-gaben zur Aufgabe in einer Patentanmeldung bringen zunächst nur das zumAusdruck, was der Erfinder, der Anmelder oder der Verfasser des [X.] als lösbar vorgestellt hat. Das einer angemeldeten Erfindung zugrundelie-gende technische Problem (häufig als "Aufgabe" bezeichnet) wird [X.]gegenobjektiv von der offenbarten Lösung bestimmt. Das durch die auf [X.] der [X.] der Anmeldung aufgezeigte Gestaltung objektiv zu lösende Pro-blem entspricht aber dem in [X.]. 2 Z. 16-19 der [X.]chrift genanntenund erschloß sich dem Fachmann aus dem für das Ausführungsbeispiel ge-machten Vorschlag.3. Es kann nicht festgestellt werden, daß der gegenüber Anspruch 1 inder erteilten Fassung ferner geltend gemachte [X.] der §§ 21Abs. 1 Nr. 1, 22 [X.] gegeben ist. Die Lehre nach Anspruch 1 in der erteiltenFassung ist neu, weil sie von keiner Entgegenhaltung vollständig vorwegge-nommen ist; der [X.]at ist nicht überzeugt, daß zu ihrem Auffinden erfinderi-sche Tätigkeit nicht notwendig war.a) Den nächstkommenden Stand der Technik bildet das elektromagneti-sche [X.] der [X.]n [X.] 26 14 942, die [X.] Oktober 1977 veröffentlicht worden ist. Bei der hierin beschriebenen [X.] handelt es sich um einen einstückigen Grundkörper, der ein Magnet-system (Antriebssystem) und mindestens zwei Kontaktsysteme ([X.])mit [X.]n enthält. [X.] und Antriebssystem sind durch [X.] voneinander getrennt. Durch diese räumliche Teilung ergibt sich inner-- 15 -halb der Vorrichtung ein [X.]block (Merkmal I ) mit [X.]n, [X.] einander zugeordneten [X.]n bestehen (Merkmale [X.], 2 a). [X.] nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung gefordertist, sind die [X.]n in parallelen Reihen und jeweils in Bewegungsrich-tung eines [X.]es [X.]tereinander angeordnet (Merkmale [X.]). Die in den [X.]uren der [X.]n [X.] 26 14 942 abgebil-deten beiden [X.] sind durch eine Wand voneinander getrennt(Merkmal [X.] 1); sie sind außerdem gegen das Antriebssystem durch eine nurvon der Betätigungseinrichtung durchdrungene Trennwand abgeschirmt undvon einer Abdeckhaube umgeben, so daß auch die Merkmale [X.] 2 und 3 be-kannte Gestaltungsmittel eines [X.]blocks für Relais waren. Die [X.] nach der [X.]n [X.] 26 14 942 weist bei zwei[X.]n drei voneinander getrennte und bis auf jeweils eine Aussparungfür den Durchtritt der Betätigungseinrichtung allseitige abgeschlossene [X.] auf. Die beiden jeweils mehrere [X.]n enthaltenden Kontakt-kammern sind jedoch nicht weiter - wie es Anspruch 1 des [X.] in dererteilten Fassung nach [X.] verlangt - unterteilt.b) Es bestehen durchgreifende Zweifel, daß die durch [X.] ge-kennzeichnete Vorrichtung einem Fachmann nahegelegt war, der von der[X.]n [X.] 26 14 942 ausgehend eine Lösung des [X.] 1 des [X.] in der erteilten Fassung zugrundeliegenden [X.] suchte. Dieses Problem bestand darin, Gefahren zu begegnen, die [X.] den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen äußerst selten [X.] Fall eines [X.]bruches auftreten können. Diesem Problemwar auf durchaus verschiedenen Wegen beizukommen. Ein sicherlich nahelie-gender Lösungsversuch wäre beispielsweise gewesen, bei dem Material der- 16 -[X.]n anzusetzen, um ihnen eine voraussichtliche Lebensdauer zugeben, die der [X.] entspricht oder sie übertrifft, die ein Relais üblicherweise [X.] ist, bevor es ausgetauscht wird. Der gerichtliche Sachverständige hatdies bei seiner Anhörung bestätigt. Danach würde ein Fachmann zunächst ver-sucht haben, beispielsweise durch Vergüten der Oberfläche des Materials der[X.]n deren Bruch während der Lebensdauer des Relais zu ver[X.]