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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717B2STR512.16.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 512/16
vom
5. Juli
2017
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und na[X.]h Anhörung des Bes[X.]hwerdeführers
am 5.
Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
4
StPO bes[X.]hlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den [X.] aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Gründe:
r-
Freiheitsstra-fe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen geri[X.]htete und auf die Sa[X.]hrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Na[X.]h den Feststellungen ents[X.]hlossen si[X.]h die Angeklagten
D.
, W.
und [X.]
, eine Geldforderung in Höhe von 100,00
Euro, die
dem Angeklagten W.
gegen den Ges[X.]hädigten
aus einem Drogenges[X.]häft
zustand, gewaltsam einzutreiben. Sie kamen überein, den Ges[X.]hädigten R.
in seiner Wohnung aufzusu[X.]hen und dur[X.]h massive Eins[X.]hü[X.]hterung, [X.] au[X.]h mit Gewalt, zur Beglei[X.]hung der S[X.]huld zu veranlassen. Weil er den Angeklagten W.
sollte der Ges[X.]hädigte 400,00
Euro
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bezahlen; ersatzweise sollte er zur Übergabe von Gegenständen
in einem ent-spre[X.]henden Gegenwert als Pfand gezwungen werden, die er gegen Zahlung der geforderten Geldsumme zurü[X.]kerhalten sollte.
In Umsetzung dieses Tatents[X.]hlusses kündigte der Angeklagte [X.]
,
der mit dem Ges[X.]hädigten R.
befreundet
war, diesem mit einer Kurzna[X.]h-
ri[X.]ht an, dass er ihn in seiner Wohnung aufsu[X.]hen werdeer etwas mit ihm zu bereden habe. Alle drei Angeklagten begaben si[X.]h daraufhin zur Wohnung des Ges[X.]hädigten R.
. Dabei führte der Angeklagte W.
mit Wissen und
Billigung der beiden Mitangeklagten ein in eine Stabtas[X.]henlampe integriertes Elektros[X.]ho[X.]kgerät mit si[X.]h, das ebenso wie eine Pistolenattrappe, die einer der drei Angeklagten mit si[X.]h führte, zur Eins[X.]hü[X.]hterung des Ges[X.]hädigten eingesetzt werden sollte.
Der Angeklagte [X.]
klingelte
an der Haustür des Ges[X.]hädigten,
während die anderen beiden Angeklagten si[X.]h in der Nähe des [X.] verbargen. Na[X.]hdem der Ges[X.]hädigte
aus dem Fenster ges[X.]haut und si[X.]h [X.] hatte, dass der Angeklagte [X.]
alleine vor dem Eingang des
Mehrfamilienhauses
stand, öffnete er die
Haustüre
und ließ den Angeklagten
[X.]
in die Wohnung ein. Wie vorab mit den Mitangeklagten verabredet,
begab si[X.]h der Angeklagte [X.]
sodann unter einem Vorwand zur Woh-
nungstür, betätigte den Türöffner für die Haustür und öffnete die Wohnungstüre, um den beiden Mitangeklagten unbemerkt den Zutritt zur
Wohnung zu ermögli-[X.]hen. Ans[X.]hließend kehrte er in das Wohnzimmer zurü[X.]k und unterhielt si[X.]h mit dem ahnungslosen Ges[X.]hädigten, der zu Abend aß. Wenig später stürmten
die Angeklagten W.
und D.
in das Wohnzimmer. Der Angeklagte W.
und
betätigte deutli[X.]h optis[X.]h und akustis[X.]h wahrnehmbar das Elektros[X.]ho[X.]kgerät und forderte die Zahlung von 400,00
Euro. Einer der Angeklagten ergriff das Handy des
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Ges[X.]hädigten und legte es weit entfernt vom Ges[X.]hädigten ab, um zu [X.], dass er Hilfe herbeihole. Einer der Angeklagten zog demonstrativ die Pistolenattrappe
und legte sie
für den Ges[X.]hädigten, der
hierdur[X.]h einge-s[X.]hü[X.]htert werden sollte, deutli[X.]h wahrnehmbar
auf einem S[X.]hreibtis[X.]h ab. Der Angeklagte D.
