Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. X ZR 159/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 506

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[X.]BESCHLUSS X ZR 159/05 vom 2. Dezember 2008 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 2. Dezember 2008 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. C. W.

für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf 13.223,28 • festgesetzt. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 16. Januar 2009 die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 4.500,-- • nachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um vollständig die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu decken. Gründe: [X.] Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten [X.] pauschal mit 12.472,-- • zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 14.841,68 • in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte dem [X.] - 3 - schlag nicht zugestimmt hat, hat der gerichtliche Sachverständige die Honorar-forderung wie folgt aufgeschlüsselt: Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschrif-ten, Recherche allgemein, Dokumentation 80 Std. à 80 • 6.400,00 • Prüfen und Bewerten der Neuheit und erfinderi-schen Tätigkeit, Dokumentation 24 Std. à 80 • 1.920,00 • Prüfen und Bewerten der Neben- und Unteran-sprüche, Dokumentation 24 Std. à 80 • 1.920,00 •Fertigstellung des Gutachtens 27 Std. à 80 • 2.160,00 •Sonstige Aufwendungen gemäß § 7 [X.] 72,00 •Umsatzsteuer 2.369,68 •Gesamtbetrag 14.841,68 • I[X.] Der vom gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte [X.] ist im Wesentlichen gerechtfertigt. 2 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das [X.] und Entschädigungsgesetz ([X.] BGBl. I 2004, [X.], 776) maßgeblich. 3 2. Vom Gutachten des in Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sach-verständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen [X.] - 4 - digen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher [X.], insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutach-tung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden An-frage des [X.]ats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. [X.] muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Propor-tionalität gewahrt sein ([X.].Beschl. v. 25.9.2007 - [X.], [X.]. 5 f.). 3. Dafür, dass diese erforderliche Proportionalität vorliegend in Bezug auf die Positionen der Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschriften, der Re-cherche allgemein, des [X.] und [X.] der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit des Hauptanspruchs sowie der Neben- und Unteransprüche, jeweils einschließlich Dokumentation, nicht mehr gewahrt wäre, bestehen keine [X.]. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Bedenken; sie hat dem pauschalen Vergütungsvorschlag des Sachverständigen vielmehr mit dem [X.] nicht zugestimmt, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen nur teilweise und sei daher nachzubessern. Dieser Einwand rechtfertigt es [X.] im vorliegenden Fall nicht, dem Sachverständigen die geltend gemachte Vergütung für die betreffenden Positionen seiner Rechnung vorzuenthalten. Nach Lage des Sachverhalts sind, worauf der [X.]at hingewiesen hat, die aus Sicht der Beklagten offengebliebenen Fragen gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung zu klären. 5 Nicht in vollem Umfang gerechtfertigt ist der Vergütungsanspruch ledig-lich, soweit der Sachverständige für die Fertigstellung des Gutachtens weitere 27 Stunden in Rechnung gestellt hat, weil der Aufwand für die Fertigstellung zu einem wesentlichen Teil in die vorstehend behandelten Rechnungspositionen eingegangen ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt "Dokumentation". Der [X.] - 5 - nat schätzt den insoweit noch nicht abgegoltenen Aufwand auf 10 Sunden, so dass sich einschließlich der sonstigen Aufwendungen i. S. von § 7 [X.] ein Vergütungsanspruch von 11.112,-- • netto zuzüglich 2.111,28 • Umsatzsteuer, mithin von 13.223,28 • ergibt. [X.] Scharen [X.]
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 Ni 3/04 ([X.]) -

Meta

X ZR 159/05

02.12.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. X ZR 159/05 (REWIS RS 2008, 506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 506

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