Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. X ZR 84/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4749

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[X.]BESCHLUSS X ZR 84/05 vom 1. April 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] am 1. April 2008 beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Professor [X.]. habil. [X.]für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf 11.457,44 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom [X.] in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 32.500,-- • zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem der Beklagte dem [X.] nicht zugestimmt und die Klägerin um Erläuterung gebeten hat, wie es zu dem vorgeschlagenen Betrag komme, hat der gerichtliche Sach-verständige die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt: 1 - 3 - Arbeitskopien 1265 Stk. 207,25 • Gutachtenkopien 374 Stk. 73,60 • [X.] 311 h x 95,00 • 29.545,00 • Erstellung des Gutachtens 98.000 Anschläge 73,50 • Hilfskräfte 40 h x 65,00 • 2.600,00 • Gesamt 32.500,00 • I[X.] Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann nur in Höhe des zuerkannten Betrages festgesetzt werden. 2 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das [X.] und Entschädigungsgesetz ([X.]; [X.] I 2004, [X.], 776) maßgeblich. 3 2. Angesichts des Umfangs des [X.] und unter Berück-sichtigung aller Umstände erscheint dem [X.]at nur ein Zeitaufwand im Umfang von 100 Stunden hinreichend plausibel und überzeugend dargelegt; ein darüber hinausgehender Aufwand kann daher nicht anerkannt werden. 4 Grundsätzlich ist allerdings die Arbeitsweise des im Patentnichtigkeits-verfahren beauftragten gerichtlichen Sachverständigen diesem selbst überlas-sen, wobei davon auszugehen ist, dass von seinem Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den [X.] vertraut und in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ein-gearbeitet hat. Dem dafür anzurechnenden Zeitaufwand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet be-5 - 4 - sitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des [X.]ats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fach-kunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein ([X.].Beschl. v. 25.9.2007 - [X.], [X.]. 5 f.). 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Honorar-forderung des gerichtlichen Sachverständigen Folgendes: 6 a) Die Begutachtung bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Polyolefinen, wobei die [X.] drei Patentansprüche und 4 Spalten Beschreibung und das Urteil des [X.] 14 Seiten umfassen; für eine besondere Schwierigkeit bei der Ermittlung des technischen Gehalts der patentgemäßen Lehre und ihr Verständnis ist von daher nichts zu erkennen. Die Prozessakten weisen keinen besonderen Umfang auf. Auch die 10 Entgegenhaltungen und eine behauptete Vorbenutzung geben weder von der Zahl noch vom Umfang einen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines größeren Aufwandes bei Ermittlung und Erläuterung des Standes der Technik. 7 Angesichts dieses Umfangs des [X.] ist der für die [X.] geltend gemachte Zeitaufwand von 311 Stunden (bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden rund 39 Arbeitstage) nicht mehr plausibel. Zwar umfasst das schriftliche Gutachten insgesamt 33 Seiten und nimmt zu den [X.] im Einzelnen Stellung. Ein größerer zeitlicher Aufwand als die bereits genannten 100 Stunden Arbeitszeit kann jedoch angesichts der genann-ten Umstände nicht anerkannt werden. 8 - 5 - b) Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfah-ren nach der Rechtsprechung des [X.]ats nach billigem Ermessen der [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] zugeordnet werden kann ([X.].Beschl. v. 7.11.2006 - [X.], [X.], 175; [X.].Beschl. v. 15.5.2007 - [X.], [X.]. 4), ist die Berechnung der Vergütung des Sachver-ständigen - wie von diesem zutreffend geltend gemacht wird - ein Stundensatz von 95 • zugrundezulegen. Ihm steht daher ein [X.] in Höhe von 9.500,-- • zu. 9 c) Diesem Honorar sind die [X.] (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]) hinzuzusetzen, die der gerichtliche Sachverständige mit 98.000 Anschlägen beziffert hat. Dies ergibt den mit der Honorarabrechnung geltend gemachten Betrag von 73,70 •. 10 d) Das Gutachten war in elffacher Ausfertigung einzureichen, so dass bei einem Umfang des Gutachtens von 33 Seiten 330 Kopien zu fertigen waren, die nach § 7 Abs. 2 [X.] für die ersten 50 Seiten mit je 0,50 • und für jede weitere Seite mit 0,15 • zu vergüten sind, was zu einem Gesamtbetrag von 54,40 • führt. 11 e) Die vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten Kosten für Ar-beitskopien sind nicht zu vergüten. Dem Sachverständigen wurden mit dem [X.] die Akten sowie für seine Handakten Überstücke der Streitpa-tentschrift, des angefochtenen Urteils, des [X.] des [X.]ats, der Entgegenhaltungen einschließlich erforderlicher Übersetzungen sowie der im [X.] genannten Schriftsätze überlassen. 12 f) Kosten für Hilfskräfte können nicht angesetzt werden, da der Sachver-ständige bei seiner Abrechnung die Notwendigkeit der in diesem [X.] - 6 - hang geltend gemachten besonderen Kosten nicht hinreichend und plausibel dargelegt hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 14 4. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen berechnet sich da-nach wie folgt: Honorar nach § 9 [X.] 9.500,00 • [X.] nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] 73,70 • Aufwendungen für Kopien nach § 7 Abs. 2 [X.] 54,40 • Zusammen 9.626,10 • [X.] Umsatzsteuer 1.829,34 • Gesamt 11.457,44 • - 7 - Die Erstellung des schriftlichen Gutachtens ist demzufolge mit 11.457,44 • zu vergüten. 15 [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 ([X.]) -

Meta

X ZR 84/05

01.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. X ZR 84/05 (REWIS RS 2008, 4749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4749

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