versetzte dem Ges[X.]hädigten zwei S[X.]hläge mit der
fla[X.]hen Hand in das Gesi[X.]ht, wodur[X.]h dieser eine lei[X.]hte S[X.]hwellung im Ge-si[X.]ht erlitt. Sodann forderte der Angeklagte W.
den Ges[X.]hädigten auf,
400,00
Euro herauszugeben. Na[X.]hdem dieser erklärt hatte, ni[X.]ht über einen n-zimmer na[X.]h Wertgegenständen um und bemerkten sofort die Spielekonsole 'Playstation 4'woraufhin
der Angeklagte D.
deren Herausgabe forder-
te. Der Ges[X.]hädigte R.
pa[X.]kte daraufhin unter dem Eindru[X.]k des Ges[X.]he-
hens und aus Fur[X.]ht vor weiteren Übergriffen die Spielekonsole nebst Zubehör in eine Plastiktüte und händigte sie dem Angeklagten D.
aus. Der Ange-
klagte W.
erklärte R.
verließen die Angeklagten die Wohnung.
2. Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte D.
si[X.]h der [X.] begangenen (besonders) s[X.]hweren räuberis[X.]hen [X.] s[X.]huldig gema[X.]ht hat. Anhaltspunkte dafür, dass er irrig von einer tatsä[X.]hli[X.]h bestehenden Geldforderung des Angeklagten W.
in der genann-
ten Höhe ausgegangen sein könnte, bestünden ni[X.]ht.
3. Dies hält
worauf der [X.] in seiner Zus[X.]hrift zutref-fend hingewiesen hat
re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
a) Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand
zur Si-[X.]herung einer tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht bestehenden
Forderung erzwingt, vers[X.]hafft si[X.]h 5
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dadur[X.]h unmittelbar einen
dem [X.] stoffglei[X.]hen vermögenswerten Vorteil ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. April 2011
3 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs.
1 Berei[X.]herungsabsi[X.]ht 19). Anders kann es jedo[X.]h in Fallkonstellationen
der zwangsweisen
Inpfandnahme einer Sa[X.]he bei tatsä[X.]hli[X.]h bestehender For-derung oder in Fällen
liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht
(vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Juni 1982
4 [X.], NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987
4 [X.], [X.], 216; [X.] vom 26. Februar 1998
4 StR 54/98, [X.], 235, 236;
LK-StGB/[X.], 12.
Aufl. §
253 Rn.
29; differenzierend [X.], NJW 1982, 2214). Ungea[X.]htet des Umstands, dass ein Gläubiger au[X.]h bei bestehender fälliger und einredefreier Forderung von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht bere[X.]htigt ist, den S[X.]huldner zur Herausgabe eines Si[X.]herungsmittels zu nötigen, s[X.]heidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter ni[X.]ht in der Ab-si[X.]ht
handelt, si[X.]h oder einen Dritten re[X.]htswidrig zu berei[X.]hern (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 23. November 1989
2 StR 540/89, juris
Rn.
3; [X.], [X.] vom 14. Juni 1982
4 [X.], NJW 1982, 2265; Urteil vom 17.
Dezember 1987
4 [X.], [X.], 216; Bes[X.]hluss vom 26.
Februar 1998
4 StR 54/98, NStZ-RR
1998, 235, 236).
b) Vor diesem Hintergrund ist
für eine Strafbarkeit des Angeklagten
D.
wegen besonders s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung (§§ 253, 255
StGB)
ents[X.]heidend, wel[X.]he Vorstellungen er in Bezug auf die dem Angeklag-ten W.
gegen den Ges[X.]hädigten R.
zustehenden Geldforderung hatte.