-dern. Dies zeigt, daß schon die dem Anspruch 1 des [X.] in der er-teilten Fassung zugrundeliegende Entscheidung, nicht einen solchen zu einerunmittelbaren und umfassenden Lösung führenden Weg zu beschreiten, son-dern einen eventuellen Bruch einer [X.] [X.]zunehmen und nur seineAuswirkungen zu begrenzen, den ersten zum Auffinden der patentgemäßenLehre erforderlichen Lösungsansatz darstellt.Insoweit enthielt die [X.] [X.] 26 14 942 keinerleiAnhaltspunkte oder gar Anregungen. Dies ist nicht anders, wenn der [X.] die Schriften und/oder das Relais mitberücksichtigte, die nach der vonder Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht zusammen mit der[X.]n [X.] 26 14 942 gesehen und gewürdigt werden müs-sen. Die am 11. Februar 1971 veröffentlichte [X.] [X.]20 11 858, die am 25. April 1957 ausgegebene [X.] [X.] und das [X.] 832, dessen Vorbenutzung allerdingsstreitig ist, zeigten für [X.] zwar zwischen den[X.]n eines Kontaktsatzes stehende wandartige Elemente, die [X.] nur von dem zur Befestigung der Federn dienenden Bereich bis in [X.] der kontaktgebenden Teile reichen, obwohl jeweils eine [X.] [X.] sich deutlich über diesen Teil [X.]aus erstreckt. Nach der [X.] des gerichtlichen Sachverständigen konnte diesem Stand der Technik als- 17 -Zweck der wandartigen Elemente jedoch nur entnommen werden, Fortschrittebeim Positionieren und/oder Einstellen der mechanischen Vorspannung von[X.]n und/oder eine Verbesserung der [X.]annungsfestigkeit der Kon-taktanordnung zu bringen. Die Darstellung in den beiden vorbekannten [X.] weist dies als richtig aus. Für den vorstehend erwähnten Lösungsansatzdes [X.] war daher eine besondere, durch den Stand der [X.] vorgegebene Entscheidung des Fachmanns erforderlich. Dies bildet ei-nen Umstand, der für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht.c) Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die [X.][X.] 20 11 858, die [X.] [X.] bzw. das[X.] 832 als Vorbilder für eine Verbesserung der in der deut-schen [X.] 26 14 942 vorgeschlagenen [X.] eig-neten. Dieses entbehrte neben zusätzlichen Anschlägen, die passive Kontakt-federn gegenüber aktiven [X.]n in ihrer Lage festlegen und in geeig-neter Weise vorspannen, eines wirksamen Schutzes der [X.]n einesKontaktsatzes vor den [X.], die zwischen benachbarten [X.]n auftreten können. Das konnte Anlaß geben, zwischen benachbarten[X.]n eines Kontaktsatzes isolierendes Material vorzusehen, welchesdie Kriechstrecke vergrößert. Der gerichtliche Sachverständige hat bei seinerAnhörung angegeben, daß es zur Bekämpfung nachteiliger Kriechströme sogarnahegelegen habe, sich die aus der [X.]n [X.] 20 11 858,der [X.]n [X.] und dem [X.] 832 be-kannten zwischen benachbarten [X.]n aufstehenden wandartigen [X.] zunutze zu machen und auch bei einer ansonsten nach der [X.]n[X.] 26 14 942 gestalteten Vorrichtung derartige vom Fußpunktder [X.]n bis in die Nähe ihres kontaktgebenden Teils [X.] vorzusehen. Der [X.]at hat Zweifel, ob dem Sachverständigen hieringefolgt werden kann. Denn seiner weiteren Angabe, daß bereits eine geringfü-gige Erhebung zwischen zwei [X.]n, wie sie beispielsweise aus demsogenannten KAKO-Relais bekannt gewesen sei, Störungen durch [X.] [X.]reichend entgegenwirke, muß entnommen werden, daß für den [X.] die Kriechströme keinen Grund bieten konnten, eine weitere Erstreckungeines wandartigen Gebildes in Richtung des kontaktgebenden Teils der be-treffenden [X.] vorzunehmen. Ein Motiv für eine derartige Maßnahmekönnte sich allerdings aus dem Wunsch ergeben haben, einen die Bewegungder passiven [X.] in Richtung der aktiven [X.] begrenzendenAnschlag zu schaffen. Ein solcher wäre jedoch besonders einfach durch [X.] einer Seitenwand oder einer mittleren Wand der Kontaktanordnung ausge-henden Steg zu erreichen gewesen, etwa in der Weise, wie es aus der schwei-zerischen Patentschrift 593 553 ersichtlich war. Letztlich kann jedoch da[X.]ste-hen, ob für den Fachmann gleichwohl Anlaß bestand, sich zur [X.] der [X.]n [X.] 26 14 942 den ausder [X.]n [X.] 20 11 858, der [X.]n [X.] oder dem [X.] 832 zu ersehenden Vorbildern [X.]