Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. X ZR 7/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9469

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[X.]BESCHLUSS X ZR 7/09 vom 15. Februar 2011 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - [X.] hat am 15. Februar 2011 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.]. [X.] für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf 17.186,46 • festgesetzt. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 31. März 2011 die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 7.000 • nachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Er-stattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teil-nahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu decken. - 3 - Gründe: Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten [X.] pauschal mit 18.506,88 • einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die Klägerin dem [X.] widersprochen hat, hat er auf Aufforderung des Berichterstatters eine aufgeschlüsselte Rechnung über 202 Stunden zu einem Stundensatz von 76 • gestellt. Im Einzelnen hat er die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt: 1 Studium der Akten 13 Stunden Erstellen der Bezugszeichenliste 7 Stunden Definition des Fachgebiets und der Fachperson 4 Stunden Zusammenstellung der technischen Erläuterungen 31 Stunden Darstellung des zu lösenden Problems 10 Stunden Analyse der Lehre zur Lösung 14 Stunden Untersuchung der [X.] Stunden Prüfung auf Neuheit 36 Stunden Untersuchung der erfinderischen Tätigkeit 28 Stunden Analyse des [X.] 2 3 Stunden Analyse des Unteranspruchs 6 10 Stunden Prüfung der geänderten Anspruchsfassungen 11 Stunden Dokumentation 20 Stunden Gesamtstundenzahl 202 Stunden Mit einem Stundensatz von 76 • ergeben sich 15.352,00 •. Schreiben, Kopieren und Zeichenarbeiten 200,00 • 15.552,00 • - 4 - gesetzliche Mehrwertsteuer 19 % 2.954,88 • 18.506,88 • II. Der vom gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte [X.] ist im Wesentlichen gerechtfertigt. 2 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das [X.] und Entschädigungsgesetz ([X.] BGBl. I 2004, 418, 776) maß-geblich. 3 2. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschütz-ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ein-arbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist le-diglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständi-ger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des [X.]s vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionali-tät gewahrt sein ([X.], Beschluss vom 25. September 2007 - [X.] Rn. 5 f.; [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - [X.], [X.], 120 Rn. 4). 4 - 5 - 3. Das Streitpatent betrifft eine Spindelanordnung für eine [X.] und umfasst acht Patentansprüche. Mit der Nichtigkeitsklage werden Patentanspruch 1, der [X.] und der [X.] angegriffen. Als Nichtigkeitsgründe werden unzulässige Erweiterung und mangelnde Patent-fähigkeit geltend gemacht. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit zwei Hilfsanträgen. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des [X.] umfasst 22 Seiten, die Berufungsbegründung 34 Seiten und die [X.] 23 Seiten. 5 Nach dem Beweisbeschluss waren bezüglich aller angegriffenen Patent-ansprüche Fragen der Ursprungsoffenbarung zu beantworten sowie im Rahmen der Neuheitsprüfung neun Veröffentlichungen und von der Klägerin in mehreren Schriftsätzen behauptete Vorbenutzungen zu prüfen. 6 Es handelt sich damit, was seinen Umfang betrifft, um ein in der Beru-fungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessakten sind zwar nicht besonders umfangreich; die in der [X.] gewechselten Schriftsätze beschränken sich auf Berufungsbegründung und [X.]. Allerdings ist der entgegengehaltene Stand der Technik verglichen mit anderen [X.] eher umfangreich. Zudem waren der [X.] und der [X.] einer gesonderten [X.] auf die vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zu unterziehen. In derartigen Verfahren hat der [X.] mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 100 bis 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 25. September 2007 - [X.] Rn. 5; [X.], Beschluss vom 1. April 2008 - [X.] Rn. 8). Da der Umfang hier an der oberen Grenze des Durchschnitts liegt, legt der [X.] auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 zugrunde. 7 - 6 - 4. Die Klägerin macht jedoch selbst zu Recht geltend, dass der [X.] • keine angemessene Entschädigung darstellt. 8 Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des [X.]s nach billigem Ermessen der [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] zugeordnet werden kann ([X.], [X.] vom 7. November 2006 - [X.], [X.], 175; [X.], [X.] vom 15. Mai 2007 - [X.] Rn. 4), kann für die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 • zugrunde gelegt werden. Dieser Stundensatz ist auch hier unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich vereinbarten Stundensätze gerecht-fertigt. Dem Sachverständigen steht daher ein Leistungshonorar von 14.250 • zu. 9 5. Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]) hinzuzusetzen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] 0,75 • je angefangene 1.000 Anschläge beträgt. Der [X.] schätzt die Anzahl der [X.] pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000. Weiter [X.] sind gemäß § 7 Abs. 2 [X.] die Auslagen für zehn [X.] des 10 - 7 - Gutachtens, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 • und für die weiteren Seiten je 0,15 • zustehen. Hieraus ergibt sich die folgende Abrechnung: 150 Stunden à 95 • 14.250 • Schreibauslagen 82,50 • [X.] 109,90 • 14.442,40 • Umsatzsteuer 2.744,06• Insgesamt 17.186,46 • Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.11.2008 - 4 Ni 48/07 -

Meta

X ZR 7/09

15.02.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. X ZR 7/09 (REWIS RS 2011, 9469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9469

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