Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 122/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9524

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 122/15

vom
18.
Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3.
Dezember 2014, auch soweit es die Angeklagten M.

und E.

betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert, dass die Angeklagten
des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten W.

wegen gemeinschaft-
lichen

erpresserischen [X.] in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
W.

, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt

nach §
357 StPO auch in Bezug 1
2
-
3
-
auf die Mitangeklagten M.

und E.

zu der aus der [X.]
ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben, als das [X.] ihn wegen gemeinschaft-lichen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung verurteilt hat. Jedoch hält die tateinheitliche Verurteilung wegen ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar kommt das Elektroschockgerät, das die Mitangeklagte M.

mit
Billigung des Angeklagten und des Mitangeklagten E.

während der Tat-
ausführung in der Hand hielt, grundsätzlich als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
November 2003

3
StR
345/03, [X.], 169 für die entsprechende Qualifikation nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB). Ungeachtet möglicher Unterschie-de bei den Anforderungen an die Gefährlichkeit des jeweiligen Werkzeuges in §
250 Abs.
1 StGB einerseits und §
250 Abs.
2 StGB andererseits (Nachw. bei [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
250 Rn.
20
f.; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
250 Rn.
6a) setzt die Qualifikation des §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB jedenfalls die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgerätes voraus. Dazu hat die [X.] indes keine Feststellungen getroffen.
Da weitere Feststellungen zur Funktionsfähigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den Schuldspruch

gemäß §
357 StPO auch zu Gunsten der Mitangeklagten M.

und E.

mit der Maßgabe, dass die Angeklagten
insoweit jeweils der (tateinheitlich begangenen) versuchten räuberischen [X.] schuldig sind. §
265 StPO steht nicht entgegen,
da angesichts des 3
4
5
-
4
-
umfassenden Geständnisses der Angeklagten auszuschließen ist, dass sich diese gegen den geänderten Schuldvorwurf anders verteidigt hätten.
2.
Die Strafaussprüche werden von dieser Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das [X.] hat den Strafrahmen bei den Angeklagten
W.

und E.

rechtsfehlerfrei §
239a Abs.
2 StGB
entnommen. Der
[X.] kann mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die gegen die-se
Angeklagten verhängten
Strafen
bei zutreffender tateinheitlicher Verurteilung wegen versuchter
räuberischer Erpressung niedriger ausgefallen wären. [X.] gilt für die gegen die
Angeklagte M.

verhängte Jugendstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die Aus-führungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 19.
Mai 2015 Bezug genommen.
3.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
6
7
8

Meta

4 StR 122/15

18.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 122/15 (REWIS RS 2015, 9524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9524

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 122/15 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Elektroschockgerät als gefährliches Werkzeug


4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)


5 StR 23/24 (Bundesgerichtshof)


3 StR 366/06 (Bundesgerichtshof)


3 StR 63/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Erzwungene Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute; Entgegennahme einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 122/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.