. Denn auch die Übertragung ihrer wandartigen Gebilde auf ein Relais,das ansonsten der Vorrichtung nach der [X.]n [X.]26 14 942 entspricht, führte noch nicht zu der Erkenntnis, die nach der vorge-nommenen Auslegung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung seinerLehre zugrunde liegt.Wie bereits erwähnt, genügten die vorbeschriebenen zwischen den[X.]n eines Kontaktsatzes aufstehenden wandartigen Gebilde in ihrerhöhenmäßigen Erstreckung nicht den Anforderungen des Patentanspruchs 1 in- 19 -der erteilten Fassung. Dasselbe ist im Hinblick auf ihre Breite festzustellen.Nach den Angaben und der Darstellung in der [X.]n [X.]20 11 858 war nicht einmal erkennbar, daß die wandartigen Gebilde sich seit-lich über die Kontur der [X.]n erstrecken; bei dem [X.] 832 waren die aufstehenden Wände nur geringfügig breiter. Lediglichbei dem [X.]satz nach der [X.]n [X.] ragtensie in ihrer Breite weiter über die [X.]n [X.]aus. Während die beidenanderen [X.] einen als Kammer zu bezeichnenden allseitig um-grenzten Raum nicht beschrieben, darstellten bzw. enthielten, zeigte die deut-sche [X.] in [X.]. 5 auch stirnseitig offene Abkammerun-gen. Nach dieser Abbildung eines Ausführungsbeispiels mit zwei in einerSchichtebene nebeneinanderliegenden [X.]n betrafen diese Abkam-merungen aber weder einen Kontaktsatz als solchen, noch wiesen sie jeder[X.] eine eigene, oben offene Kammer zu. Etwas derartiges wurdedeshalb auch durch die Darstellung in [X.]. 3 der [X.]n [X.] (ähnlich in [X.]. 6) nicht deutlich, wo für eine andere Ausführungs-form ohne jeden diesbezüglichen Kommentar in der Beschreibung zwischenden Federn 6 und 7 eine ebenfalls bis in die Nähe des kontaktgebenden [X.] ohne Stützkante gezeichnet war. Es kann deshalb [X.] werden, daß auch bei der Befassung mit der [X.]n [X.] in den Blick des Fachmanns nur die Erkenntnis geriet, daß es daraufankomme, eine in ihrer Breite sich nach der Breite der [X.] richtendeaufstehende Wand zu haben, die bis unter den kontaktgebenden Teil reicht.Zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des [X.] in der ver-teidigten Fassung bedurfte es aber nicht nur aufstehender Wände, die in [X.] durch die Lage des kontaktgebenden Teils bestimmt und in ihrer [X.] -der Breite der [X.] angepaßt sind; die Zwischenwände mußten sich inihren Abmessungen unter Berücksichtigung der maximalen Länge und der Dik-ke der zu verwendenden [X.]n auch nach der Gestalt des [X.] richten, was eine Vergrößerung der bekannten [X.] bedeutete. In ihren Abmessungen größere Zwischenwände warenjedoch auf der Grundlage des vorbekannten Standes der Technik weder erfor-derlich, um - wie es beispielsweise in der [X.]n [X.]hieß - eine ohne allzugroßen Montageaufwand mögliche definierte Lagerungund Vorspannung der passiven [X.]n zu gewährleisten, noch - wie dergerichtliche Sachverständige angegeben hat - nötig, um durch [X.] Gefahren zu begegnen. Eine über das insoweit erforderliche Maß[X.]ausgehende Ausdehnung der bekannten Zwischenwände konnte zudemzusätzliches Material notwendig machen und deshalb zu zusätzlichen Produk-tionskosten führen. Außerdem hätte eine bis jeweils an die äußere Gehäuse-wand reichende Zwischenwand innerhalb einer Kontaktkammer zusätzlicheAnlageflächen an einer Gehäusekappe ergeben, was erhöhten [X.] bedeutet und erhöhten Fertigungsaufwand nach sich hätte ziehen [X.].Es verbleiben deshalb auch Zweifel, ob die wegen des bei der [X.] nach der [X.]n [X.] 26 14 942 fehlenden Schutzesgegen Kriechströme und wegen der dort nicht vorhandenen