Zwar hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte W.
den Angeklag-
ten D.
vor der Tat darüber informiert habe, dass der Ges[X.]hädigte R.
ihm aus einem Drogenges[X.]häft
100,00
Euro s[X.]hulde. Diese Feststellung [X.] jedo[X.]h in den Beweiserwägungen keine Stütze. Insoweit hat der [X.] ausgeführt:
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Weder
der Angeklagte no[X.]h die Mitangeklagten W.
und [X.]
haben ausweisli[X.]h ihrer in den Urteilsgründen wiederge-
gebenen Einlassungen eingeräumt, dass der Hintergrund und die tatsä[X.]hli[X.]he Höhe der Forderung im Vorfeld der Tat erörtert [X.]. Der Angeklagte hat si[X.]h dahingehend eingelassen, dass ihm .
und dem
Ges[X.]hädigten ni[X.]ht bekannt gewesen seien; er habe ni[X.]ht [X.], in wel[X.]her Höhe der Ges[X.]hädigte S[X.]hulden bei W.
ge-
habt habe und woraus diese resultierten ([X.] S.
36/37). W.
hat erklärt, dass [X.]
gewusst habe, dass der Ges[X.]hädigte auf-
r-
.
.
24). [X.]
hat an-
.
von R.
Geld
zurü[X.]k haben wollte und von R.
vertröstet wurde ([X.] S.
30).
b)
Dass der Ges[X.]hädigte
auf dessen Bekundungen si[X.]h das [X.] maßgebli[X.]h stützt
Angaben zu den Abspra[X.]hen der Angeklagten vor der Tat gema[X.]ht hat, geht aus den [X.] ni[X.]ht hervor und liegt im Hinbli[X.]k darauf, dass diese in seiner Abwesenheit erfolgten, au[X.]h fern.
[X.])
Die Feststellungen zum eigentli[X.]hen Tatges[X.]hehen in der Woh-nung des Ges[X.]hädigten ([X.] S.
17-20) lassen ni[X.]ht erkennen, dass die Herkunft der Forderung von W.
aus -
r-langten Geldbetrag zumindest während der Tat zur Spra[X.]he ge-kommen sind.
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7
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d)
In Anbetra[X.]ht der Besonderheiten des Falls versteht es si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht von selbst, dass der Angeklagte wusste oder jedenfalls mit der Mögli[X.]hkeit re[X.]hnete, dass die Tat der Dur[X.]hsetzung einer ni[X.]ht bestehenden Forderung diente. Vor dem Hintergrund, dass
W.
na[X.]h den Feststellungen tatsä[X.]hli[X.]h einen
wenn au[X.]h im
Verglei[X.]h zu der geforderten Summe geringeren und zivilre[X.]ht-li[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hsetzbaren
Anspru[X.]h gegen den Ges[X.]hädigten hatte, ist es ni[X.]ht fernliegend, dass er den Angeklagten und [X.]
entspre[X.]hend der von der [X.] ni[X.]ht gewürdig-
ten Einlassungen der Angeklagten
ledigli[X.]h paus[X.]hal darüber informierte, der Ges[X.]hädigte habe S[X.]hulden bei ihm, und die Angeklagten daraufhin übereinkamen, deren Bezahlung [X.] mit Nötigungsmitteln einzufordern. Da das [X.] si[X.]h mit dieser Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht auseinandergesetzt hat, liegt ein Er-örterungsmangel vor, der dem S[X.]huldspru[X.]h wegen besonders s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung die Grundlage entzieht.
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Dieser [X.] entzieht der Verurteilung wegen (besonders) s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung die Grundlage und führt au[X.]h zum Wegfall des für si[X.]h genommen re[X.]htsfehlerfreien
S[X.]huldspru[X.]hs
wegen gefährli[X.]her Körperverletzung.
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Die Sa[X.]he bedarf daher
neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung.
Krehl
Zeng
Bartel
Grube
Ri[X.]hter am [X.] S[X.]hmidt
ist an der Unters[X.]hrifts-
leistung gehindert.
Krehl
11
Meta
05.07.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 2 StR 512/16 (REWIS RS 2017, 8514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8514
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 512/16 (Bundesgerichtshof)
Schwere räuberische Erpressung: Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils bei Erzwingung eines Pfands für nicht bestehende Forderung; …
3 StR 70/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 122/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 385/11 (Bundesgerichtshof)
Erpresserischer Menschenraub: Voraussetzungen der Ausnutzungsvariante
3 StR 385/11 (Bundesgerichtshof)