zusätzlichen An-schlagsflächen für passive [X.]n bestehende Möglichkeit, dieses Re-lais mit aus dem Stand der Technik bekannten zwischen zwei [X.]neines Kontaktsatzes aufstehenden [X.] auszustatten, einenFachmann, der nicht zu erfinderischer Tätigkeit befähigt ist, zu der in [X.] des [X.] in der erteilten Fassung vorgeschlagenen Gestal-- 21 -tung geführt hätte. Eine solche Vorrichtung zu schaffen, gab es auch von [X.] Stand der Technik aus gesehen keinen Grund. Außerdem waren [X.] zu überwinden, die [X.]dern können, eine solche Gestaltung in Erwägung zuziehen.Die Zweifel des [X.]ats sind durch die Ausführungen des gerichtlichenSachverständigen gedeckt. Er hat bestätigt, daß der von ihm als naheliegendangesehene Einsatz von an sich im Stand der Technik bekannten [X.] nicht zugleich die Qualität des räumlichen Abschlusses bedeutet hätte,die Anspruch 1 in der verteidigten Fassung nach der vorgenommenen Ausle-gung lehrt. Ferner hat er angegeben, daß bereits - bezogen auf die Kontur desverwendeten [X.]s - schmale und nur bis unter den [X.] einer [X.] reichende Wände zwischen benachbarten [X.]n eines Kontaktsatzes ausreichend sind, Kriechströme auszuschalten unddie Aufgabe einer selbst justierenden Festlegung und Vorspannung von [X.] zu erfüllen. Auf die sich dann stellende Frage, warum der Fachmann- wie es der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat - maßhaltige Einzel-kammern für jede [X.] habe schaffen sollen, hat schließlich Prof.Dr. L. nur zu antworten vermocht, daß ein Grund erst gegeben gewe-sen sei, sobald die eingangs erwähnte Erkenntnis vorhanden gewesen sei,nicht die durch Bruch einer oder mehrerer [X.]n unmittelbar hervorge-rufene Funktionsstörung der Kontaktanordnung zu ver[X.]dern oder zu behe-ben, sondern allein die - vom gerichtlichen Sachverständigen so bezeichne-ten - sekundären Störungen durch vagabundierende abgebrochene [X.] zu vermeiden. Diese Erkenntnis war jedoch nicht nur - wie ausgeführt - ohneVorbild im Stand der Technik; nach dem soeben zu dem von der Klägerin als- 22 -entscheidungserheblich erachteten Stand der Technik Festgestellten war ersogar geeignet, von der nötigen Erkenntnis abzulenken.d) Daß zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 des [X.] inder erteilten Fassung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesensei, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht deshalb festgestelltwerden, weil zum Stand der Technik die am 15. Dezember 1977 veröffentlichteschweizerische Patentschrift 593 553 gehört, die ein Klappankerrelais mit einerMagnetspule betrifft. Diese Vorrichtung weist einen Aufsatz auf, der als Kon-taktfederblock dient (Merkmal I) und [X.] (Merkmal [X.]) sowie [X.] der Merkmale II 2 a bis c enthält. Zwischen den [X.]n be-findet sich eine trennende Stützwand (Merkmal [X.] 1), die von einer Bodenwandbis zu einer oberen [X.] und von einem die [X.]n haltendenTräger bis zu einer (seitlichen) [X.] reicht (Merkmal [X.] 2). Die passiven[X.]n werden durch in die Zwischenräume zu den aktiven [X.]n reichende stegartige Vorsprünge der mittleren Stützwand gebildet. Die[X.] ist auch bei dieser Vorrichtung nicht verwirklicht. Eine vor-handene weitere Wand 35 dient lediglich der Führung des [X.]es.Der [X.]sgehalt der [X.] Patentschrift 593 553 geht mit[X.]nicht weiter als derjenige der [X.]n [X.] 26 14 942. Auchdie in der [X.] Patentschrift 593 553 beschriebene Vorrichtungbietet deshalb weder für sich allein noch bei Zusammenschau mit der deut-schen [X.] 20 11 858, der [X.]n [X.]und mit dem [X.] 832 einen Grund, die Leistung, die zum Auffin-den des Gegenstandes des Anspruchs 1 des [X.] in der erteilten [X.] notwendig war, anders zu beurteilen. Da bei der aus der [X.]Patentschrift 593 553 bekannten Vorrichtung anders als bei dem Relais nach- 23 -der [X.]n [X.] 26 14 942 bereits an den passiven [X.] in der Nähe des kontaktgebenden Teils angreifende und diese Fe-dern vorspannende Anschläge vorhanden waren, bot diese Schrift eher weni-ger Grund, zur Unterbindung von [X.] mehr als eine Erhebung imFußbereich benachbarter [X.]n vorzusehen und zu diesem Zweckezur Anordnung einer Zwischenwand zu gelangen.e) Der gerichtliche Sachverständige hat außer den auch von der [X.] letztlich für entscheidungserheblich gehaltenen [X.] nochdie US-Patentschrift 35 48 139 näherer Untersuchung unterzogen, ob wegenihres [X.]sgehalts die Lehre nach Anspruch 1 des [X.] in dererteilten Fassung nahegelegen habe, und auch diese Frage verneint. Der [X.] tritt dem bei. Das 1970 erteilte [X.] Patent beschreibt ein mit [X.] abzudeckendes elektromagnetisches Relais, in dessen Gehäusedas elektromagnetische System (Antriebssystem) und [X.] der Merk-male [X.] und 2 untergebracht sind. Das [X.] ist ein über dem Ge-häuse zu bewegendes plattenartiges Gebilde mit Aussparungen. In dem [X.], das die [X.] aufnimmt, ist für jede [X.] eindurch Querwände gebildeter Schacht vorhanden. Die Schächte sind so be-schaffen, daß sie die [X.]n beim [X.] in ihre bestim-mungsgemäße Position führen, wo sie einrasten. Oberhalb der Schächte [X.] Wände sind weitere Teilwände vorhanden, an denen federbelastete[X.]n anliegen. Bei dieser Ausführungsform fehlen damit jedenfalls [X.] [X.] 2 b, [X.] 3 und IV. Die Wände zwischen einzelnen [X.]neines Kontaktsatzes haben auch hier einen anderen Zweck als den der [X.]. Die zu dem bisher abgehandelten Stand der Technik gemachtenvorstehenden Ausführungen gelten deshalb entsprechend. Im übrigen hat der- 24 -gerichtliche Sachverständige zu Recht darauf [X.]gewiesen, daß gerade dienach der US-Patentschrift 35 48 139 vorgesehene Betätigungsplatte für eineAusführung mit [X.] wenig geeignet ist und ihrerseits einigen Um-gestaltungsaufwand erfordert hätte.f) Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften und [X.]en kommen Anspruch 1 des [X.] in der erteilten Fassung nichtnäher als die bisher abgehandelten. Deshalb können auch sie eine Nichtiger-klärung dieses Anspruchs nicht rechtfertigen. Auf diesen Stand der Technik istdie Klägerin zuletzt auch nicht mehr zurückgekommen.g) Die auf Anspruch 1 des [X.] in der erteilten Fassung [X.] oder mittelbar zurückbezogenen [X.] 4 und 5 haben in ihrererteilten Fassung mit Anspruch 1 Bestand. Sie beinhalten vorteilhafte Ausge-staltungen dieser Lehre. Ihretwegen ist über die Angriffe gegen Anspruch 1 inder erteilten Fassung [X.]aus ein [X.] nicht geltend gemacht [X.] Hinsichtlich Anspruch 2 und der auf ihn rückbezogenen weiteren Un-teransprüche des [X.] in der erteilten Fassung hat die Nichtigkeitskla-ge dagegen Erfolg, weil der Gegenstand von Anspruch 2 in der erteilten [X.] über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung des [X.] [X.]aus-geht (§§ 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 [X.]) und die Klägerin diesen [X.]auch gegen Anspruch 2 des [X.] in der erteilten Fassung geltend ge-macht [X.] -Nach [X.] des [X.] in der erteilten Fassung weistder [X.]block folgende weitere Merkmale auf: V. 1.Der kontaktgebende Teil einer aktiven [X.] ist ge-genüber dem eingespannten Teil durch eine [X.]abgeschlossen, die 2.quer zur Zwischenwand (nach Merkmal [X.]) verläuft und 3.durch verbreiterte Nocken des [X.]es gebildetist; 4.die Nocken erstrecken sich bis in die Nähe der [X.].Diese Merkmale beschreiben eine weitere Abkammerung, nämlich eineUnterteilung der Kammer für die jeweilige aktive [X.] ([X.]-kammer) in zwei (obere und untere Teil-) Kammern.Dieser Anspruch hat eine unzulässige Erweiterung zum Gegenstand,weil die Unterlagen, mit der das Streitpatent angemeldet worden ist, [X.] darauf enthielten, daß eine Unterteilung der Einzelkammern, in [X.] eine [X.] angeordnet ist ([X.]kammern), zur angemelde-ten Erfindung gehöre. Die von dem [X.] zur Begründung dergegenteiligen Meinung herangezogene Textstelle auf S. 13 im 2. Abs. der Ur-sprungsunterlagen ist insoweit unergiebig. Dieser Absatz befaßt sich nur mitder bzw. den Kammern nach Merkmal [X.] 3 ([X.]). Die am [X.] 26 -und Ende des Absatzes gemachten Angaben, daß in der bzw. den genanntenKammern 9 die passive(n) und die aktive(n) Feder(n) angeordnet seien, läßteine andere Deutung nicht zu. Der Hinweis auf die beiden vorher beschriebe-nen Einzelkammern nimmt ebenso eindeutig allein auf die im vorhergehendenAbsatz eingangs erwähnten Kammern nach Merkmal [X.] ([X.]kam-mern) Bezug.[X.] ist ferner die auf [X.] oben der Anmeldung des [X.] enthaltene Angabe, wonach das gemeinsame [X.] die in[X.]. 2 dargestellte Form aufweisen muß. Denn diese Notwendigkeit war [X.] im Zusammenhang mit dem Wunsch erwähnt, eine gemeinsame [X.] rechts und links der mittleren Trennwand liegenden [X.] zu ge-währleisten.Ein Hinweis auf zwei Teilkammern innerhalb einer eine aktive [X.] aufnehmenden [X.]kammer ließ sich auch nicht S. 17 der Anmel-dung des [X.] entnehmen, wo das Erreichen einer maximalen Kriech-und Luftstrecke zwischen den [X.]n der Verwendung eines gabelför-migen Betätigungselements zugeschrieben worden war, weil eine räumlicheTrennung vermittels der Mittelwand 6 und der Zwischenwände 7 erfolge. [X.] erwähnte die Nocken des [X.]es nicht, mit denen nachdem Vorschlag des Anspruchs 2 die weitere Unterteilung bewirkt werden soll;sie befaßte sich [X.]gegen mit der gabelförmigen Gestalt des Betätigungsglie-des und dem Umstand, daß sie es erlaubt, die aktiven [X.]n zweierparallel nebeneinanderliegender [X.] mit einem einzigen Element zuverschieben. Dies bestätigen die nachfolgenden, ein mehrzinkig ausgebildetesBetätigungselement betreffenden Erläuterungen der Anmeldung. Hieraus hat- 27 -der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend abgeleitet,daß aus der Sicht des Fachmanns mit diesem Absatz der ursprünglichen Un-terlagen lediglich gesagt sein sollte, man könne durch eine mittlere Trennwandund Zwischenwände die vorgeschlagene Abkammerung von [X.]n undihren [X.]n bewirken und gleichwohl alle aktiven [X.]n ledig-lich durch ein Betätigungselement verschieben, wenn man es gabelförmig(bzw. zinkenförmig) ausbilde. Ergänzend hätte der Sachverständige noch aufdie Beschreibung im 3. Absatz auf [X.] der Anmeldung verweisen können. [X.] für die angemeldete Lehre ist auch dort nur die Notwendigkeit an-gesprochen, trotz des allseitigen Abschlusses eines jeden Kontaktsatzes dieeinzelnen [X.]n durch ein gemeinsames Element betätigen zu können.Die Darstellung der angemeldeten Erfindung in den Zeichnungen warschließlich ebenfalls nicht geeignet, dem Fachmann trotz des Fehlens [X.] in der Beschreibung zu vermitteln, daß die vorgeschlagene Lehreeine zusätzliche Abkammerung innerhalb der [X.]kammer einer akti-ven [X.] umfassen könnte. Denn eine horizontale Trennung ist dort fürdie eine aktive [X.] aufnehmenden [X.]kammern allenfalls inunvollkommener Weise dargestellt, weil die Nocken des [X.]esseitlich nicht über die [X.] [X.]aus bis an den Rand des [X.]-blocks reichen.- 28 -II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1ZPO, 110 Abs. 3 [X.] a.F.[X.] [X.]Scharen Mühlens

Meta

X ZR 102/97

18.01.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. X ZR 102/97 (REWIS RS 2000, 3463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3463

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.